Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18

8. Senat | REWIS RS 2020, 3677

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Gegenstand

(Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG))


Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des [X.] darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.[X.] 2008 vom 14.08.2007 ([X.], 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

Tatbestand

A.

1

Streitig ist, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben freiberuflichen Einkünften aus einer Tätigkeit als ... Kapitalerträge in Höhe von 2.092 € sowie Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819 €, über die ihm die depotführende Bank eine Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ausstellte. Die Klägerin erzielte ebenfalls Kapitalerträge in Höhe von 1.289 €. Unter den Kapitalerträgen der Kläger befanden sich keine Aktienveräußerungsgewinne. Sämtliche Kapitalerträge hatten dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen.

3

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 04.10.2013 legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) aufgrund des Antrags der Kläger zur Überprüfung des [X.] gemäß § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung der Kapitaleinkünfte zum gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG nach Abzug des [X.] Einkünfte aus Kapitalvermögen des [X.] in Höhe von 1.291 € und der Klägerin in Höhe von 488 € zugrunde. Die Verluste aus der Veräußerung von Aktien behandelte das [X.] gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG als nicht ausgleichsfähig. Die auf die Kapitaleinkünfte der Kläger entfallende Steuer i.S. des § 2 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG betrug 445 €. Mit Bescheid vom 04.10.2013 stellte das [X.] den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) zum 31.12.2012 auf 4.819 € fest.

4

Im Rahmen ihres Einspruchs beantragten die Kläger, die von ihnen erzielten Kapitalerträge mit den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien des [X.] zu verrechnen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 gegenüber dem Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger beurteilte das [X.] ([X.]) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 948 veröffentlichtem Urteil vom 28.02.2018 - 5 K 69/15 als für beide Kläger zulässig erhoben, wies sie jedoch als unbegründet ab. Das [X.] vertrat die Auffassung, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil er sich bei der Regelung des Verlustverrechnungsverbots auf den Zweck der Verhinderung von spekulationsbedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken als rechtfertigenden Grund i.S. des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) habe berufen können.

6

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen. Sie sehen sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ohne hinreichenden sachlichen Grund vom Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit abgewichen sei. Die Vermeidung qualifizierter Haushaltsrisiken stelle keine hinreichende Rechtfertigung für eine Benachteiligung der Veräußerungsverluste von Aktien gegenüber solchen aus anderen Kapitalanlagen wie [X.], Optionsscheinen, Zertifikaten oder Termingeschäften dar. Es sei in steuersystematischer Hinsicht nicht zu rechtfertigen, dass auch Dividenden nicht mit Veräußerungsverlusten verrechnet werden könnten.

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil des [X.] aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 dahingehend abzuändern, dass die positiven Kapitalerträge des [X.] in Höhe von 2.092 € mit seinen Aktienveräußerungsverlusten verrechnet und in Höhe von 0 € angesetzt werden.

8

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Das [X.] ([X.]) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigetreten. Es hat sich in der Sache, ohne einen Antrag zu stellen, dem [X.] angeschlossen.

Entscheidungsgründe

B.

Infolge der vom Senat angenommenen [X.]widrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG war das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] ([X.]) auszusetzen und eine Entscheidung des [X.]s ([X.]) einzuholen. Nach Überzeugung des [X.] verstößt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen [X.]italeinkünften verrechnet werden dürfen.

I. Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Vorschriften

1. Rechtslage bis 2008

Nach der bis zum [X.] geltenden Rechtslage gehörten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften durften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2008 nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatte, ausgeglichen werden, nicht aber nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie minderten lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden [X.] aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG 2008 erzielt hatte (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2008). Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten war somit ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) war die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG 2008 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.]-Urteil vom 18.10.2006 - IX R 28/05, [X.]E 215, 202, [X.], 259; vgl. auch [X.]-Urteil vom 01.06.2004 - IX R 35/01, [X.]E 206, 273, [X.], 26). [X.] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 wiesen die Besonderheit auf, dass daraus erzielte Gewinne und Verluste nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterlägen, sondern --anders als bei anderen [X.] nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der [X.] entstanden seien. Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden. Diese Dispositionsmöglichkeit rechtfertige es, die streitigen Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren [X.] zuzulassen. Ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs habe es der Steuerpflichtige in der Hand, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen und andererseits Gewinne durch entsprechende Disposition über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können. Damit werde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt ([X.]-Urteil in [X.]E 215, 202, [X.], 259, unter [X.] bb bbb [Rz 21 ff.]).

2. Rechtslage ab 2009

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz ([X.]) 2008 vom 14.08.2007 ([X.], 1912) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von [X.]italanlagen u.a. für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren [X.]italanlagen --wie bei den [X.] dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, zum 01.01.2009 grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von [X.]italanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus [X.]italvermögen in § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) nunmehr in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung, wenn es sich um nach dem 31.12.2008 erworbene [X.]italanlagen handelt (vgl. [X.]-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, [X.]E 259, 535, [X.] 2020, 831; vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, [X.]E 263, 169, [X.], 507, und vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, [X.]E 267, 232, [X.] 2020, 836). [X.] und -verluste gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG gehören zu den unter den gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) fallenden [X.]italerträgen, wenn die Aktien dem Privatvermögen zuzuordnen sind und der Veräußerer am [X.]ital der Gesellschaft nicht innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG).

