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PDF anzeigen[X.][X.]([X.]) 3/07 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] am 25. Juni 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war seit 1991 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsge-richt [X.] und [X.] zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 16. Juni 2006 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. 1 Mit [X.]estandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. 2 - 3 - 3 Entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 ZU 78/06 -
Meta
25.06.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 3/07 (REWIS RS 2007, 3248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3248
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