Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. XII ZB 550/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9165

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/11
vom
9. Januar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 18
FamFG § 59
Wird
im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von §
18 Abs.
1 oder Abs.
2 [X.] ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit sei-nem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von §
18 [X.] nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs-
oder Be-rechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§
18 Abs.
3 [X.]) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.
[X.], Beschluss vom 9. Januar 2013 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9
Januar 2013 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des
3.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 14.
September 2011 aufge-hoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Niebüll vom 8.
Juni 2011 im
Aus-spruch zum Versorgungsausgleich (Ziffern
2
bis
6
der Beschluss-formel) geändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird
zu Lasten des
Anrechts
der Ehe-frau
bei der [X.] (Vers.-Nr.: 44 301156 [X.]) ein Anrecht in Höhe von 2,8121 Entgeltpunkten sowie in Höhe von weiteren 11,4639 Entgeltpunkten (Ost), jeweils bezogen auf den 31.
Mai 2009,
auf das [X.] des Ehemannes
bei der [X.] (Vers.-Nr. 44 310554 [X.]) übertragen.
Im Wege interner Teilung wird
zu Lasten des
Anrechts
des Ehe-mannes
bei der [X.] (Vers.-Nr.
44 310554 [X.]) ein Anrecht in Höhe von 3,4626 Entgeltpunkten sowie in Höhe von weiteren 10,1626 -
3
-
Entgeltpunkten (Ost), jeweils bezogen auf den 31.
Mai 2009,
auf das [X.] der Ehefrau
bei der [X.] (Vers.-Nr.: 44 301156 [X.]) übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts
der Ehefrau bei der Provinzial Nord-West Lebensversicherung AG
in Höhe von 985,26

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfah-ren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

[X.] 2.600

Gründe:
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 8.
Dezember 1977 die Ehe miteinander [X.]. Der Scheidungsantrag wurde am 15.
Juni 2009 zugestellt.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Dezember 1977 bis zum 31.
Mai 2009

3 Abs.
1 [X.]) haben
beide Ehegatten insbesondere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau belaufen sich auf 5,6242 Entgeltpunkte mit einem Aus-gleichswert von 2,8121 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapital-wert von 17.280,13

auf weitere 22,9277 Entgeltpunkte (Ost) mit einem 1
2
-
4
-
Ausgleichswert von 11,4639 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren-den Kapitalwert von 59.356,89

des Ehemannes belaufen sich auf 6,9252 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichs-wert von 3,4626 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.277,40

auf weitere 20,3252 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Aus-gleichswert von 10,1626 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 52.619,12

Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8.
Juni 2011 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsaus-gleich geregelt. Dabei hat es insbesondere angeordnet, dass hinsichtlich der
von beiden
Ehegatten
in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen An-rechte ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass alle von den Ehegatten in der gesetzli-chen Rentenversicherung erworbenen
Anrechte gleichartig seien und zwischen ihren [X.]n im [X.] nur eine geringfügige
Wertdifferenz
in Höhe von 2.740,50

bestünde. Dagegen
wendet sich die Beteiligte zu 1 ([X.]) mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das Amtsgericht fehlerhaft
die [X.] von Anrechten
ungleicher Art (regeldynamische und angleichungsdynamische An-rechte) miteinander saldiert habe und
die Voraussetzungen für einen Aus-schluss des Versorgungsausgleichs tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen [X.] durchzuführen.

3
-
5
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie im Umfang der Anfechtung zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 378 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1 als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch den angefochtenen Beschluss nicht im Sinne von §
59 FamFG in ihren Rechten verletzt sei. Zu dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht habe
der
Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass ein Eingriff in die Rechtsstellung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers nicht
nur dann vorliege, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben worden seien, sondern auch dann, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht im Versorgungsausgleich keine Be-rücksichtigung gefunden hätten. Den öffentlich-rechtlichen Trägern sei danach ein besonderes Wächteramt über die gesetzmäßige Durchführung des [X.] übertragen gewesen. Demgegenüber habe der [X.] bei privaten Versorgungsträgern einen unmittelbaren Eingriff in deren Rechtsposition verlangt.
Dieser Rechtsprechung sei durch die gesetzliche Neugestaltung des Versorgungsausgleichs und die Konzeption der Beschwerdebefugnis nach dem FamFG die Grundlage entzogen worden. Die öffentlich-rechtlichen [X.], insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung als ehemals einziger Zielversorgungsträger eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleichs, hätten mit der Abkehr vom [X.] und der grundsätzlichen 4
5
6
7
-
6
-