Da für [X.] und -verluste und die übrigen Einkünfte aus [X.]italvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ein vom allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif abweichender proportionaler Steuersatz von 25 % gilt und der [X.]italertragsteuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung entfaltet (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG), hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vorgesehen, dass Verluste aus [X.]italvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und von diesen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen (BTDrucks 16/4841, S. 58). Verluste aus [X.]italvermögen mindern innerhalb der zum gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden [X.]italeinkünfte jedoch diejenigen Einkünfte aus [X.]italvermögen, die der Steuerpflichtige im Verlustentstehungsjahr und in den folgenden [X.] aus [X.]italvermögen erzielt. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 EStG).

Von der gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Verlustausgleichs und Verlustvortrags für die [X.] zu besteuernden [X.]italeinkünfte enthält § 20 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 1 EStG eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift, die auf Empfehlung des Finanzausschusses eingefügt wurde, dürfen Verluste aus [X.]italvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen ([X.]), nicht mit anderen positiven Einkünften aus [X.]italvermögen gemäß § 20 Abs. 1 EStG oder Gewinnen aus [X.]italvermögen gemäß § 20 Abs. 2 EStG, sondern nur mit (gleichartigen) Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien ([X.]) entstehen, ausgeglichen werden. Nur [X.] unterliegen damit innerhalb der Schedule "Einkünfte aus [X.]italvermögen" einer gesonderten Verlustverrechnungsbeschränkung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 20 EStG Rz 620; BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, [X.], 85, Rz 118). Sinn und Zweck des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nach der Gesetzesbegründung die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte bedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken (BTDrucks 16/5491, S. 19). Die Verrechnung von Verlusten aus [X.] mit anderen positiven [X.]italeinkünften berge bei erheblichen [X.]n die Gefahr erheblicher [X.]. Aufgrund seiner Verantwortung für verfassungsgemäße öffentliche Haushalte sei der Gesetzgeber daher befugt, den mit den Aktienmärkten verbundenen spekulationsbedingten Risiken für die öffentlichen Haushalte durch die Einführung einer speziellen Verlustverrechnungsbeschränkung vorzubeugen (BTDrucks 16/5491, S. 19).

[X.] können auch im Rahmen des bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit [X.]italanlagen im Privatvermögen als grundsätzlich abgeltend konzipierten [X.], der eine Veranlagung entbehrlich machen soll (vgl. § 25 Abs. 1 EStG), nur mit [X.]n verrechnet werden, da negative [X.]italerträge gemäß § 43a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur unter Beachtung der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ausgleichsfähig und auf die folgenden Veranlagungszeiträume zu übertragen sind. Für die Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage, die von den Entrichtungspflichtigen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchzuführen ist (vgl. [X.]-Urteil vom 12.12.2012 - I R 27/12, [X.]E 241, 151, [X.], 682, Rz 10; nunmehr § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind für [X.] und sonstige Verluste aus [X.]italvermögen personenbezogen gesonderte Verlustverrechnungstöpfe zu bilden und fortzuführen (vgl. BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 225, 228, 233; zur Praxis bei Gemeinschaftskonten s. Rz 220, und zu Ehegatten, die einen gemeinsamen [X.] erteilen, s. Rz 212). Bei Erteilung einer gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG zu beantragenden Verlustbescheinigung sind danach der [X.] und der sonstige Verlustverrechnungstopf --je nach [X.] beide oder einzeln zu schließen und im Rahmen des [X.] nicht mehr fortzuführen. Sie sind dann unter Ausübung des [X.] gemäß § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen und werden, soweit dort eine Verrechnung nicht möglich ist, gemäß § 10d i.V.m. § 20 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 EStG als [X.] oder sonstige [X.]italvermögensverluste gesondert festgestellt.

Ausnahmen vom Verbot der Verrechnung von [X.]n mit anderen Gewinnen aus [X.]italvermögen sind --anders als bei anderen [X.]italeinkünften aus dem Katalog des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 EStG)-- weder gesetzlich noch auf Antrag vorgesehen. Der besondere Verrechnungskreis für diese Verluste ist stets zu beachten und kann auch nicht im Wege der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG, bei der entweder nur positive [X.]italerträge den tariflich zu besteuernden Einkünften hinzugerechnet oder negative tarifliche Einkünfte anderer Einkunftsarten mit positiven [X.]italerträgen verrechnet werden können ([X.]-Urteil vom 30.11.2016 - VIII R 11/14, [X.]E 256, 455, [X.], 443), durchbrochen werden (Blümich/[X.], § 20 EStG Rz 465c).

II. Entscheidungserheblichkeit

Die Revision ist unbegründet, wenn § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verfassungsgemäß ist. Sie hat dagegen Erfolg, wenn die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

1. Der Senat teilt die Würdigung des [X.], dass sowohl die Klage des [X.] als auch die Klage der Klägerin zulässig erhoben wurden und hierüber einheitlich durch Sachurteil zu entscheiden war.

2. Der Antrag der Kläger war in der oben wiedergegebenen Weise rechtsschutzgewährend auszulegen.

Die [X.]italeinkünfte der Kläger wurden jeweils unter Abzug des [X.] gemäß § 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG zum gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) veranlagt. Auf den Kläger entfallen [X.]italeinkünfte in Höhe von 1.291 € und auf die Klägerin Einkünfte in Höhe von 488 € (insgesamt 1.779 €). Die gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigende Steuer nach § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG beträgt 445 €. Den Klägern geht es ausweislich des selbst formulierten und vor dem [X.] sowie im Revisionsverfahren gestellten Antrags (Verrechnung von [X.]italeinkünften in Höhe von 1.779 € mit [X.]n des [X.] und Minderung der Steuer gemäß § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG um 445 €) darum, die veranlagten Einkünfte aus [X.]italvermögen vollständig mit den [X.]n des [X.] zu verrechnen, sodass im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung statt des bisherigen Betrags (445 €) keine Steuer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG mehr zu berücksichtigen ist.

