Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZB 7/10

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 297

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS Xa ZB 7/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584), ist unbegründet. 1 Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des [X.], mit dem eine Gehörsrüge zurückgewiesen wurde, "weitergehende Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Oberlan-desgericht hat die Sache dem [X.] vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG ist damit die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie beträgt gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit [X.] 1826 100 [X.]. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann [X.] - 3 - nommen. Damit ermäßigt sich die angefallene Gerichtsgebühr für die Rechts-beschwerde gemäß [X.] Nummer 1827 auf 50 [X.]. Ob die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gebühr keinen Einfluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den [X.]" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Das [X.] hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Be-schwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde [X.] und ausdrücklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abgestellt und die Sache dem [X.] vor-gelegt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 4a [X.]/08 - O[X.], Entscheidung vom 25.05.2010 - [X.] -

Meta

Xa ZB 7/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 297

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.