Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. XII ZB 104/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16452

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:100216BXII[X.]104.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

XII [X.]/14
vom
10. Februar
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 18 Abs. 1
Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestal-tete Versorgungsaussicht eines
[X.]soldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8.
Januar 2014
-
XII
[X.] 366/13
-
FamRZ 2014, 549).
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 -
XII [X.]/14 -
OLG Celle

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Februar 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dose und [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats -
Senat für Familiensachen -
des [X.]s Celle vom 23. Januar
2014
aufgehoben, so-weit darin festgestellt wurde, dass wegen der
Anrechte des [X.] bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr.

) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der [X.] (Vers.-Nr.

) und bei der [X.], [X.], Außenstelle [X.] (Geschäftszeichen:
[X.]

) ein [X.] nicht stattfindet.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung an das [X.].
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Eine Erstattung [X.] Kosten findet nicht
statt.

[X.]:
bis 3.000

-
3
-

Gründe:
I.
Der
Antragsteller
(im Folgenden: Ehemann) und die
Antragsgegnerin
(im Folgenden: Ehefrau) haben am 8. März
2008
die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27. April 2012
zugestellt.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. März
2008
bis zum 31.
März
2012

3 Abs. 1 [X.]) haben die
Ehegatten -
soweit für das Rechtsbe-schwerdeverfahren von Interesse -
Versorgungsanrechte bei Trägern der ge-setzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben.
Der
Ehemann
hat bei der [X.] ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,3876
Entgeltpunkten
erlangt. Die Ehefrau
ist seit dem 5.
Januar 2009 Soldatin
auf [X.] bei der [X.].
Ihre Dienstzeit, die sie teilweise im Beitrittsgebiet abgeleistet hat,
wird frühestens am 31.
Dezember 2016 ablaufen. Sie hat aus ihrem Dienstverhältnis als [X.]soldatin ein
Versorgungsanrecht
bei
der durch das [X.] vertretenen [X.] erworben,
dessen Ehezeitanteil mit einem Anspruch auf Nachversicherung in der [X.] in monatlicher und auf das Ende der Ehezeit am 31.
März 2012 bezogener Höhe von 56,15

-
umgerechnet 2,0440 Entgelt-punkte
-
und

-
umgerechnet
0,7957 Entgeltpunkte
(Ost) -
zu bewerten
ist. Ferner hat die Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrem Eintritt in die [X.] bei der [X.] ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,4003
Entgeltpunkten erlangt.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 23.
Juli
2013
ge-schieden und ausgesprochen, dass ein "Wertausgleich
bei der Scheidung"
hin-1
2
3
-
4
-

sichtlich
sämtlicher
von den Ehegatten erworbenen Anrechte wegen Geringfü-gigkeit nicht stattfinde. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau aus ihrem Dienstverhältnis als [X.]soldatin ein Anrecht in der [X.] bei der [X.] erworben habe. Das [X.] hat die angefochtene Ent-scheidung auf die Beschwerde des [X.]s (nur) dahingehend korrigiert, dass die Ehefrau während ihres Dienstverhältnisses als [X.]soldatin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Anrecht bei der [X.] erworben habe. Im Übrigen hat das Oberlan-desgericht es dabei belassen, auch dieses Anrecht -
wie die sonstigen Anrechte der Ehegatten -
wegen Geringfügigkeit insgesamt vom Ausgleich auszuschlie-ßen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundes-verwaltungsamts, welches die Voraussetzungen für eine Anwendung des §
18 Abs. 1 [X.] bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts der Ehefrau für nicht gegeben hält und weiterhin eine externe Teilung dieses An-rechts erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.] 2014, 184
veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss sämtlicher Anrechte beider Ehegatten aufgrund der Bagatell-klausel des §
18 Abs.
1 und Abs. 2 [X.] vorliegen,
und dies
im Wesent-4
5
6
-
5
-