vorrangig internen

Teilung eines jeden einzelnen Anrechts ihre unter der [X.] des alten [X.] innegehabte Sonderstellung verloren; ihre [X.] als subsidiärer Zielversorgungsträger nach §
15 Abs.
5 Satz
1 [X.] vermöge diesen Bedeutungsverlust nicht auszugleichen. Die Pflicht, gegebe-nenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzuneh-men, treffe nach dem [X.] auch einen privaten Versi-cherer, der zur internen Teilung gesetzlich verpflichtet worden sei. Schon aus diesen Gründen lasse sich eine Beschwerdebefugnis nicht
mehr aus einem be-sonderen Wächteramt der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger herleiten, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob eine solche Herleitung in einem Rechtsmittelsystem, welches auf die Beeinträchtigung eigener Rechte abstelle, überhaupt
zulässig sei.
Der Gesetzgeber habe einen Anspruch eines Versorgungsträgers, aus Anlass der Scheidung seines Versicherten die Durchführung des [X.] zu verlangen, weder im Bereich der gesetz-lichen Rentenversicherung
und der Beamtenversorgung noch im Bereich der privaten Versicherung normiert. Die Entwicklung eines Anspruchs, der im [X.] keinen Widerhall finde, sei der Rechtsprechung untersagt. Im Übrigen ließe sich auch die nach allgemeiner Ansicht fehlende Beschwerdebefugnis der [X.] bei einem vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder bei einem gerichtlichen Ausschluss nach §§
1587
c, 1587
h [X.], §
27 [X.] mit einem grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung des [X.] nicht widerspruchslos vereinbaren. Denn wenn ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünde, müsste dem [X.] auch in diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Durchsetzung dieses Rechts das Beschwerdegericht anzurufen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
8
9
-
7
-
a) Nach §
59 Abs.
1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten [X.] ist; erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwer-deberechtigung gegenüber §
20 Abs.
1 [X.] keine inhaltliche Änderung [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
204).
Der Senat hat im [X.] an seine Rechtsprechung zu dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechtszustand bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu betei-ligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung (weiterhin) grundsätzlich bereits dann in seinen
Rechten
beeinträchtigt wird, wenn diese
Entscheidung
mit einem als unrichtig gerügten
Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine -
feststellbare

wirtschaftliche Mehrbelas-tung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen priva-ten Versorgungsträger handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.
März 2012

XII
ZB 599/10
-
[X.], 851 Rn.
8 ff. und
vom 31.
Oktober 2012

XII
ZB 588/11

juris Rn.
9). Weicht die angegriffene
Entscheidung vom Gesetz ab, lässt sich in der Regel zunächst noch nicht feststellen, ob
sich diese Entschei-dung wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird, denn dies hängt typischerweise vom -
ungewissen

künftigen Versor-gungsschicksal
eines jeden Ehegatten ab (Senatsbeschlüsse vom 9.
Januar 2008

[X.]/07

FamRZ 2008, 678 Rn.
8 und vom 27.
August 2003

[X.]/00

FamRZ 2003, 1738, 1741 mwN). Wenn
aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde ange-strebte gesetzmäßige Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger darstellen wird als die
angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Famili-10
11
-
8
-
engericht, ist
der Versorgungsträger
in seinen Rechten unmittelbar [X.].
Mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflich-tung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleiches getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig
erweisendes
Risiko tra-gen zu müssen,
korrespondiert somit dessen
Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung
des [X.] (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18.
Februar 2009