Das so formulierte Begehren kann jedoch selbst im Falle einer [X.]widrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG und einer daraus folgenden Verrechenbarkeit mit anderen positiven [X.]italerträgen als [X.]n keinen Erfolg haben. Es ist auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung der [X.]italeinkünfte der Kläger mit den [X.]n des [X.] gerichtet, für die es im Rahmen der Veranlagung an einer Rechtsgrundlage fehlt. Außerdem gehen die Kläger im Rahmen ihrer Antragstellung zu Unrecht davon aus, dass ein Abzug der [X.] erst von den um den Sparer-Pauschbetrag geminderten Einkünften aus [X.]italvermögen vorzunehmen wäre. Der Sparer-Pauschbetrag kann gemäß § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG aber erst von positiven [X.]italerträgen abgezogen werden, die nach einer Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG verbleiben (s.a. BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 119b).

Eine Minderung der auf die [X.]italeinkünfte der Klägerin entfallenden Steuer gemäß § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG (488 € * 0,25 = 122 €) ist danach von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag der Kläger ist jedoch bei rechtsschutzgewährender Auslegung im Sinne des oben sinngemäß formulierten Antrags dahin zu verstehen, dass nur eine Minderung der laufenden [X.]italerträge des [X.] vor Abzug des [X.] (2.092 €) um seine [X.] des Streitjahres bis auf Null € begehrt wird.

Die vorbeschriebene rechtsschutzgewährende Auslegung scheitert nicht daran, dass eine Klageänderung im Revisionsverfahren gemäß § 67 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.]O unzulässig ist und eine solche Erweiterung des Antrags auch darin liegen kann, dass der Kläger im Revisionsverfahren die Festsetzung der Steuer auf einen niedrigeren Betrag als vor dem [X.] begehrt ([X.]-Urteil vom 01.06.2016 - [X.], [X.]E 254, 536, [X.], 55, Rz 14). Eine solche Klageänderung wird im Rahmen des sinngemäßen Antrags nicht geltend gemacht. Zwar übersteigt der im sinngemäßen Antrag genannte abzuziehende Betrag der [X.] des [X.] (2.092 €) den im bisherigen Antrag genannten Betrag (1.779 €). Die nach dem sinngemäßen Antrag begehrte Minderung der Steuer gemäß § 32d Abs. 3 und Abs. 4 (445 € ./. 122 € = 323 €) ist jedoch geringer als die im selbst formulierten Antrag der Kläger begehrte [X.] (445 €).

3. Legt man die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG als verfassungsgemäß zugrunde, hat das [X.] im angefochtenen Urteil die Einkünfte der Kläger aus [X.]italvermögen und die zu berücksichtigende Steuer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG im Rahmen der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr der Höhe nach zutreffend ermittelt. Insbesondere hat das [X.] die beantragte Verrechnung der aus der Veräußerung von Aktien erzielten Verluste mit den laufenden [X.]italerträgen des [X.] zu Recht abgelehnt, weil es sich bei den laufenden [X.]italerträgen nicht um [X.] i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt. Die Revision wäre daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hätte --im nicht angefochtenen [X.] die [X.] zutreffend gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Sätze 3 und 4 und § 10d Abs. 4 EStG in voller Höhe gesondert festgestellt.

4. Sollte sich hingegen § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG als verfassungswidrig erweisen und für nichtig erklärt werden, käme eine vollständige Verrechnung der [X.] des [X.] mit seinen positiven laufenden [X.]italerträgen nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG in Betracht. Der Revision und Klage wäre auf der Grundlage des sinngemäß gestellten Antrags stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O).

5. Der Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der [X.]mäßigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG steht ferner nicht entgegen, dass das [X.] bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts nach § 35 [X.] anordnen kann, obwohl der Rechtsstreit dann nicht anders zu entscheiden wäre als bei Feststellung der [X.]mäßigkeit der Regelung. Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist allein, dass die [X.]widrigerklärung der Norm den Klägern die Möglichkeit offen hält, eine für sie günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen ([X.]-Beschlüsse vom [X.], 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, [X.]E 87, 153, Rz 96, und vom 17.04.2008 - 2 BvL 4/05, [X.]E 121, 108, Rz 31).

III. [X.]rechtliche Beurteilung

Nach Überzeugung des vorlegenden [X.] verstößt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung gemäß § 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven [X.]italeinkünften verrechnet werden dürfen.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit als "wesentlich gleich" qualifiziert. Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, [X.]E 107, 218, und vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99, [X.]E 115, 381). Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, [X.]E 145, 106, und vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, [X.]E 152, 274, m.w.N.).

2. Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der es erfordert, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, [X.]E 122, 210; [X.]-Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, [X.]E 141, 1). Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit im Einkommensteuerrecht bedürfen nach Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung ([X.]-Beschluss in [X.]E 145, 106, Rz 100).

a) Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81, [X.]E 89, 132, und vom 18.07.2005 - 2 [X.], [X.]E 113, 167, Rz 126). Willkür des Gesetzgebers liegt zwar nicht schon dann vor, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden [X.]. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 89, 132, Rz 39; in [X.]E 145, 106, Rz 101, m.w.N.).

b) Bei der Auswahl des [X.] belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen [X.] folgerichtig im Sinne von [X.] erfolgen ([X.]-Beschlüsse vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, [X.]E 99, 280; in [X.]E 152, 274, Rz 100). Ausnahmen von einer [X.]en Ausgestaltung der mit der Wahl des [X.] getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen [X.]) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag. Als besondere sachliche Gründe kommen neben außerfiskalischen Förderungs- und [X.]en auch die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht ([X.]-Beschlüsse vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, [X.]E 126, 268, und vom 22.07.1970 - 1 BvR 285/66, 1 BvR 445/67, 1 BvR 192/69, [X.]E 29, 104). Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen ([X.]-Beschluss in [X.]E 145, 106, Rz 150, m.w.N.).

c) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des [X.] getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 126, 268, und vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, [X.]E 133, 377). Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss [X.] den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 145, 106, Rz 108; in [X.]E 152, 274, Rz 102, jeweils m.w.N.).

d) Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94, [X.]E 95, 267, und vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, [X.]E 148, 147, Rz 95, m.w.N.).

3. Nach diesen Maßstäben ist § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (gleicher Ansicht [X.]/[X.], § 20 EStG Rz 8; [X.], Der Betrieb --[X.]-- 2009, 870 (873); [X.], Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2007, 221 (237 f.); von Glasenapp, Betriebs-Berater 2008, 360 (366); [X.] in [X.]/[X.], § 20 EStG Rz 773; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., [X.]. 8 Rz 506; [X.], [X.], 251 (264); dieselbe, [X.], 9 (27); dieselbe, [X.] 2018, 2777 (2779 f.); [X.] in [X.]/[X.] --[X.]--, EStG, § 20 Rz H 77; dieselbe, [X.] Steuer-Zeitung [X.], 309 (313 f.); [X.], Die Abgeltungsteuer, 158 ff.; [X.], [X.], 78 (82 f.); [X.], [X.]italerträge aus börsennotierten Aktien: Systematik und Besteuerung, 184 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], EStG, § 20 n.F. Rz 51 f.; [X.][X.]/[X.], [X.] 2007, 1322 (1324); [X.], Die Besteuerung privater [X.]italeinkünfte durch die Abgeltungsteuer, 143 ff.; [X.], Beeinflussung der Investitionsentscheidung durch die Abgeltungsteuer, 222; [X.] EStG/[X.], 9. [X.]. [01.01.2021], § 20 Rz 274 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Unternehmensteuerreform 2008, 640; [X.], [X.]s Steuerrecht --DStR-- 2009, Beihefter zu Heft 34, 101 (104); [X.], [X.] in der Schedule der Einkünfte aus [X.]italvermögen, 266 f.; kritisch auch: [X.], Unternehmensteuerreform 2008, 202 f.; [X.] in [X.], EStG, 19. Aufl., § 20 Rz 177; anderer Ansicht Birk, [X.], 11 (22 f.)).

Die Vorschrift behandelt Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer [X.]italanlagen erzielt haben (unter a). Für diese Ungleichbehandlung fehlt es selbst bei einer Prüfung anhand des [X.] an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund (unter b).

a) Steuerpflichtige, die Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt haben, werden durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gegenüber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus der Veräußerung anderer [X.]italanlagen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit ungleich behandelt, als die [X.] nur mit [X.]n und nicht mit anderen positiven Einkünften aus [X.]italvermögen verrechnet werden können, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede in deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere, soweit Steuerpflichtige, die Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt haben, gegenüber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus der Veräußerung aktienbasierter [X.]italanlagen, die keine Aktien sind, schlechter gestellt werden.

aa) Neben Verlusten, die durch die [X.] und außer[X.] Veräußerung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG realisiert werden und Leitbild der gesetzgeberischen Vorstellung waren (BTDrucks 16/5491, S. 19), fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkung auch Verluste, die durch einen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellten veräußerungsähnlichen Vorgang mit Aktien erzielt werden. In analoger Anwendung des Veräußerungstatbestandes gehören zu den steuerbaren [X.]n auch solche, die aufgrund einer Einziehung/eines [X.] (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 267, 232, [X.] 2020, 836; BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 69, 70) oder eines Entzugs von Aktien im Rahmen eines Insolvenzplans mittels einer [X.]italherabsetzung auf Null mit Bezugsrechtsausschluss für die anschließende [X.]italerhöhung entstehen ([X.]-Urteil in [X.]E 267, 232, [X.] 2020, 836) sowie Verluste, die entstehen, weil eine inländische AG im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt und im Register gelöscht oder die Aktie infolge der Insolvenz aus dem Depot ausgebucht wird ([X.]-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18, zur amtlichen [X.] bestimmt). § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG erfasst darüber hinaus auch Veräußerungsverluste, die im Zusammenhang mit ausländischen Aktien entstehen ([X.]-Urteile vom 12.05.2015 - IX R 57/13, [X.]/NV 2015, 1364; vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, zur amtlichen [X.] bestimmt).

bb) Das in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verwendete Merkmal der "Aktie" ist unter Anknüpfung an das Gesellschaftsrecht (vgl. §§ 8, 10, 11 des Aktiengesetzes) auszulegen und erfasst auch vergleichbare ausländische Mitgliedschaftsrechte. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen unter die Regelung auch Verluste aus der Veräußerung von [X.] (ADRs) und anderen Hinterlegungsscheinen für Aktien (BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 68, 123, 228). Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind hingegen aus Sicht der Finanzverwaltung ohne Einschränkung mit anderen positiven [X.]italeinkünften verrechenbar (BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 228). Ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren allerdings keiner Entscheidung.

