Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 7/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 839

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
NotZ([X.]) 7/13

vom

25. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GVG § 17a Abs. 3; [X.] § 111 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2, § 54 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2

a)
Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.

b)
Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] ist es unbeachtlich, dass [X.] von Gläubigern nicht mehr zu [X.] führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der [X.]eantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung.

[X.], [X.]eschluss vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 7/13 -
[X.]

wegen vorläufiger Amtsenthebung
-

2

-

Der Senat für Notarsachen
des [X.] hat am
25. November 2013
durch den Vorsitzenden [X.],
die [X.]in [X.], den [X.] Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die [X.]erufung gegen das
Urteil des [X.] vom 30. Januar 2013 [X.], wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 2

Gründe:

Ein Grund zur Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 VwGO [X.]. §
111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [X.]. § 111d Satz 2 [X.]) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO [X.]. § 111d Satz 2 [X.]). [X.] (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO [X.]. §
111d Satz
2 [X.]) liegen nicht vor.

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1.
Das [X.] hat mit Recht davon abgesehen, gemäß
§
17a
Abs.
3
Satz 2 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg zu treffen. Zutreffend hat es die Ausführungen im
Schriftsatz des [X.] vom 11. Januar 2013
nicht dahin gehend verstanden, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs
zu den ordentlichen Gerichten bestritten werden sollte. Außer den insoweit von der Vorinstanz angeführten
Gesichtspunkten
spricht gegen die Annahme, der Klä-ger habe eine Rechtswegrüge nach der genannten Vorschrift erheben wollen, dass er selbst Klage zum [X.] erhoben und auch einen Verwei-sungsantrag an das Gericht eines anderen Rechtswegs nicht gestellt hat.

Soweit der Kläger beanstanden wollte, dass der [X.] mit [X.]n besetzt war, die der Dienstaufsicht des Präsidenten des [X.]s unterliegen, der zugleich [X.]eklagter in dieser Sache ist, ist diese Rüge un[X.]. Die [X.]esetzung des [X.]s mit [X.]n des [X.]s ist von §§ 101 f.
[X.]. § 111 Abs. 4 [X.]
vorgegeben und führt, ohne dass
im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu
[X.]edenken gegen die
Unvoreingenommenheit der [X.]
(Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011
-
NotZ([X.]) 7/10, juris Rn. 4). Umstände, aus denen sich eine konkrete [X.] ergeben könnte, die [X.] des [X.]s des [X.]s Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem [X.]eklagten nicht gewahrt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des [X.]s eben-so wie der Präsident des [X.]s dem Präsidium des Gerichts an-gehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar. Ohne dass es für die Entschei-dung noch erheblich ist, ist ergänzend anzumerken, dass die richterlichen [X.] des [X.]s in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1 Satz 2
GVG bestimmten Jährlichkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden

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4

-


102
Satz 1 [X.]). Deshalb ist die [X.]efürchtung
des [X.]
unbegründet, der Präsident des [X.]s könne als Vorsitzender des Präsidiums ohne weiteres darauf hinwirken, ihm nicht genehme [X.] des
[X.]s
zu ersetzen.

Aufgrund der in
§ 111 Abs. 1, 2
[X.] bestimmten Zuständigkeit des [X.]s und des [X.] für verwaltungsrechtliche No-tarsachen scheidet auch der vom Kläger gerügte
Verstoß gegen Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG aus. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1962 -
NotZ 11/62, [X.]Z 38, 208, 210
ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch [X.], [X.]eschluss vom
20. März 1961 -
AnwZ ([X.]) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).

Die inmitten stehenden Rechtsfragen
sind sämtlich geklärt, so dass ent-gegen der Ansicht des [X.] auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.
3
VwGO [X.]. § 111d Satz 2 [X.] nicht besteht.

2.
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s bestehen auch nicht, soweit es in Übereinstimmung mit dem angefochtenen [X.]escheid die Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung des [X.] nach § 54 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 [X.] [X.]. § 50
Abs. 1 Nr. 8 Fall
2 [X.] für gegeben erachtet hat.

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-

Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose [X.] unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ge-mäß §
807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versiche-rung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangs-maßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne [X.]elang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslo-sigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. [X.] ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st.
Rspr. z.[X.]. Senatsurteil vom 22. Juli 2013
-
NotZ([X.]) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2009 -
NotZ 14/08, juris Rn.
11 mwN).