[X.] 221/06

FamRZ 2009, 853 Rn.
12). Dass der [X.]geber einen solchen Anspruch
der Versorgungsträger grundsätzlich aner-kannt hat,
ergibt sich zumindest mittelbar auch aus der Wertung des §
228 FamFG, wonach in [X.] die in §
61 FamFG bestimm-te allgemeine Wertgrenze von 600

. Denn durch diese Regelung
soll-te
gerade die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleich-tert und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig gemacht werden,
in welchem wirtschaftlichen
Umfang sich eine Entscheidung über den [X.] künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird
(vgl. [X.], Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
1215; [X.] [X.] 2012, 230).
b) Aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des [X.] folgt allerdings nicht, dass der
Versorgungsträger
uneingeschränkt
über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Wie schon unter der [X.] des [X.] bis zum 31.
August 2009 kann sich insbesondere aus der Anwendung oder Nichtanwendung von solchen Vorschriften, die eine Ab-weichung vom Halbteilungsgrundsatz allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der
Ehegatten legitimieren, keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Versorgungsträger ergeben. Daher kann sich der [X.] mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung
der 12
-
9
-
Härteklausel des §
27 [X.] stützen ([X.] [X.], 303, 305; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
59 FamFG Rn.
12; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom
12.
November 1980

[X.] 712/80

FamRZ 1981, 132, 134 und vom 4.
Oktober 1990

[X.] 164/88
-
FamRZ 1991, 175, 177 zu §
1587
c BGB). Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungs-ausgleich (§§
6 bis 8 [X.]), mit denen der Versorgungsausgleich
aus-geschlossen wurde (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
1216; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl.
§
59 FamFG Rn.
12) oder Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung vorbehalten worden ist (vgl. Se-natsbeschluss vom 22.
Februar 1989

[X.] 210/87

FamRZ 1989, 602 zu §
1587
o BGB) und die das Familiengericht gemäß §
6 Abs.
2 [X.] für bindend gehalten hat, kann durch einen
Versorgungsträger mangels unmittelba-rer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden.
c) Umstritten ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung
und in der Lite-ratur bislang die Frage, inwieweit der Versorgungsträger mit einem Rechtsmittel eine in der Handhabung des §
18 [X.] durch das Familiengericht lie-gende Beschwer bekämpfen kann.
aa) Keinem Zweifel unterliegen kann es dabei
zunächst, dass der [X.] durch die Entscheidung des Gerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des §
18 Abs.
1 oder Abs.
2 [X.] vorgelegen hätten, in seinen eigenen Rechten betroffen wä-re
([X.] FamRZ 2011, 1232; [X.], Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12.
Oktober 1988

[X.] 185/87

FamRZ 1989, 41
f. und vom 23.
Mai 1990 -
[X.]/88

FamRZ 1990, 1099, 1100 zur früheren [X.] des §
3
c [X.]). Diese Betrof-13
14
-
10
-
fenheit erschließt
sich bereits
aus dem Regelungszweck dieser
Vorschrift, der mit der in §
18 [X.] eröffneten Möglichkeit zum Ausschluss eines [X.] vornehmlich
Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger
in den Blick genommen hat (vgl. dazu Senatsbeschlüsse
vom 30.
November 2011

[X.] 344/10

[X.], 192 Rn.
34
und vom 18.
Januar 2012

[X.] 501/11

[X.], 513 Rn.
23).
bb) Keine einheitliche Meinung
hat sich demgegenüber bei der Beurtei-lung der Frage herausgebildet, ob der Versorgungsträger auch dann unmittel-bar in eigenen Rechten betroffen sein kann, wenn das Gericht
-
wie hier -
in Anwendung der [X.] des §
18 [X.] von der Durchführung des [X.] bezüglich der betroffenen Anrechte absieht.
Teilweise wird dies mit der Begründung
bejaht, dass der Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzeskonforme Durchführung des [X.] auch die unter jedem Gesichtspunkt richtige Handhabung des §
18 [X.] umschließe
(so wohl OLG Saarbrücken [X.], 306, 307; im Er-gebnis ebenso [X.] FamRZ 2011, 1404, 1405). Demgegenüber wird

