Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. IX ZR 188/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4870

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 188/02Verkündet am:16. Januar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] 1956 § 30 Abs. 1; [X.] § 33; [X.] § 6 Abs. 3 Buchst. a; [X.] § 10;ZPO § 286 [X.] einem Verfolgten mit [X.] eine Heilkur im ausländischenHeimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungsko-sten die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innerenfestgesetzten und im [X.] veröffentlichten Obergrenzennicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern,daß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.[X.], [X.]eil vom 16. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die einseitige mündliche [X.] vom 16. Januar 2003 gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. November 2001 aufgeho-ben, soweit mit der Berufung der teilweise abgelehnte Anspruchauf Erstattung von Kurkosten für das [X.] ist.Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichenKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].Von Rechts [X.]:Nach Teilzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil durch [X.] vom 24. Juli 2002 streiten die Parteien noch über die [X.] Erstattung der Kosten einer Auslandsheilkur. Der Kläger hat für [X.] Kur vom 1. bis 28. Juli 1998 in [X.] im Staate [X.] Staaten von Amerika Erstattungen im Gesamtbetrage [X.] US-Dollar geltend gemacht. Auf den Gegenwert der geforderten 265 US-- 3 -Dollar für Fahrt- und Arztkosten zahlte der Beklagte 474,80 DM. Von den weitergeforderten 2.500 US-Dollar (Wochenrate 625 US-Dollar) für Übernachtungenmit Vollpension im Einzelzimmer des Kurhotels erstattete der Beklagte [X.] für 27 Tage von jeweils 33 DM abzüglich häuslicher Ersparnis von 20 % imBetrag von 752,80 DM, weiteres Tagegeld von jeweils 25 DM für den An- [X.] sowie [X.] für 28 Tage von jeweils 28 DM im [X.] 784 DM, insgesamt mithin einen Betrag von 1.586,80 DM (Verfügung vom19. August 1998, [X.], [X.]). Die Differenz zwischenForderung und Erstattung war Gegenstand der Klage.Das [X.] verurteilte den Beklagten unter Abänderung des [X.] vom 19. August 1998, an den Kläger für die Kur vom 1. bis 28. [X.] insgesamt 2.926 DM zuzüglich 265 US-Dollar abzüglich bereits entrichte-ter 2.061,60 DM zu zahlen. Der Beklagte leistete hierauf an den Kläger [X.] ([X.], [X.] 1466, 1469).Die Berufung des [X.] gegen die Teilabweisung seiner Klage hattekeinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf restliche Kurko-stenerstattung in Höhe von 752,64 v.H. Zinsen seit dem 30. [X.] (Eingang der Klage) weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur [X.] -I.Das [X.] hat dem Kläger [X.] von 58,50 [X.] und 3 [X.] und Tagegeld von 46 DM gemäß § 9 [X.]i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a) EStG für jeweils 28 Tagezuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Kläger über [X.] der aufgewendeten Mehrkosten seiner Unterbringung [X.] habe. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt, da der Kläger infolgedes von ihm abgelehnten Pauschalierungsvergleiches und der sonstigen Um-stände damit habe rechnen müssen, daß er die Kosten seiner Heilkur im [X.] spezifiziert nachzuweisen habe.[X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-halb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann [X.] § 11 2. DV-[X.] nur im Ausnahmefall einem Heilverfahren im Geltungsbe-reich des Gesetzes unterziehen. Auch der Kläger war deshalb genötigt, seineHeilkur - wie genehmigt - in seinem ausländischen Aufenthaltsstaat zu vollzie-hen.2. Der Umfang des Anspruchs Verfolgter auf ein Heilverfahren ergibt [X.] § 30 Abs. 1 [X.] aus dem öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Gemäߧ 106 [X.] sind an die Stelle der in § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch ge-nannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes die §§ 33, 34 [X.] ge-- 5 -treten. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 [X.] umfaßt die Berechtigung zum Heil-verfahren die notwendige ärztliche Behandlung, für die Kosten gemäß § 3 deraufgrund von § 33 Abs. 5 [X.] erlassenen Heilverfahrensverordnung([X.]) vom 25. April 1979 ([X.]) erstattet werden. Für die [X.] genehmigter Heilkuren außerhalb eines Krankenhauses oder Sanatoriumsfolgt aus § 6 Abs. 3 Buchstabe a) [X.], daß dem Berechtigten unter [X.] der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und[X.]es (§§ 9, 10 des [X.] - [X.]) zu-steht. Zur Höhe des [X.] für Verpflegungsmehraufwendungen verweist§ 9 [X.] weiter auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuerge-setzes (EStG). Hiernach ergibt sich bei einer Abwesenheit von 24 Stunden odermehr eine Tagespauschale von 46 DM.Nachgewiesene Übernachtungskosten wurden im Jahr 1998 gemäß § 10Abs. 2, 3 Satz 1 [X.] bis zur Höhe von 58,50 DM erstattet. Darüber hinaus-gehende Mehrkosten sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] erstattungsfähig, so-weit sie unvermeidbar waren. Schließen die Übernachtungskosten die [X.] Frühstücks ein, sind sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 2. Fall [X.] bei [X.] um zwanzig Prozent des für den Übernachtungsort [X.] für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kür-zen. Dies wäre eine Doppelbenachteiligung, wenn einerseits aufgrund besonde-rer Vorschriften die §§ 9, 10 [X.] auch für Dienstreisen oder Heilkuren imAusland angewendet aber andererseits höhere Auslandstagegelder gemäߧ§ 20 [X.], 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung ([X.]) und denhierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht bezogen [X.] 6 Abs. 3 Buchstabe a) [X.] ist mit seiner Rechtsfolgenverweisungauf den typischen Fall ausgerichtet, daß die Heilkur [X.] Beamter im [X.] 6 -land stattfindet. Die Heilverfahrensrichtlinien ([X.]) der Länder zu § 30 [X.],die der Beklagte vorgelegt hat, bestimmen deshalb unter Nr. 2.5.8.2 (Satz [X.] Nr. 2.74 Satz 2 der [X.]) ergänzend:Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemes-senen landesüblichen Kosten zu erstatten. Die [X.]. 2.5.8.1 sind s i n n g e m ä ß (Hervorhebung nicht im Origi-nal) anzuwenden.Hiernach ist für die Feststellung des [X.]es bei Auslands-kuren Verfolgter in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]eine Beweiserleichterung geboten. Denn in die Prüfung, ob Mehrkosten [X.] gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] unvermeidbar sind, [X.] diesen Fällen die Vorschriften des Auslandsreisekostenrechts ein. Die nach§ 24 Abs. 2 [X.] zu § 3 Abs. 1 [X.] vom [X.] mit dem [X.] erlassene allgemeine Verwaltungs-vorschrift über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder enthält admi-nistrative Sachverständigenaussagen, die nach tatsächlichen Erhebungen fort-geschrieben werden. Erst bei nachgewiesenen höheren Gesamtübernach-tungskosten bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Prüfung, ob sie alsnotwendig anerkannt und im begründeten Ausnahmefall ersetzt werden. DieObergrenze des [X.] nach der [X.] demzufolge im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 10Abs. 3 Satz 2 [X.] für Auslandsheilkuren Verfolgter einen ersten Anschein,daß nachgewiesene Übernachtungskosten bis zum Höchstsatz des [X.] im Einzelfall unvermeidbar gewesen sind.3. Im Streitfall ist demnach für das [X.] von den Sätzender im Kurjahr aktuellen Bekanntmachung des Bundesministers des Innerenvom 26. November 1997 (GMBl [X.]) Anlage 3 auszugehen. Sie sieht für die- 7 -Vereinigten Staaten von Nordamerika außerhalb von [X.] und von [X.] nebst Umgebung eine Obergrenze des [X.]esvon 170 DM vor.Die vom Kläger im Rahmen seines Antrages geltend gemachten undnachgewiesenen Übernachtungskosten erreichen nicht die angegebene [X.] Berücksichtigung der Kürzung um den Tagegeldanteil innerhalb der Voll-pension (2.500 US-Dollar: 28 Tage = 89,29 US-Dollar täglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM täglich). Der Beklagte kann jedoch nach Nr. 2.5.8.2 [X.]zur [X.] einwenden, daß die [X.] im Einzelfall den notwendigen und angemessenen lan-desüblichen Kostenrahmen überschritten haben. Für die Kürzung des Über-nachtungsgeldes um 20 % wegen des in die Vollpension eingeschlossenenFrühstücks gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] unmittelbar. Wenn allerdings statt deshöheren [X.] nur [X.] gewährt wird, darf der [X.] % dieser Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Ob imweiteren die in der Zeile [X.] genannten Beträge der angeführten Be-kanntmachung allein [X.] City oder auch - wie für den Streitfall erheblich -den Bundesstaat [X.] betreffen, muß im Bedarfsfall weiterer tatrichterli-cher Aufklärung überlassen bleiben.Auf die vorgenannte Beweiserleichterung hat der Senat in seinem Be-schluß vom 24. Juli 2002 (in dieser Sache) bereits hingewiesen. Eine Pau-schalabrechnung der Übernachtungskosten von [X.] aufgrund [X.] findet nicht statt. Dem Beklagten kann auch nicht zu-gegeben werden, daß ihn die Last überfordert, die vom [X.] festgesetzten Obergrenzen von Auslandsübernachtungsgeldern bei[X.] von Verfolgten im Einzelfall als landesüblich unnötig oder unan-- 8 -gemessen zu erschüttern. Denn die Entschädigungsbehörden können, um [X.] gerecht zu werden, im Wege der Amtshilfe Ermittlungen derdeutschen Auslandsvertretungen veranlassen und sich auch andere [X.] zu Übernachtungspreisen in einer ausländischen [X.] machen. Zeigt sich hierbei eine größere Preisspanne der Kurhotels [X.] angemessenen Kategorie, ist auch für die Erwägung des Beklagten Raum,daß ein Verfolgter im Ausland bei einer heimatnahen Heilkur leichter günstigereEinrichtungen ausfindig machen kann als ein weit herkommender Dienstreisen-der. Die Entschädigungsbehörden können schließlich noch andere konkreteErschütterungstatsachen vortragen, etwa aus dem Rahmen fallende Kosten-steigerungen gegenüber früheren Heilkuren desselben Verfolgten am [X.] oder in der gleichen Region. Dazu hat der Beklagte auch hier nach [X.] an das Berufungsgericht Gelegenheit.[X.] das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:1. Abrechnungsstichtag für die in fremder Währung entstandenen Heil-verfahrenskosten ist nach § 30 [X.] der Kurswert zur [X.] im Zeit-punkt der Aufwendung (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juni 1975 - [X.], [X.], 301). Sollte der [X.] für Verpflegungs- und [X.] einer mehrwöchigen Heilkur nicht genau bekannt sein oder sind möglicher-weise Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geleistet worden, kann im Wege derSchätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) das Kurende als einheitlicher Zahlungszeitpunktder Abrechnung zugrunde gelegt [X.] Streitfall hat das [X.] rechtsfehlerhaft dem Kläger die geltendgemachten Fahrt- und Arztkosten von 265 US-Dollar in Landeswährung [X.]. Da der Beklagte diesen Ausspruch nicht angefochten hat, wirkt diematerielle Teilrechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung bei der Schlußab-rechnung der Kurkosten zu seinen Lasten dahin, daß die in [X.] Markgeleisteten Zahlungen i n s o w e i t nach § 244 Abs. 2 BGB umgerechnetwerden müssen (siehe bereits den Aktenvermerk vom 7. Februar 2001, [X.], [X.] 1466).2) Erstmals mit der Revisionsbegründung verlangt der Kläger für seinenRestanspruch auch [X.]. Eine solche Klagerhöhung istnoch im Revisionsverfahren möglich. Ein Anspruch auf [X.] besteht - anders als der auf Verzugszinsen - auch aufgrund von § 30 Abs. 1[X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 12. März 2002 - [X.], n.v.; [X.], [X.]. [X.] 1998 - 2 C 28.97, [X.] 239.1 § 49 [X.] Nr. 5). [X.] ist hier jedoch nach § 209 Abs. 1 [X.], § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustel-lung der [X.] an den Beklagten am 5. November 1998 ([X.]) eingetre-ten.KirchhofGanter[X.] [X.]Bergmann

Meta

IX ZR 188/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. IX ZR 188/02 (REWIS RS 2003, 4870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4870

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