Maßgebend ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Sinne der zivilrechtlichen Definition und vergleichbarer ausländischer Mitgliedschaftsrechte nur eingeschränkt, d.h. nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden dürfen, während Verluste aus der Veräußerung anderer [X.]italanlagen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG, insbesondere solcher, die die Wertentwicklung von Aktien ab- bzw. nachbilden und deshalb im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine mittelbare Investition in Aktien gerichtet sind (z.B. Aktienfondsanteile, Aktienzertifikate, Aktienoptionen u.ä.), ohne die Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG innerhalb der Schedule verrechenbar sind. Der Gesetzgeber hat solche [X.]italanlagen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG einbezogen, weil von ihnen, anders als von Aktien, kein qualifiziertes Haushaltsrisiko ausgehe (BTDrucks 16/5491, S. 19). Nicht von § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG erfasst sind nach Auffassung im Schrifttum beispielsweise Veräußerungsverluste aus Zertifikaten (Index-, Basket-, Discount-, Bonus-, Express-, Sprint-, Faktor-Zertifikate etc.), Optionsscheinen (Call-, Put-, Discount-, [X.], [X.] etc.), Aktienanleihen, Termingeschäften, eigenkapitalähnlichen Genussrechten, Teilrechten und Bezugsrechten auf Aktien (vgl. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 20 Rz 177; [X.] in Kanzler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], EStG, 5. Aufl., § 20 Rz 410; vgl. auch BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 228).

cc) [X.] für [X.] bewirkt bei vorhandenen positiven [X.]italerträgen (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG), die keine [X.] sind, dass sich die Steuerlast für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung (Verlustentstehungszeitraum) im Rahmen des [X.] und der Veranlagung erhöht und ein Liquiditäts- und Zinsnachteil verursacht wird, da der Gesetzgeber anders als bei der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG nicht einen Höchstbetrag zum Abzug im jeweiligen Veranlagungszeitraum zulässt, sondern diesen auf einen ungewissen zukünftigen Zeitpunkt, zu dem [X.] in der zum Verlustausgleich erforderlichen Höhe vorliegen, verschiebt.

Anders als bei einer einkünfteübergreifenden Verlustverrechnung (vgl. [X.]-Beschluss vom 22.07.1991 - 1 BvR 313/88, [X.] --[X.]-- 1992, 423, Rz 7) kann nicht im Wege typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass [X.] in der [X.] vollständig ausgeglichen werden können, sodass dem Steuerpflichtigen über einen Liquiditäts- und Zinsnachteil hinaus die ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts und damit seiner Anschaffungskosten droht. Bereits zu Lebzeiten besteht die typische Gefahr einer weitgehenden Nichtverrechenbarkeit, wenn nach der Realisation eines Aktienveräußerungsverlusts keine gleichartigen Gewinne nachfolgen. [X.] werden im Veranlagungszeitraum, in dem sie erzielt werden, uneingeschränkt besteuert, können aber auch im Rahmen des [X.] (vgl. BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 229) und in der Veranlagung mit sonstigen negativen [X.]italerträgen ausgeglichen werden. So stehen [X.] typischerweise nicht mehr als [X.] für zukünftig entstehende [X.] zur Verfügung. Sie sind bereits mit sonstigen negativen [X.]italerträgen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG ausgeglichen oder besteuert worden und auch ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Es müssen daher erst wieder neue [X.] erzielt werden, um eine Verrechnung mit entstandenen [X.]n zu erreichen.

Zudem besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs bei Versterben des Steuerpflichtigen. Im Rahmen des [X.] (vgl. BMF-Schreiben in [X.], 85, Rz 237) ist von der auszahlenden Stelle ein verbleibender [X.] zu schließen, sobald sie vom Tod des Steuerpflichtigen Kenntnis erlangt, weil der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG nach den Vorgaben des genannten [X.] als gestellt anzusehen ist. Hierdurch kommt es zu einer Verlagerung der [X.] in die letzte [X.]. Fehlt es an [X.]n in diesem Veranlagungszeitraum, verfallen die [X.]. Denn in der [X.] der [X.]italeinkünfte gemäß § 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG gewährt das Gesetz keine besondere "Schlussbesteuerung" in der Form, dass verbliebene [X.] mit anderen positiven [X.]italeinkünften verrechnet werden können. Ebenso wenig sieht das Gesetz in diesem Fall eine Verlustverrechnungsmöglichkeit in Gestalt eines (ausnahmsweise zulässigen) Verlustrücktrags vor. Vom Erblasser nicht genutzte Verlustvorträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, die gemäß § 10d Abs. 4 EStG in der Vergangenheit festgestellt wurden, können auch vom Rechtsnachfolger nicht im Rahmen seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Großen [X.] des [X.] vom 17.12.2007 - GrS 2/04, [X.]E 220, 129, [X.], 608). Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes wäre es deshalb aus Sicht des [X.] nicht angemessen, wenn die [X.]widrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG erst mit dem Eintritt des endgültigen Verlustwegfalls in der [X.] geltend gemacht werden könnte.

b) Für diese Ungleichbehandlung fehlt es an einem rechtfertigenden Grund.

aa) Aus Sicht des [X.] liegen hinreichende Gründe für eine strengere, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung der gesetzgeberischen Differenzierung vor.