mit dem Beschwerdegericht

die abweichende Ansicht vertreten, dass ein Beschwerderecht
des Versorgungsträgers in den Fällen eines
nach §
18 [X.] ausgeschlossenen [X.] generell ausscheide, weil dem Versorgungsträger mit dieser Entscheidung gerade Verwaltungsaufwand [X.] werden soll und das Gesetz keine auf Durchführung des [X.] gerichtete Popularbeschwerde kenne (so im Ergebnis [X.] FamRZ 2011, 1232

obiter dictum zu §
18 Abs.
2 [X.]; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
1148; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
1216; vgl. auch OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994 zu §
3
c [X.]). Im Übrigen differenziert die bislang veröffentlichte obergerichtliche Rechtspre-chung hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers über-15
16
-
11
-
wiegend
nach der Art der Einwendungen, auf die der Versorgungsträger sein Rechtsmittel
stützt:
Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers wurde dabei in den Fällen verneint, in denen sich dieser mit der Beschwerde (lediglich) darauf beru-fen hat, dass der vom Familiengericht nach §
18 Abs.
1 oder Abs.
2 [X.]
angeordnete Ausschluss des
[X.]
bei dem [X.] tatsächlich keinen Verwaltungsaufwand erspare. In diesen Fällen mache der Versorgungsträger in der Sache
eine Verletzung des [X.] und damit eine Rechtsposition geltend, die nicht ihm, sondern nur dem betroffenen Ehegatten zustehe
(vgl. [X.] [X.], 303, 304
f.

obiter dictum).
Eine weitere
Ansicht bejaht eine Beschwerdeberechtigung
des [X.]s unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gestörten bzw. [X.] Rechtsausübung, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass ein gemäß §
18 Abs.
2 [X.] wegen Geringfügigkeit vom [X.] ausgenommenes Anrecht wirtschaftlich (insbesondere durch steuerliche Förderung) mit einem anderen, in den Wertausgleich einbezogenen Anrecht verknüpft sei (OLG Frankfurt [X.], 1308, 1309; OLG [X.] Be-schluss vom 18.
Mai 2012

18 UF 324/11

juris Rn.
8)
Eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung geht wiederum davon aus, dass sich der Versorgungsträger jedenfalls dann mit einem Rechtsmittel gegen den Ausschluss des [X.] nach §
18 [X.] wenden kann, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen die-ser Vorschrift

mithin in den Fällen des §
18 Abs.
1 [X.] die fehlende Gleichartigkeit der saldierten Anrechte und
die fehlende Geringfügigkeit der Wertdifferenz und in den Fällen des §
18 Abs.
2 [X.] die fehlende Ge-17
18
19
-
12
-
ringfügigkeit des [X.]s

rügt (vgl. OLG [X.] [X.], 1306, 1307; [X.] FamRZ 2011, 1733 [Ls.]; OLG Celle
[X.], 717, 718 f.).
d)
Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, dass der [X.] jedenfalls in den Fällen einer unrichtigen Beurteilung der gesetzli-chen Anwendungsvoraussetzungen von §
18 [X.] die
Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend macht. So liegt der Fall auch hier. Denn die Beteiligte zu 1 bekämpft eine in der unzutreffenden Beurteilung der Tatbe-standsvoraussetzungen des §
18 Abs.
1 [X.] liegende Beschwer, weil sie mit ihrem Rechtsmittel (allein) geltend macht, dass das [X.] die [X.] von Anrechten ungleicher Art
Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)
miteinander saldiert habe.
Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
kann sich nach [X.] Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm [X.] Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig be-messen worden ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 11.
April 1984

