Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. I ZR 97/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4047

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 97/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen [X.] sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmuster-gesetz neuer Fassung bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.], [X.], 143 Rn. 17 = [X.], 117 - Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten ge-stützten Widerklageanträge sind daher §§ 38, 42, 46 [X.]. § 242 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 790 Rn. 32 = [X.], 1234 - Baugruppe). Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des [X.] - ters begründen (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 1975 - [X.], [X.], 261, 263 - Gemäldewand; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigen-tümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] aF ist, beurteilt sich ent-gegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist das Geschmacksmusterge-setz alter Fassung hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen anwend-bar. Damit ist die Anwendung der §§ 3, 4 [X.] in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 im [X.] ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraus-setzungen zählen (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 26 - Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar einge-tragen, jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der [X.], auf die es nach § 4 [X.] allein ankommt, über keine Eigentümlichkeit und keine Eigenart verfügt (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 20 - Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des [X.]es neuer Fassung [X.] über eine grundsätzlich zulässige Einschränkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des [X.] der Beklagten eingreifen. Das wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] dient, nicht vereinbar (vgl. zum Ge-sichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begründung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 •. Bornkamm Pokrant Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 [X.] 6804/98 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 U 3345/00 -

Meta

I ZR 97/09

17.08.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. I ZR 97/09 (REWIS RS 2010, 4047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4047

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