[X.]) Dem Erfordernis einer strengeren, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfung widerspricht nicht, dass das [X.] in seinem Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 ([X.]E 84, 239, Rz 144) entschieden hat, dass der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht gehindert ist, die Besteuerung der [X.]italeinkünfte auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen an das [X.]italvermögen und die [X.]italerträge auszurichten und entsprechend --zu den anderen [X.] zu differenzieren. Die Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist danach ein Gemeinwohlanliegen, das der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungsspielraums verfolgen und im Vergleich zu anderen Zielen gewichten darf. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Besteuerung der [X.]italeinkünfte anderen Regelungen zu unterwerfen als bei den anderen Einkunftsarten, um hierdurch den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen zu können, entbindet ihn nach Auffassung des [X.] jedoch nicht von der Verpflichtung, die Besteuerung innerhalb der Schedule der [X.]italeinkünfte folgerichtig, d.h. gleichheitsgerecht, auszugestalten. Dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der speziellen Verlustausgleichsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht hinreichend entsprochen. Er ist von seiner eigenen Grundentscheidung, innerhalb der Schedule der [X.]italeinkünfte eine Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften aus [X.]italvermögen zuzulassen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG), abgewichen, indem er vorhergehende Veräußerungsgewinne aus Aktien uneingeschränkt besteuert und Veräußerungsverluste aus Aktien abweichend von der allgemeinen Regelung einer zusätzlichen Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft. Auch wenn man die allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG für negative [X.]italeinkünfte mit den positiven Einkünften tariflich besteuerter Einkunftsarten mit Blick auf den proportionalen Sondertarif des § 32d Abs. 1 EStG als gerechtfertigt ansieht, weil die Verrechnung proportional niedrig besteuerter Verluste aus [X.]italvermögen mit progressiv hoch besteuerten Gewinnen aus anderen Einkunftsarten nicht folgerichtig wäre, bedarf es einer gesonderten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dafür, dass innerhalb der [X.] besteuerten [X.]italeinkünfte [X.] wiederum anders als die übrigen negativen Einkünfte aus [X.]italvermögen behandelt werden (vgl. [X.]/[X.], § 20 EStG Rz 8; [X.], [X.], Beihefter zu Heft 34, 101 (104); [X.]-Beschluss in [X.]E 145, 106, Rz 105; vgl. auch [X.]-Beschluss vom [X.] - 1 BvR 117/78, [X.] 1978, 293).

bbb) Für eine strengere, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung spricht auch, dass sich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. oben unter [X.]). Denn die vom Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Entscheidung, zwischen verschiedenen [X.]italanlageobjekten und -formen auszuwählen, wird dadurch beeinträchtigt, dass der Steuerpflichtige, wenn er aufgrund erzielter Verluste nicht mehr in Aktien investieren kann oder will, die endgültige Nichtberücksichtigung der erlittenen Verluste hinnehmen muss. Er wird von der durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkten Verluststreckung deshalb dazu angehalten, seine Investition in die [X.] auch dann nicht zu beenden, wenn die eingetretene [X.] ihn ansonsten zum Ausstieg aus diesem Anlagesegment motivieren würde (vgl. [X.] in [X.], EStG, § 20 Rz H 65).

bb) § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG hält jedoch bereits einer Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht stand. Die Regelung genügt daher erst recht nicht den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (vgl. oben unter aa). Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung. Er ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher [X.] aufgrund qualifizierter Haushaltsrisiken ([X.]) noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen (bbb) oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und [X.]en ([X.]). Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung kommt als Rechtfertigungsgrund ebenfalls nicht in Betracht (ddd). Der Steuerpflichtige kann der Ungleichbehandlung auch nicht durch ein zumutbares Verhalten ausweichen (eee).

[X.]) [X.] des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nicht aufgrund der Notwendigkeit zur Verhinderung von durch Spekulation mit Aktien bedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

(1) Der Gesetzgeber hat die Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG maßgeblich mit den von Spekulationsgeschäften mit Aktien ausgehenden erheblichen Risiken für die öffentlichen Haushalte begründet. Die Erfahrung der Vergangenheit habe gezeigt, dass [X.] an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen könnten, wie insbesondere die Börsenbaisse der Jahre 2000 bis 2002 gezeigt habe, im Rahmen derer aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien innerhalb der Jahresfrist Verluste in Höhe von insgesamt 11,2 Mrd. € angefallen seien. Für das gesamte Steueraufkommen hätten diese Verluste keine relevante Bedeutung gehabt, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also insbesondere nicht mit Zins- und Dividendeneinkünften, hätten verrechnet werden können. Ließe man mit der Überführung der Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von Aktien von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Verrechnung von Verlusten aus der Spekulation mit Aktien mit positiven Einkünften aus (anderem) [X.]italvermögen zu, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren [X.]n innerhalb kürzester Zeit [X.] in [X.] drohten. Zur Verhinderung der von Veräußerungsgeschäften mit Aktien danach ausgehenden erheblichen Risiken für die öffentlichen Haushalte sei es daher geboten, die Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften mit Aktien auf ebensolche Gewinne zu beschränken (vgl. BTDrucks 16/5491, S. 19; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.], EStG, § 20 n.F. Rz 51 f.).