[X.] 87/83

FamRZ 1984, 671 und vom 12.
November 1980

IV
b ZB 712/80

FamRZ
1981, 132, 133). Dabei muss es auch bleiben, wenn das [X.] aufgrund der unrichtigen Bewertung eines Anrechts zu der dann möglich-erweise folgerichtigen, aber im Ergebnis unzutreffenden rechtlichen Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des [X.] nach §
18 Abs.
1 oder Abs.
2 [X.] vorliegen. Danach wird man den [X.] zumindest in solchen Fällen als beschwerdeberechtigt anzuse-hen haben, in denen er geltend macht, dass bereits der Anwendungsbereich der [X.] des §
18 [X.] überhaupt nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs-
oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die 20
21
-
13
-
Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§
18 Abs.
3 [X.]) von ihm verkannt worden sind.
Ob der Versorgungsträger auch in den Fällen beschwerdebefugt ist, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
18 [X.] vom Gericht zutreffend beurteilt worden sind und der [X.] mit seinem Rechtsmittel (lediglich) eine neue Ermessensent-scheidung zugunsten des durch den Ausschluss des [X.] wirtschaft-lich benachteiligten Ehegatten erstrebt, bedarf unter den hier obwaltenden Um-ständen keiner abschließenden Erörterung.
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist insgesamt zulässig und in [X.] nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidung
zu den
von den [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten be-schränkt worden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011

[X.] 504/10

FamRZ 2011, 547 Rn.
17). Das Rechtsmittel ist auch begründet, wie der Senat auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststel-lungen selbst entscheiden kann (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Frage nach der Gleichartigkeit von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im [X.] nach der gesetzlichen Regelung in §
120
f Abs.
1 [X.] beurteilt. Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne des §
10 Abs.
2 [X.] die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. §
120
f Abs.
2 SGB
VI bestimmt aber
demgegenüber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen [X.] erworbenen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im
Gebiet der [X.] noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind
daher die Anrechte (Ost) mit den in der [X.] erworbenen Anrechten schon wegen der 22
23
24
-
14
-
bis zur Einkommensangleichung unterschiedlichen Dynamik nicht vergleichbar. Obwohl §
120
f Abs.
1 SGB
VI ausdrücklich nur auf "Anrechte gleicher Art im Sinne des §
10 Abs.
2 [X.]"
Bezug nimmt und daher nach seinem Wort-laut nur die Verrechnung der im Hin-und-Her-Ausgleich übertragenen Entgelt-punkten betrifft, ist dessen Wertung auch im Rahmen des §
18 Abs.
1 [X.]
zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Be-schlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des [X.] zu §
10 Abs.
2 [X.] verweist. Auch sonst sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten in §
10 Abs.
2 [X.] und in §
18 Abs.
1 [X.] unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen
(Senatsbeschluss
vom 30.
November 2011

[X.] 344/10
-
[X.], 192 Rn.21
f.).
b) Wenn
indessen die von den Ehegatten einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits im übrigen [X.] erworbenen Anrechte der gesetzli-chen Rentenversicherung keine "gleichartigen"
Anrechte im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] sind und deshalb zur Bestimmung der Wertdifferenz nicht insgesamt miteinander saldiert werden
können, sind im vorliegenden Fall schon die Anwendungsvoraussetzungen des §
18 Abs.
1
[X.] nicht gegeben. Denn sowohl die auf den korrespondierenden Kapitalwert bezogene Differenz der regeldynamischen Anrechte (3.997,27

e-renden Kapitalwert bezogene Differenz der angleichungsdynamischen Anrechte (6.737,77

ü-gigkeitsgrenze (§
18 Abs.
3 [X.]) in Höhe von 3.024

173; vgl. Senatsbeschluss vom 30.
November 2011

XII
ZB
344/10
-
[X.], 192 Rn.
19 ff.). Damit sind alle Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen 25
-
15
-
Rentenversicherung im Wege der internen Teilung nach §
10 Abs.
1 [X.]
auszugleichen.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
4
F 84/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.09.2011 -
12 UF 188/11 -

Meta

XII ZB 550/11

09.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. XII ZB 550/11 (REWIS RS 2013, 9165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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