Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 70/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1899

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 70/08 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des [X.]s vom 6. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. - 3 - Gründe: 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass der [X.] Merkmal 8a des [X.] allein auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Fest-stellungen ausgelegt hat. Der [X.] konnte im Revisionsverfahren keine ergän-zenden Tatsachenfeststellungen treffen und hatte deshalb keinen Anlass, den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben. Die [X.] auch nicht auf, dass sie die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in-soweit als rechtsfehlerhaft gerügt haben und eine entsprechende Rüge über-gangen worden ist. 1 Eigene tatsächliche Feststellungen hat der [X.] nicht getroffen. Die von der Beklagten herangezogene Formulierung, der Fachmann erkenne, dass der Schall gedämpft werde, weil die Flüssigkeit auf einer ungefähr dem Umfang des [X.] entsprechenden Länge in dem Kanal eng am [X.] entlang geführt werde, findet sich so in den Urteilsgründen nicht. Der [X.] hat vielmehr ausgeführt, mindestens ebenso nahe liege die Deutung, dass der Schall gedämpft werde, weil die Flüssigkeit über eine längere Strecke hinweg - die ungefähr dem Umfang des [X.] entspreche - in dem Kanal eng am [X.] entlang geführt werde (Rn. 54). Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine vom [X.] für möglich gehal-tene Auslegung des [X.] und damit um eine rechtliche Wertung. 2 2. Für die neu eröffnete Berufungsinstanz weist der [X.] vorsorglich auf folgendes hin: 3 4 Wie die Beklagten zutreffend ausführen, ist das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des [X.]s gebunden, soweit diese die Revisionsentscheidung trägt. Dies gilt auch hinsichtlich der Auslegung des [X.]. Die Bindungswirkung greift aber nicht, soweit sich in der [X.] 4 - [X.] ein neuer Sachverhalt ergibt ([X.], Urteil vom 3. April 1985 - [X.], NJW 1985, 2029, 2030; Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.] 349/02, [X.]Z 159, 122, 127 = NJW-RR 2004, 1422 mwN; Urteil vom 1. August 2006 - [X.], [X.]Z 169, 30 = [X.], 962, Rn. 25 - Restschadstoffentfernung). Sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zusätzliche Tatsachen feststellt, die zu einer anderen Beur-teilung führen, kann und muss es diese bei der Auslegung des [X.] berücksichtigen. § 563 Abs. 2 ZPO steht der Feststellung solcher Tatsachen nicht entgegen. Ob und inwieweit neuer Vortrag der Parteien zulässig ist, be-stimmt sich auch nach der Zurückverweisung allein nach den allgemeinen [X.], insbesondere also nach § 529 und § 531 ZPO. [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 4b [X.]/05 - O[X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - [X.]/06 -

Meta

Xa ZR 70/08

28.10.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 70/08 (REWIS RS 2010, 1899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1899

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