(2) Der Gesetzgeber hat der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG damit eine ausschließlich fiskalischen Interessen geschuldete Rechtfertigung gegeben, die zwar nicht in erster Linie in dem Zweck der Erzielung von Steuermehreinnahmen besteht, aber auf die Sicherung des Steueraufkommens durch die Vermeidung von abstrakt drohenden erheblichen [X.] aufgrund von Spekulationsgeschäften mit Aktien gerichtet ist. Das [X.] hat zwar entschieden, dass die Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein Gemeinwohlanliegen ist, das der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungsspielraums verfolgen und im Vergleich zu anderen Zielen gewichten darf (oben unter [X.] aa [X.]; vgl. auch [X.]-Urteil vom 22.08.2012 - I R 9/11, [X.]E 238, 419, [X.], 512, Rz 23, zur Verstetigung des Steueraufkommens als "qualifizierter [X.]"). Aus Sicht des [X.] sind die vom Gesetzgeber zur Einführung der Verlustausgleichsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG angeführten Gründe jedoch nicht geeignet, die vorliegende Durchbrechung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen. Denn auch wenn man annimmt, dass einzelne Steuerpflichtige jedenfalls dann, wenn sie durch ihr Verhalten besondere Risiken für die öffentlichen Haushalte verursachen, zu Sonderlasten herangezogen werden dürfen, muss die gesetzgeberische Rechtfertigung, die typisierend an die mit [X.] verbundenen Verlustrisiken anknüpft, [X.] ausgestaltet sein. Die gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Dies ist hier zur Überzeugung des [X.] nicht der Fall.

(a) Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung (oben unter [X.]), wenn er davon ausgeht, dass die aufgrund eines [X.] zu erwartenden Verluste aus der Veräußerung von Aktien ohne die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden und gravierende Auswirkungen auf das Steueraufkommen haben können.

Unter Geltung der früheren Rechtslage bis zum 31.12.2008 (vgl. oben unter B.I.1.) war eine Verrechnung von [X.]n mit Gewinnen aus allen anderen privaten Veräußerungsgeschäften, also auch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wertpapierformen oder von Grundstücken möglich (vgl. [X.]/[X.], EStG, 26. Aufl., § 23 Rz 16 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien bereits im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgleichen zu können, war folglich deutlich größer (vgl. [X.] in [X.], EStG, § 20 Rz H 65). Zudem bestand aufgrund der [X.] gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2008 der Zwang, die Verluste vor deren Ablauf zu realisieren, um sie steuerlich geltend machen zu können.

Anders ist dies unter der geltenden Rechtslage, in der der Steuerpflichtige die Aktien in [X.] halten kann, ohne die Nichtsteuerbarkeit eines späteren Aktienveräußerungsverlusts befürchten zu müssen. Selbst wenn man aber von dem nicht [X.]en Fall ausginge, dass die zunächst rein buchmäßig bestehenden Verluste durch Veräußerung sämtlicher betroffenen privat gehaltenen Aktien steuerbar realisiert würden, wäre angesichts der Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG eine Verrechnung der Aktienverluste mit tariflich zu besteuernden positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeschlossen. [X.] bestünde ohne die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur innerhalb der zum gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) zu besteuernden [X.]italeinkünfte, soweit neben den realisierten [X.]n ausreichend positive [X.]italerträge nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG erzielt würden; ansonsten bliebe es beim Vortrag nicht genutzter [X.].

Die Annahme des Gesetzgebers, auch bei Eintritt eines [X.] würden trotz erheblicher Veräußerungsverluste andere positive [X.]italerträge (z.B. Zins- und Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 EStG) in einem Maße erzielt, dass die dadurch ermöglichte Verlustverrechnung innerhalb der Schedule ein strukturelles Haushaltsrisiko für den Fiskus aufgrund massiver Steuerausfälle mit sich bringen würde, ist jedoch nicht ohne weiteres [X.]. Anders als noch die Beschränkung der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2008 isoliert § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG die Verluste aus der Veräußerung von Aktien in einer eigenen Schedule innerhalb der Schedule des § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG. Dass von Veräußerungsgeschäften mit Aktien auch unter Geltung der neuen Rechtslage qualifizierte Haushaltsrisiken für das staatliche Steueraufkommen ausgehen, ist vom Gesetzgeber daher nicht plausibel dargetan.

(b) Auch soweit der Gesetzgeber zwar Verluste aus der Veräußerung von Aktien, nicht aber solche aus der Veräußerung indirekter Aktienanlagen (z.B. von [X.], Aktienzertifikaten oder Aktienoptionen) der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG unterwirft, geht er von einer unzutreffenden Typisierung der Haushaltsrisiken aus.

Es ist nicht [X.], wenn der Gesetzgeber bei der Veräußerung von [X.] in einem Börsencrash typisierend ein geringeres Haushaltsrisiko annimmt. Aktienfonds mindern zwar im Vergleich zu Einzelaktien durch ihre Streuung die Gefahr sehr hoher Verluste aufgrund von Unternehmensrisiken, sind aber von gesamtwirtschaftlichen Marktrisiken, die der Gesetzgeber als maßgeblichen Grund für die Schaffung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG angesehen hat, in gleicher Weise betroffen. Von in Zusammenhang mit einem Börsencrash auftretenden [X.]n wären sie ebenfalls erfasst, und eine hierdurch ausgelöste Veräußerung einer großen Zahl von [X.] würde ebenso wie die Veräußerung von Einzelaktien zu einer Minderung des Steueraufkommens beitragen. Die Gesetzesbegründung verkennt ferner, dass auch Optionsscheine und Zertifikate zum Teil weit höhere Verlustrisiken als Aktien bergen (vgl. [X.] in [X.], EStG, § 20 Rz H 57).

