Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 385/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13609

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220317BXII[X.]385.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 385/15

vom

22. März 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 18, 31
Zur Behandlung geringfügiger Anrechte (§
18 [X.]) bei Tod eines Ehe-gatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§
31 [X.]).
BGH, Beschluss vom 22. März 2017 -
XII [X.] 385/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
März 2017
durch
den Vorsitzenden [X.],
[X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger
und
Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
wird der Beschluss des
5.
[X.]s für Familiensachen
des [X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.] vom 21.
April 2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: bis 4.000

Gründe:
I.
Auf den am 7.
Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 19.
Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehe-manns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. [X.] 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch
zur Scheidung ist seit dem 24.
August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin
hat das [X.] die [X.] Versorgungsausgleich wegen Rechtsmän-geln
der Satzung der [X.] und der Länder (im
Fol-genden: [X.])
in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie
im Mai 2012
wieder aufgenom-1
-
3
-
men. Am 24.
September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nun-mehrigen Antragsgegnerin beerbt.
Während der Ehezeit (1.
Mai 1989 bis 30.
November 2004; §
3 Abs.
1 [X.]) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Aus-gleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapital-wert von 27.857,35

hen Rentenversicherung erworben, [X.] hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83

von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26

i-vate Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72

r-dem hat er nach einer am 2.
April 2013 erteilten Auskunft der [X.] und der Länder ([X.]) 12,70 Versorgungspunkte in der [X.] ([X.]klassik) mit einem

nach Abzug von insgesamt 250

i-lungskosten

Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korres-pondierenden Kapitalwert
von erworben.
Das Familiengericht
hatte unter Anwendung des bis 31.
August 2009 gel-tenden
Rechts
eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24

übertragen. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

2
3
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art.
111 Abs.
3
FGG-RG, §
48 Abs.
2 Nr.
2
[X.] das
seit dem 1.
September 2009 gel-tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1.
September 2009 ausgesetzt worden ist.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts
bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1.
September 2009 geltenden Recht ein
höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertra-gung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24

che, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des §
31 [X.] nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.
Zu saldieren seien nach §
31 [X.] nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre.
Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrech-te. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die
von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der [X.] erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des §
18 Abs.
2 [X.] fielen. Die Ge-ringfügigkeitsprüfung nach §
18 [X.] sei auch bei der Bestimmung des [X.] nach §
31 [X.] vorzunehmen, da andernfalls
auch sol-che Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin-
und Her-4
5
6
7
-
5
-
Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in §
31 Abs.
2 [X.] normierten
Besserstellungsverbot widerspreche.
Die [X.] habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren
mit 6,72 Versor-gungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszu-gleichenden
Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung
ergebe sich eine Differenz von (47.944,26

-
27.857,35

t-punkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der [X.] nach §
31 [X.] angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24

3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veran-lasst sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.
a) Stirbt ein Ehegatte

wie hier der Ehemann

nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§
9 bis 19 [X.], so ist das Recht des überlebenden Ehegat-ten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich

31 Abs.
1 [X.]).
Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wor-den wäre

31 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich 8
9
10
11
-
6
-
in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden [X.].
Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu [X.], welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§
31 Abs.
2 Satz 2 [X.]).
b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich

ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichs-werts der einzelnen Anrechte

auch im Fall eines nach §
31 [X.] gel-tend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§
2
ff. [X.].
Gemäß §
18 Abs.
2 [X.] soll allerdings das Familiengericht ein-zelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese
Vorschrift bei der Berechnung des
[X.] in Fällen des §
31
[X.] auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Zum Teil wird

wie auch in der angefochtenen Entscheidung

ver-treten, geringfügige Anrechte im Sinne des §
18 Abs.
2 [X.] blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der
Ausgleich bei Anwendung der §§
9 bis 19 [X.] durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte.
Der [X.] nach §
31 [X.] sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin-
und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte.
Dabei sei auch §
18 [X.] zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden
(vgl. [X.], 507, 510;
OLG
[X.], 1046; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
557; [X.] 2012, 56, 59; ders.
in [X.]/[X.]/[X.] Versorgungs-ausgleichsrecht 2.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
21).
12
13
14
-
7
-
bb) Nach anderer Auffassung ist §
18 [X.] jedenfalls auf die ein-zelnen
in die Gesamtbilanz einzustellenden
Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des §
31 [X.] ein Hin-
und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge
ein [X.] Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Ver-sorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des §
18 [X.] insoweit keine Rechtfertigung
(OLG
Oldenburg Beschluss vom 13.
August 2016