lichen wie folgt begründet: Den
Anrechten
des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung seien
im Rahmen der Prüfung des § 18 Abs.
1 [X.] nicht nur die tatsächlich erworbenen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung,
sondern auch diejenigen Anrechte gegenüberzustellen, welche sie als [X.]soldatin bei der [X.] erworben habe. Für die Gleichartigkeit dieser Anrechte spreche, dass es dabei
nicht darauf an-komme, ob die zu vergleichenden Anrechte bei demselben Versorgungsträger oder auch nur in demselben Versorgungssystem erworben worden seien. Weil das alternative Versorgungsanrecht eines [X.]soldaten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 4 [X.] mit dem Wert einer Nach-versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsaus-gleich fließe, werde es genauso bewertet, als wenn es in der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben worden wäre. Damit entspreche die Bewertung in jeder Hinsicht dem Anrecht, das
der andere Ehegatte in der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben habe. Für die Frage der Gleichartigkeit komme es insoweit auf die Ausgleichsform -
interne oder externe Teilung -
nicht an.
Nicht von gleicher Art seien allerdings die [X.], welche die [X.] einerseits in den alten Bundesländern, andererseits im Beitrittsgebiet er-worben habe. Demgemäß könnten im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs.
1 [X.] den Entgeltpunkten des Ehemanns nur die Entgeltpunkte bzw. fik-tiven Entgeltpunkte der Ehefrau gegenübergestellt werden. Der Vergleich der [X.] auf Basis der korrespondierenden Kapitalwerte (10.771,58

aufseiten des Ehemanns, 7.77ergebe eine [X.] Ehemanns nach §
18 Abs. 1 [X.] in Betracht komme. Der Aus-gleichswert des im Beitrittsgebiet erworbenen Teil-Anrechts der Ehefrau habe einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.152,81

7
-
6
-

unter der maßgeblichen Bagatellgrenze, so dass insoweit zugunsten der [X.] ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 [X.] in Betracht zu ziehen sei.
Bei der Ermessensentscheidung seien in jedem Einzelfall die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten des Versorgungsträgers gegen das [X.] Ehegatten an der Erlangung auch gering-fügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Das alternative Anrecht der [X.] aus dem [X.]soldatenverhältnis sei zwar kraft gesetzlicher Regelung wie eine gesetzliche [X.] zu bewerten. Die Wirkungen der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 [X.] unterschieden sich jedoch erheblich von denjenigen der internen Teilung gesetzlicher Anrechte. Während die interne Teilung durch schlichte Gutschrift bzw. Lastschrift von Entgeltpunkten vollzogen werde, erfordere die externe Teilung im Leistungsfall nach § 225 Abs.
1 [X.] die Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Soldatenversorgung; dadurch entstehe
ein deutlich höherer [X.]. Darüber hinaus spreche im vorliegenden Fall für eine
Anwen-dung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], dass die Ehefrau im Falle der
Durchführung des Wertausgleichs Anrechte mit einem korrespondierenden [X.] von 10.

ei-nem korrespondierenden

wieder abgeben müsste. Angesichts dieser geringen Wertdifferenz sprächen die Belange der Verwaltungseffizienz für den Ausschluss des Ausgleichs sämt-licher in Betracht kommenden Anrechte.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Zutreffend sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des [X.]. Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstver-hältnis als Soldat auf [X.] steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete [X.] entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenver-8
9
10
-
7
-

sicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder ver-gleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss
vom 2.
Oktober 2002 -
XII
[X.] 76/98 -
FamRZ 2003, 29, 30
mwN; grundlegend Se-natsbeschluss [X.], 100, 107
ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.). Dieses bei dem Dienstherrn des [X.]soldaten bestehende Anrecht ist im Wege der exter-nen Teilung
durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversi-cherung auszugleichen (§ 16 Abs. 2 [X.]) und mit dem Wert des [X.] auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-werten (§ 44 Abs.
4 [X.]).
Die Bezugsgröße für den Ausgleichswert die-ses Anrechts ist der monatliche
Rentenwert in Euro; nach § 16 Abs. 3 VersAus-glG ist dieser Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wenn und soweit ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht durch Ableistung des Diens-tes im Beitrittsgebiet erworben wurde, hat die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. §
16 [X.] Rn.
20 mwN).
b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Beurteilung, dass die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines [X.]-soldaten mit einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 18
Abs. 1 [X.] artgleich sei.
aa) Wie der Senat in einer nach Erlass des
angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung
ausgesprochen hat, ist für
die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 [X.] allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen
(vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 -
XII [X.] 366/13 -
FamRZ 2014, 549 Rn.
10 ff.).

