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PDF anzeigen[X.][X.]([X.]) 58/06 vom 18. Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen [X.]e-schwerde gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Anwaltsge-richtshofs des [X.] vom 17. Februar 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des [X.]e-schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO betreffende sofortige [X.]e-schwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses des [X.] erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem [X.] - 3 - messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] die [X.] und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Hirsch [X.] Frellesen [X.] Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 [X.] 10/05 -
Meta
18.05.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2007, Az. AnwZ (B) 58/06 (REWIS RS 2007, 3772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3772
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