Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. XII ZB 564/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10544

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 564/12
vom
27. Mai
2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
225
a)
Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen-
und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das [X.] nach §
225 FamFG nicht (Fortführung der [X.], 91 =
[X.], 1548 und vom 22.
Oktober 2014

XII
ZB
323/13
Z 2015, 125).
b)
Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nach-träglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwir-kend wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in [X.] auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der [X.] enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren.
[X.], Beschluss vom 27. Mai 2015 -
XII ZB 564/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Mai
2015
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.]-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Senats für Familiensachen des
[X.]s
[X.] vom 19.
Septem-ber 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
[X.]:
bis 1.500

Gründe:
I.
Der 1934 geborene Antragsteller
und die 1936
geborene Antragsgegne-rin
hatten im Juni 1961
die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 3.
April 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt
geregelt, dass vom [X.] des Antragstellers im Wege des [X.] monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30.
Juni 1984 bezo-gene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von [X.] 156,48

auf das [X.] der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen
An-wartschaften auf Rente in
der gesetzlichen Rentenversicherung in den [X.] einbezogen.
Nach
der für den Antragsteller von der damaligen [X.] erteilten Versorgungsauskunft be-1
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3
-

trug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (entspricht 21,3848 Entgeltpunkten).
Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein [X.] nach §
10
a [X.] ein. Eine
im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsauskunft wies
als Ehezeitanteil der von dem [X.] erworbenen
Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunkte aus. Das
Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bzw. der landwirtschaftli-chen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9.
Dezember 1997 wurde die [X.] zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom [X.] des Antragstellers im Wege des [X.] und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung
in Höhe von umgerechnet 161,53

e-rungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der landwirtschaftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 27,92

e-gründet wurden.
Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag ge-mäß §
51 [X.] In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Ver-sorgungsauskünfte
ein. In ihrer Auskunft vom 29.
September 2010 gab die [X.] den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als [X.] wurden 15,6562 Entgeltpunkte
vorgeschlagen. Durch rechtskräfti-gen Beschluss vom 20.
Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Versor-2
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-

gungsausgleich mit Wirkung zum 1.
August 2010 ab und übertrug

soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse

im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] auf das [X.] der Antragsgegnerin.
Im hier vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller,
den [X.] seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abände-rung der Entscheidung vom 20.
Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen. Er macht geltend, dass die der [X.] zugrunde liegende Versorgungsauskunft der [X.] vom 29.
September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992

und damit nach Ehezeitende

für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
nachentrichtet
habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der [X.]
versehentlich nach dem Für-Prinzip teilweise
der Ehezeit zugeordnet worden seien. Tatsäch-lich
betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-rung lediglich 21,3633 Entgeltpunkte.
Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] die erstinstanzliche Entschei-dung abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
Mit seiner
zu-gelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt
der Antragsteller eine [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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5
-

1. Das Beschwerdegericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag
des Antragstellers sei unzulässig, weil hin-sichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversiche-rung weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen im Sinne von §
225 Abs.
2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die [X.] in dem Aus-gangsverfahren nach §
51 [X.] eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im [X.] nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt ha-be. Darin sei kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im [X.] spreche der klare Wortlaut des §
225 Abs.
2 FamFG, der eine Abän-derung nur bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungs-
und [X.]n im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht aus-drücklich als Abänderungsgrund in §
225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entschei-dungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher von der flexiblen Regelung des §
10
a [X.] abzugehen. Die An-tragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich
auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des [X.] viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
2.
Das Beschwerdegericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem
Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung
vom 20.
Dezember 2010 angeordneten
internen Teilung der von dem Antragsteller in der [X.] erworbenen Anrechte ein überhöhter
Ausgleichswert 7
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-
6
-

zugrunde liegt, weil der Beschluss
insoweit auf der Verwertung einer unrichti-gen
Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-cherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begrün-det worden
sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die [X.] bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind
(In-Prinzip; Senatsbeschluss [X.]Z 81, 196, 200
=
FamRZ 1981, 1169, 1170).
Dies wird
auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage
gestellt.
3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender Be-gründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskräf-tige Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.
Dezember 2010 geregelten [X.] nach §
225 FamFG
nicht zulässig ist.
a) Nach §
225 Abs.
1 FamFG ist die Abänderung des [X.] bei der Scheidung (§§
9-19 [X.]) in den [X.] des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssyste-men des §
32 [X.] betroffen sind. Innerhalb dieses [X.] können auch [X.]en,
die nach den §§
225, 226 FamFG oder