11
12
-
8
-

Nach § 18 Abs. 1 [X.] soll das Familiengericht "beiderseitige An-rechte gleicher Art nicht ausgleichen", sofern die Differenz ihrer [X.] gering ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift deutet
darauf hin, dass diejeni-gen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu ver-gleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familiengericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 [X.] kei-nen Gebrauch macht. § 16 Abs. 2
[X.], der den Ausgleich der Versor-gung eines [X.]soldaten
durch Begründung von Anwartschaften in der [X.] anordnet, verhält
sich dazu, wie der Wertausgleich durchzuführen ist. Die nach § 18 Abs. 1 [X.] zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch
systematisch vorgelagert. Wäre es anders, würde dies beispielsweise in den Fällen des § 15 [X.] zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die [X.] nach § 18 Abs. 1 [X.] von der Wahl der Zielver-sorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte (vgl. Se-natsbeschluss vom 8. Januar 2014 -
XII [X.] 366/13 -
FamRZ 2014, 549 Rn.
11).
Das von dem
Ehemann
erworbene Anrecht in der gesetzlichen Renten-versicherung und die
von der
Ehefrau
in den alten Bundesländern erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht
als [X.]soldatin
sind danach nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs.
1 [X.]. Weil
die Versorgungsaussicht der
Ehefrau
nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Soldatin auf [X.] möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin
oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 [X.] nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzli-chen Rentenanrechten des
Ehemanns
artgleich
wäre
(vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 -
XII [X.] 366/13 -
FamRZ 2014, 549 Rn. 12).
Dies ist
nach 13
14
-
9
-

der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetz-lichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der [X.] wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 -
XII [X.] 211/13 -
FamRZ 2013, 1636 Rn.
12 ff.).
[X.]) Eine andere Beurteilung bezüglich der Artgleichheit mit Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich erst dann, wenn das Dienst-verhältnis als [X.]soldat -
wie hier beim Ehemann -
nach dem Ende der Ehezeit beendet und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich schon
durchgeführt worden ist. Denn in diesem Fall steht bereits fest, dass die am Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht des früheren [X.]soldaten endgültig zu einem
Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt
ist; dieses Anrecht ist dann durch Übertragung von gesetzlichen Ren-tenanwartschaften
nach § 10 Abs. 1 [X.] intern zu teilen
(Johann-sen/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 16 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 16 [X.] Rn. 12; vgl. auch [X.] vom 11. November 1981

IVb
[X.] 873/80 -
FamRZ 1982, 154, 155 und vom 6. Juli 1988

IVb
[X.]
151/84

FamRZ 1988, 1148, 1149). Führt die [X.] der Nachversicherung somit zum tatsächlichen Erwerb von Entgeltpunkten auf dem [X.] des früheren
[X.]soldaten und damit zur endgülti-gen Entstehung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 [X.] im Hinblick auf die von sei-nem Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte eröffnet.
In dem
umgekehrten Fall, in dem das am Ende der Ehezeit bestehende Dienstverhältnis des [X.]soldaten vor dem
[X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in ein Dienstverhältnis als Be-15
16
-
10
-

rufssoldat
oder Lebenszeitbeamter
übergegangen ist, erlangt der frühere [X.]-soldat ein gesichertes Versorgungsanrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der
Wertausgleich erfolgt dann entweder -
bei Berufssoldaten und Bundesbeamten
-
durch interne Teilung nach Maßgabe des Bundesversor-gungsteilungsgesetzes
([X.]) oder -
bei Landes-
und Kommunalbeamten
-
durch
externe Teilung nach §
16 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 16 [X.] Rn. 16; [X.] 4. Aufl. Rn. 721). In beiden Fällen würde das beamtenrechtliche Ver-sorgungsanrecht des früheren [X.]soldaten mit dem Wertausgleich belastet, so dass dieses
Anrecht im Rahmen einer
Bagatellprüfung nach § 18 Abs.
1 [X.] mit einem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht seines Ehegatten verglichen werden kann.
[X.]) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die [X.] in der Literatur geäußerte Kritik (vgl.
[X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn. 581; [X.]/Ackermann-Sprenger BGB [Stand: August 2015] §
16 [X.] Rn. 15; [X.] 2015, 204, 206) fest.
(1) Entgegen der Ansicht des [X.] lässt sich aus §
44 Abs. 4 [X.] nicht
herleiten, dass das
alternativ ausgestaltete [X.] eines [X.]soldaten einerseits und Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung andererseits im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] gleichartig
wären. Mit der Vorschrift
des § 44 Abs. 4 [X.] hat
der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zum
früheren Rechtszustand angeknüpft, wo-nach das
in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht
eines [X.]soldaten gemäß § 1587 a Abs.
5 BGB in sinngemäßer Anwendung von
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem (fingierten)
Anspruch des [X.]soldaten auf [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (grundlegend 17
18
-
11
-