Nach den vom
[X.] getroffenen Sachverhaltsfeststellun-gen, gegenüber denen der
Kläger
im Ergebnis durchgreifende [X.] nicht er-hoben hat, sind diese Voraussetzungen für die
vorläufige Amtsenthebung er-füllt. Danach haben seit dem [X.] Gläubiger des [X.] in
wenigstens 46
Fällen
wegen titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Klä-ger
eingeleitet. 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus
den letzten vier Jahren vor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen [X.]escheid vom 12.
Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des [X.]. Auch wenn, wie das [X.]
weitgehend
berücksichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vier
dieser Fälle
insgesamt (Nummern
25, 27,
37, 44 der Aufstellung des [X.]s)
und in zwei weiteren Vorgängen teil-8
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6

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weise unzulässig (Nummern 33 und 46 der Aufstellung) gewesen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des [X.]
in jüngerer Zeit
in einer [X.] Anzahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen.

Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des [X.] lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen
haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass
eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte
(vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Januar 2013 -
NotZ([X.]) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der [X.] [X.] vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des [X.]eklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der [X.]eachtlichkeit von -
hier
aber nicht zugunsten des
[X.]
eingetretenen -
Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.[X.]. Se-natsbeschluss vom 22.
März 2004 -
NotZ 23/03, [X.], 2018, 2019 mwN einerseits und [X.]VerfG NJW 2005, 3057, 3058;
Eylmann/Vaasen/[X.], [X.]/[X.]eurkG, 3.
Aufl., §
50 Rn.
158;
[X.]/[X.]/Püls, [X.], 9. Aufl. §
50 Rn.
46b andererseits) immer wieder mit erheblichen [X.]eträgen in [X.] mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.
In diesem Zusam-menhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nach-lässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hin-

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-

nehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013
-
NotZ([X.]) 13/12, juris Rn. 17).
Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere [X.]eträge (z.[X.]. 141

.

7.
April 2010; 121

.

17.
Mai 2010; 219

.

27.
Dezember 2011; 268,50

.

18.
Mai 2012) pünktlich auszugleichen (vgl. [X.] vom 26.
März 2001 -
NotZ 23/00, [X.] 2001, 308, juris Rn.
9 und vom 17.
November 2008 -
NotZ 130/07, [X.], 116, juris Rn.
15).

Entgegen der Ansicht des [X.] ist es unbeachtlich, dass in einer Rei-he von Fällen die [X.] der Gläubiger nicht mehr zur Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen geführt haben, weil die zugrunde liegenden
Forderungen
zuvor beglichen wurden. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der [X.]eantragung von Zwangsvollstreckungsver-fahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 -
NotZ 14/08, juris Rn. 25).

Ebenfalls
unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des [X.] er-laubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weiteres zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten An-sprüche
die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Un-

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-

vermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die [X.]eantragung von Vollstreckungsmaß-nahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009
aaO
Rn. 11).

Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das [X.] im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftli-chen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entge-gentreten oder er habe gar bereits [X.] weisungswidrig für sich [X.]. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der [X.] in den beiden ersten [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbe-stand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der [X.] normiert (st. Rspr. z. [X.]. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO

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Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig.

Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] beste-hen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.], dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das [X.]undesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die [X.]estimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die [X.] vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars [X.] sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. [X.]VerfG aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt
aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend konkretisiert.

Schließlich hat das [X.] mit Recht einen Ermessensfehler des [X.]eklagten verneint. Insbesondere widerspricht
die Anwendung von
§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]. § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] im Einzelfall nicht dem [X.]. Die Vorinstanz hat sich mit den insoweit inmitten stehenden Fragen eingehend und sorgfältig befasst. Der Senat teilt die Würdi-gung des [X.]s.

Die weiteren vom Kläger in seinem Zulassungsantrag gegen die [X.] angeführten Gesichtspunkte
hat der Se-nat ebenfalls geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

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-

3.
Die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. § 50 Abs.
1 Nr.
8 [X.] entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind sämtlich durch die Senatsrechtsprechung geklärt, so dass insoweit auch der Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO [X.]. § 111d Satz 2
[X.] nicht besteht.

Galke
[X.]

[X.]

Strzyz
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2013 -
Not 8/12 -

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Meta

NotZ (Brfg) 7/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 7/13 (REWIS RS 2013, 839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 839

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