11
UF 19/16

juris
Rn.
22
ff.;
OLG [X.], 382, 385; [X.] FamRZ 2012, 1807; [X.] FamRZ 2011, 1299;
OLG [X.] NJW-RR 2011, 1376; [X.] Beschluss vom 3. No-vember 2010

23
UF 500/10

juris Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.]
Familienrecht 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
6; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
547; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
5;
[X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
4a; [X.] 2014, 539, 545; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
767).
Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach §
18 [X.] dann
vorzunehmen sei, wenn die [X.]sdifferenz als solche nicht die
Geringfügigkeitsgrenzen über-schreite (vgl. [X.] Beschluss vom 13.
August 2016

11
UF 19/16

juris Rn.
22
ff.; OLG [X.], 382, 385; [X.] Der Versorgungsaus-gleich 3.
Aufl. Rn.
547; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
5; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
4a; [X.] Versor-gungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
767).
cc) Zutreffend ist
im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

15
16
17
-
8
-
Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, steht §
18 [X.] in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungs-grundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten [X.] gewährleistet werden. Auch wenn der [X.] vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maß-stab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner [X.] und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Se-natsbeschlüsse
vom 18.
Januar 2012

XII
[X.] 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
21
und vom 7.
August 2013

XII
[X.] 211/13

FamRZ 2013, 1636 Rn.
32).
Gesetzeszweck
der Regelungen
des §
18 [X.] ist danach vor-nehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den [X.]. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen ([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
[X.] 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
23). Hinzu kommt, dass §
18 [X.] neben der Reduzierung des [X.] den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte [X.] zu [X.] ([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
[X.] 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
25).
Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Be-dürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.
Können
die mit §
18 [X.] verfolgten [X.] nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom [X.] nicht gegeben. Der Halbteilungsgrund-satz
tritt dann
in den Vordergrund
mit der Folge, dass auch geringwertige An-18
19
20
-
9
-
rechte auszugleichen sind
(vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
[X.]
501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
25).
(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum
Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend
gewichtigen
Gründe dafür, sie abweichend vom [X.] nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtbe-rücksichtigung in der Gesamtbilanz würden
weder [X.] ver-mieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den [X.] erspart.
(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließ-lich
der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte
oder überhaupt
nur geringfügige Anrechte für den [X.] zur Verfü-gung stehen, gebietet die Sollvorschrift des §
18 Abs.
2 [X.] das Abse-hen von der Einbeziehung des Anrechts
nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.
(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des §
18 Abs.
2 [X.] gelten, wenn
ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach
durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine
geringe [X.] zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche
die Bagatellgrenze des §
18 Abs.
3 [X.] für sich genommen nicht über-steigt. Denn die nach Sinn und Zweck des §
18 [X.] maßgebliche Fra-ge, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand
verbunden wäre oder das
Entstehen uner-wünschter
[X.] begünstigt, stellte
sich auch in einem solchen Fall.

21
22
23
-
10
-
dd)
Im vorliegenden Fall hat das [X.] das in der [X.] begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamt-ausgleich herangezogen. Hätte das [X.] die beiderseits erworbe-nen
geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der [X.] berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des [X.] herangezogen werden müssen,
sondern es hätte ein entspre-chend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden kön-nen

31 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Dann aber stehen weder ein [X.] bei den [X.] noch das Interesse an einer Ver-meidung von [X.] einer Einbeziehung dieser Anrechte entge-gen.
ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungspos-ten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte

im Falle eines
noch unter Lebenden durchgeführten Hin-
und Her-Ausgleichs

unberücksichtigt geblieben.
Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser
gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre

31 Abs.
2 Satz
1
[X.]).
Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der
überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die [X.] der beiderseits erworbenen Anrechte be-schränkt bleibt. Ist die
Summe der
eigenen Anrechte geringer
als diejenige, die
der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese
Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer An-rechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere 24
25
-
11
-
eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte,
läuft das Recht auf [X.] nach §
31 Abs.
1 Satz
1 [X.] ins Leere
(BT-Drucks. 16/10144 S.
71).
In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich
die Bedeutung des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben
(ähnlich [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine [X.] abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die [X.] herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des §
18 [X.] oder Billig-keitserwägungen im Rahmen der
§§
19 Abs.
3, 27 [X.] unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.
ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der [X.] erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.
c) Bei der Berechnung des [X.]s ist der vom Oberlandesge-richt gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und
korrespondierenden Kapitalwerten der auszuglei-chenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden
([X.]sbe-schluss vom 5.
Juni 2013

XII
[X.] 635/12

FamRZ 2013, 1287 Rn.
30).
Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin [X.] als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35

gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83

/ 2
=) 1.097,42

in der priva-26
27
28
29
-
12
-
ten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77

ä-ben sich 47.944,26

(2.161,72

/
2
=)
1.080,86

in der
privaten Lebensversicherung und

unter Herausrechnung der anteiligen [X.]

(2.136,62

+ 125

=) 2.261,62

in der Zusatzver-sorgung der [X.], insgesamt also 51.286,74

Der auszugleichende Saldo be-trüge
danach (51.286,74

-
28.954,77

.331,97

. Das entspräche
bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97

8
=) 3,8916
Entgeltpunkte
und
überstiege
somit
den im ersten Rechtszug
vorgenommenen Ausgleich.
d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch
nicht die Rechtsprechung des [X.] zur (erneu-ten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der [X.] für rentenferne Ver-sicherte (vgl. [X.], 201 = [X.], 583) entgegen.
Zwar gehört der 1957
geborene Ehemann zu den sogenannten renten-fernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 8.
März 2017

XII
[X.] 663/13

zur Veröffentlichung bestimmt).
Das bei der [X.] bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit
ihm
korrespondierenden [X.] als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszu-gleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00

monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung
für den Ehemann allen-30
31
32
-
13
-
falls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwar-ten.
Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf [X.] Kapitalwerten beruhenden
und schon deshalb mit Unschärfen behafte-ten
Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.
e) Die von der [X.] erteilte Versorgungsauskunft
beruht indessen inhalt-lich
auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, führt das von der [X.] auf der Grundlage von §
32
a Abs.
2 Satz
2 [X.]
praktizierte
Verfahren zur Ermittlung des [X.] bei der internen Teilung unter
Verwendung der im [X.] Gesamtplan der [X.] enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfakto-ren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art.
3 Abs.
3 Satz
1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von aus-gleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Se-natsbeschluss vom 8.
März 2017

XII
[X.] 697/13

zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abge-laufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.
Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifi-scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen
kann
aufgrund der --Entscheidung des [X.] ([X.] Urteil vom 1.
März 2011

Rs. [X.]/09

Slg. 2011, [X.] = NJW 2011, 907 Rn.
19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der --Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung 33
34
35
-
14
-
haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der [X.] und der Fachvereini-gung Zusatzversorgung in der [X.] und kirchliche s-(abgedruckt bei [X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter [X.]) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1

sollen bei [X.] ab dem 1.
Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor [X.] Hintergrund kann schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des [X.] nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1.
Januar 2013 erteilt worden sind ([X.]sbeschluss vom 8.
März 2017

XII
[X.]
697/13

zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt).
f) Wird die Versorgungsauskunft

wie hier

nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grund-sätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. [X.], 305, 308 f.) in Betracht
([X.]sbeschluss vom 8.
März 2017

XII
[X.] 697/13

zur Veröffentlichung in

36
-
15
-

[X.] bestimmt).
Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose
[X.]
Nedden-Boeger

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2009 -
49 F 377/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2015 -
15 UF 37/10 -

Meta

XII ZB 385/15

22.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 385/15 (REWIS RS 2017, 13609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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