[X.], 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856, 858). Richtig ist, dass wegen §
44 Abs.
4 [X.] für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversi-cherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere [X.]soldat nach dem Ende der
Ehezeit in ein Beamten-
oder Soldatenverhältnis mit [X.] auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernom-men worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 -
IVb [X.] 544/81
-
FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 -
XII [X.] 76/98 -
FamRZ 2003, 29, 30). Weil bei einem [X.]soldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit
im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] mehr hat, soll sein Ehegatte nicht an der Höherbewertung
teilhaben, welche die als [X.]soldat verbrachte Dienstzeit durch die
nachehezeitliche Erlangung
eines
beamten-rechtlichen
Versorgungsanrechts
typischerweise erfährt
(vgl. dazu Senatsbe-schluss [X.], 100, 122 = FamRZ 1981, 856, 861). Aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Wertermittlung in jedem Fall bei der Fiktion der Nachversi-cherung verbleiben muss, lässt sich aber für die Frage nach der tatsächlichen Struktur des
im Versorgungsausgleich zu belastenden
Anrechts
nichts herlei-ten.
(2)
Im Übrigen zeigt das Beschwerdegericht mit seinen weitergehenden Ausführungen zur Ermessensausübung selbst die schwer lösbaren Beurtei-lungsprobleme
auf, die sich im Rahmen der Bagatellprüfung nach § 18 Abs.
1 [X.] bei einer
-
unterstellten -
Artgleichheit
zwischen der
atypischen Versorgungsaussicht
eines [X.]soldaten und dem gesetzlichen Rentenanrecht seines Ehegatten zwangsläufig ergäben.
Das Beschwerdegericht sieht die
Be-lange der Verwaltungseffizienz maßgeblich dadurch berührt, dass die durch das Familiengericht nach § 16 Abs. 2 [X.] anzuordnende externe Teilung im Leistungsfall einen besonderen Verwaltungsaufwand verursache, weil
dem Rentenversicherungsträger nach §
225 Abs.
1 [X.] seine Aufwendungen 19
-
12
-

durch den Träger der Soldatenversorgung erstattet werden müssten. Genau dies steht aber noch nicht fest,
solange das Versorgungsanrecht des [X.]solda-ten noch alternativ ausgestaltet ist. Denn scheidet der [X.]soldat nach der Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich
aus dem Dienst
aus und wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, erlöschen seine Rechtsbe-ziehungen zum Träger der Soldatenversorgung, womit
auch der
Erstattungsan-spruch des
Rentenversicherungsträgers
wegfällt
(vgl. § 225 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Die zunächst im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 [X.]
be-gründeten [X.]en gelten dann als übertragene [X.] im Sinne von § 76 Abs. 3 [X.], so dass der Rentenversicherungs-träger den Versorgungsausgleich zu Lasten des Anrechts des nachversicherten [X.]soldaten -
ohne einen nennenswerten Verwaltungsaufwand -
durch einen Abschlag an Entgeltpunkten vollziehen kann (vgl. Kater in [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [Stand: September 2015] §
225 [X.] Rn.
8).
c) Aus diesen rechtlichen Gründen liegen die Voraussetzungen des §
18 Abs. 1 [X.] nicht vor, so dass auch die von der Ehefrau aufgrund ihrer Dienstzeit
als Soldatin
in den alten Bundesländern erworbene Versorgungsaus-sicht und die von beiden Ehegatten erlangten (regeldynamischen) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach dieser Vorschrift vom [X.] ausgeschlossen werden können. Damit ist gleichzeitig der Er-messensentscheidung des [X.] im Hinblick auf die Anwendung von §
18 Abs.
2 [X.] wegen der von der Ehefrau durch ihre Dienstzeit als Soldatin im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsaussicht weitgehend der Boden entzogen.
3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang aufzuheben
(zum Umfang der Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung durch einen 20
21
-
13
-

Versorgungsträger vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016 -
XII [X.] 629/13
-
zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht gibt den Ehegatten zugleich Gelegenheit, eine -
im vorliegen-den Fall ersichtlich zweckmäßige

Vereinbarung zum Ausschluss des [X.]s zu treffen (§
6 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 [X.]).
Dose

Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2013 -
601 F 2146/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 23.01.2014 -
10 UF 319/13 -

Meta

XII ZB 104/14

10.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. XII ZB 104/14 (REWIS RS 2016, 16452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16452

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 104/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten …


XII ZB 366/13 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Artgleichheit von Anrechten im Rahmen der Bagatellprüfung in Ansehung der Versorgungsaussichten des Ehemannes als …


XII ZB 366/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 191/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 284/18 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung bei nachehezeitlicher Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten; Bewertung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 104/14

XII ZB 366/13

XII ZB 211/13

XII ZB 629/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.