§ 34 BeamtVG

Pflegekosten

1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:13

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 34 BeamtVG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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