wie hier

nach §
51
[X.]
getroffen worden sind, ihrerseits einer
nochmaligen Abänderung unterliegen ([X.] 2.
Aufl. §
225 Rn.
1).
b) Die Abänderung setzt nach §
225 Abs.
2 [X.] eine nachehe-zeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den
Stichtag des [X.] zu einem wesentlich (§
225 Abs.
3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines An-rechts führt. Demgegenüber
können
Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung
unterlaufen sind, für sich genommen keine
Zulässigkeit
des [X.] nach §
225
FamFG
begründen.
Diese Auslegung 10
11
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7
-

entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Ge-setzgebers.
aa) Mit der Regelung des §
225 [X.] hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang beste-henden Abänderungsmöglichkeiten nach §
10
a [X.] einzuschränken. Nach §
10
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] war eine Abänderung formell und materiell rechts-kräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen
Ausgleichs-ergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen-
und Methodenfehler, ungenügende Be-rechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach §
10
a [X.] die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können
(Senats-beschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
18 mwN zur früheren Rechtslage).
bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfah-ren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzu-stimmen
(BT-Drucks. 16/10144 S.
96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für sol-che Entscheidungen, die unter dem seit dem 1.
September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§
225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die
Möglichkeit be-stehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuän-dern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus [X.] oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des [X.] wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung
zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie §
10
a [X.] mit dem Prinzip der Totalrevision noch 13
14
-
8
-

verfolgt hatte, sieht §
225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
19 und vom 22.
Oktober 2014

XII
ZB
323/13

FamRZ 2015, 125
Rn.
14 jeweils zu §
51 [X.]).
c) §
225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein [X.] dann

und nur dann

eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezo-gene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände [X.] oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
aa) Zwar soll
die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise "Berechnungs-
oder [X.] auch im [X.] beizubehalten". Insoweit könne "wie nach bislang geltendem Recht"
im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (BT-Drucks. 16/10144 S.
97).
Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen
den Einstieg in ein [X.] ermöglichen
sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen
bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der [X.] "Strukturreform des Ver-sorgungsausgleichs"
aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtli-chen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S.
96). In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten
Empfehlungen der [X.] (Abschlussbericht der [X.] "Strukturre-15
16
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-
9
-

form des Versorgungsausgleichs" S.
98
f.) gibt diese
unmissverständlich
zu er-kennen, dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmit-telverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung"
anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht be-stehe
(vgl. bereits Senatsbeschluss [X.]Z
198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
19).
Lediglich in den Fällen, in denen
unter den Voraussetzungen des §
225 Abs.
2 und Abs.
3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertände-rung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses
Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der [X.] nicht perpetuiert werden sollen
([X.] 3.
Aufl. Rn.
842; Musielak/[X.] FamFG 5.
Aufl. §
225 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
225 FamFG Rn.
3; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
225 Rn.
11; [X.] 2.
Aufl. §
225 Rn.
20; [X.]/[X.] [Stand: Januar 2015] §
225 Rn.
3).
bb)
Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit dem
unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach
§
238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund.
Der
Abänderungsantrag
nach §
238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtli-chen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten
(Senatsurteil vom 21.
Februar 2001

XII
ZR
276/98

FamRZ 2001, 1364, 1365);
dieser grundlegenden
Konzeption folgt
nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch §
225 FamFG. Wäh-18
19
20
-
10
-

rend die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung
aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse [X.] ist, soll
das mit einem
Abänderungsverfahren nach §§
225, 226 FamFG
be-fasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf be-schränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich

unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler

lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den [X.] beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehler-hafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten.
-
11
-

d) Es ist auch nicht möglich, §
225 FamFG über die gesetzliche Rege-lung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wert-veränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsent-scheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des [X.] für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke.

Dose

[X.]-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2011 -
9 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.09.2012 -
II-8 UF 283/11 -

21

Meta

XII ZB 564/12

27.05.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. XII ZB 564/12 (REWIS RS 2015, 10544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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