Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 63/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5413

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[X.][X.] ([X.]) 63/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die [X.] Dr. Frellesen und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. [X.] am 5. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.]es des [X.] vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt [X.]. , dem [X.] und dem [X.]. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Ent-scheidung des [X.] gerichtete sofortige [X.]eschwerde hat 1 - 3 - der Senat durch [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 11/05 zu-rückgewiesen. 2 Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsan-waltsliste des Amtsgerichts [X.]. gelöscht. Den dagegen gerichteten [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückge-wiesen. Dagegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].
Die [X.]eschwerde ist unzulässig. 3 Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO durch einen an den [X.] gerich-teten Antrag anfechtbar (vgl. [X.]/Weiland, [X.]RAO 6. Aufl. § 36 Rdn. 3; [X.]Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die sofortige [X.]eschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des [X.] ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichts-hof in seinem [X.]eschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der [X.]un-desgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 Œ [X.]([X.]) 22/99). Es kommt auch nicht in [X.]etracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-lassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der [X.] die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet. 4 Gegen die Verfassungsmäßigkeit der [X.]undesrechtsanwaltsordnung be-stehen entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdeführers keine [X.]eden-ken. - 4 - 5 Die danach unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann der [X.] mündliche Verhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). [X.] [X.] Frellesen [X.] [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -

Meta

AnwZ (B) 63/06

05.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 63/06 (REWIS RS 2007, 5413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5413

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