Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZB 64/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4126

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[X.] ZB 64/01vom12. März 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 12. Mrz 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klrin (ihrer unbekannten Erben)gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des13. Zivilsenats des [X.] vom 29. [X.] (nicht: 2000) wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallendem Nachlaß der Klrin zur Last.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 2 [X.]).Gegenstand der Klage ist nach dem Sachantrag trotz steren rechtli-chen Begründungswechsels ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden we-gen versteter Erstattung von Pflegekosten an die verstorbene Verfolgte (§ 30Abs. 1 [X.], §§ 106, 34 [X.]). Die mit Schreiben vom 20. Mai 1990 bean-tragte und mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgelehnte Erstattung konnte [X.] eines am 3. Dezember 1998 gerichtlich festgestellten Anspruchs [X.] durchgesetzt werden. [X.], auf welche die- 3 -Beschwerdebegrstellt, sind rechtlich und wirtschaftlich Verzugszin-sen, die in § 49 Abs. 5 [X.] hier von der Erstattung ausgeschlossen wer-den. Die auûerdem ersetzt verlangten Verfahrenskosten der verstorbenen [X.] und ihres Vormundes sind weitergehende [X.]. § 288Abs. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch hierauf unmittelbar aus § 34 [X.] bestehteindeutig nicht.Die allgemeine Rechtsfrage, ob bei gesetzlich geregelten Geldlei-stungspflichten des öffentlichen Rechts die Beteiligten, insbesondere die ho-heitliche Seite, in lckenfllender Anwendung der Vorschriften des [X.] den Schuldnerverzug zum Schadensersatz ver-pflichtet sind, wird von den obersten Bundesgerichten in gefestigter [X.] Rechtsprechung verneint (vgl. [X.], 268, 270 f; [X.], [X.]. [X.] Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 1277 m.w.N.; [X.]E 14, 1, 4 f;98, 18, 30 f; [X.] DÖV 1978, 257; [X.], 395 m.w.N.; siehe au-ûerdem Papier, Die Forderungsverletzung im öffentlichen Recht 1970 S. 130 [X.], Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im [X.]; zum Beamtenrecht [X.]Z 10, 125 und [X.]E 24, 186, 191).Dem Brger muû es danacrlassen bleiben, etwaige Verzugsscfandere Weise, insbesondere mit der Amtshaftungsklage zu verfolgen. [X.] wegen versteter Erstattung von Heil- oder Pflegekosten istauch nicht aus besonderen Sachgrr Frsorge oder der [X.] geboten, da der Berechtigte im Bedarfsfall nach § 11 Satz 1 [X.] ei-nen Vorschuû oder Abschlagszahlungen auf Heil- oder Pflegekosten beantra-gen kann. [X.] ermöglicht die [X.] noch nicht bestimmte Fest-stellung der Erstattungspflicht im [X.]eil des [X.] vom 3. [X.] keine nachtrliche Zuerkennung von Prozeûzinsen (vgl. [X.], [X.]. [X.] 4 -28. Mai 1998 - 2 C 28.97, [X.] 239.1 § 49 [X.] Nr. 5), die einen [X.] geltendgemachten Schadens tten abdecken k.Eine besondere Grundsatzfrage nach dem [X.] einer Verzugs-haftung des Staates innerhalb der Anwendung des Bundesentscigungsge-setzes stellt sich in dem vorbezeichneten Rechtsrahmen nicht mehr.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZB 64/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. IX ZB 64/01 (REWIS RS 2002, 4126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4126

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