Nichts anderes gilt, soweit der Gesetzgeber bei der Einschätzung des Haushaltsrisikos auf den tatsächlichen Verbreitungsgrad der einzelnen Anlageform (z.B. bei Aktienzertifikaten) abstellt. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass das Anlagerisiko in seiner Höhe nicht (nur) von der Zahl der gehandelten [X.]italanlagen, sondern auch von dem zugrunde liegenden Investitionsvolumen und dem Risikopotential der jeweiligen [X.]italanlage abhängt, ebenfalls nicht [X.]. Abgesehen davon knüpft der Gesetzgeber mit dem Verbreitungsgrad einer [X.]italanlage an ein Kriterium an, auf das der einzelne Steuerpflichtige bei seiner Anlageentscheidung keinen Einfluss nehmen kann, so dass hier ungeachtet gesetzgeberischer Einschätzungs- und Prognosespielräume verschärfte Anforderungen an die Typisierung zu stellen sind. Diese Anforderungen sind nach Auffassung des [X.] nicht mehr gewahrt, wenn die Ungleichbehandlung darauf gestützt wird, dass der Steuerpflichtige einer größeren Anlegergruppe angehört, auch wenn sich ein Haushaltsrisiko regelmäßig erst aus einer Addition einer Vielzahl von Einzelrisiken ergeben kann.

Vor diesem Hintergrund hätte eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung erfordert, dass auch solche [X.]italanlagen, die mit weit höheren Verlustrisiken als Aktien verbunden sind und ein im Vergleich zum Verbreitungsgrad deutlich größeres Investitionsvolumen aufweisen, in die Verlustverrechnungsbeschränkung einbezogen werden ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], EStG, § 20 n.F. Rz 51 f.; [X.] in [X.], EStG, § 20 Rz H 59).

(c) Der Gesetzgeber überschreitet seine [X.] schließlich auch insoweit, als er abstrakt drohende Haushaltsrisiken aufgrund eines [X.] als Rechtfertigungsgrund für eine Verlustverrechnungsbeschränkung heranzieht, die ihre Wirkung unabhängig vom Eintritt eines [X.] entfaltet. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt nämlich nicht nur für [X.], die aus der Veräußerung infolge massiver [X.] resultieren, sondern auch (überschießend) für solche, die in der Phase eines [X.] erzielt werden oder entstehen, wenn der Steuerpflichtige die Aktien bis zur Abwicklung und Löschung der AG im Register oder einer insolvenzbedingten Ausbuchung aus seinem Depot hält (vgl. oben unter [X.]). Der Gesetzgeber hat damit die abstrakte Gefahr eines [X.] zum Anlass für eine von dieser Situation losgelöste und über diese hinausgehende generelle Verlustverrechnungsbeschränkung für [X.] genommen. Der der Regelung zugrunde liegende Ausnahmefall hat im Tatbestand der Norm keinen Niederschlag gefunden (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 145, 106, Rz 128).

bbb) [X.] des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG lässt sich auch nicht mit der Notwendigkeit zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen verfassungsrechtlich rechtfertigen. Insbesondere scheidet ein Rückgriff auf die Begründung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG 2008 aus (vgl. oben unter B.I.1.). Der [X.] sah in der Möglichkeit, Verluste innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG 2008 zu realisieren, Gewinne dagegen erst nach Ablauf der Haltefrist und damit steuerfrei vereinnahmen zu können, eine Missbrauchsmöglichkeit, der der Gesetzgeber mit einer Verlustverrechnungsbeschränkung begegnen durfte, da in einem solchen Fall eine unmittelbare Verrechnung dieser Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht ermöglicht werden müsse (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 215, 202, [X.], 259; vom 07.11.2006 - IX R 45/04, [X.]/NV 2007, 1473, und vom 06.03.2007 - IX R 31/04, [X.]/NV 2007, 1478). Dieser Zweck greift indes nicht mehr, seit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgewinne und -verluste unabhängig von einer Haltefrist steuerlich erfasst, so dass die Steuerbarkeit von Verlusten und die Nichtsteuerbarkeit von Gewinnen vom Steuerpflichtigen nicht mehr planmäßig gestaltet werden kann. Im Übrigen stellt die Herbeiführung von [X.] keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, weil der Steuerpflichtige, wenn er sich durch die Veräußerung von [X.] trennt, nicht gegen eine gesetzlich vorgegebene Wertung verstößt, sondern im Gegenteil von der ihm in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht ([X.]-Urteile vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, [X.]E 262, 74, [X.], 221, Rz 21, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, Rz 21). Auch aus § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG folgt, dass der Steuerpflichtige Verluste zeitlich so realisieren darf, dass ein unmittelbarer Ausgleich mit positiven Einkünften aus [X.]italvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum möglich ist, weil sich im Saldo ein [X.]es Abbild seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zeigt. Dass die Veräußerung einer Aktie im Verlustzeitpunkt als solche nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, zeigt sich schließlich auch daran, dass Verluste natürlicher Personen aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien oder aus wesentlichen privaten Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (unter den weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) weiterhin voll ausgleichsfähig sind, obwohl der Realisationszeitpunkt hier gleichermaßen der Disposition des Steuerpflichtigen unterliegt (vgl. [X.], [X.], 251 (264); [X.], [X.], 221 (238); [X.], [X.] in der Schedule der Einkünfte aus [X.]italvermögen, 266 f.).

[X.]) Ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ergibt sich auch nicht aus etwaigen mit der Regelung verfolgten außerfiskalischen Förderungs- und [X.]en.

(1) [X.] ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und [X.]e aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (zu den [X.]italeinkünften s. [X.]-Urteil in [X.]E 84, 239). Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und [X.]e von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, sind sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern. Weiterhin müssen die Förderungs- und [X.]e gleichheitsgerecht ausgestaltet sein und jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen ([X.]-Beschlüsse vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, [X.]E 93, 121, und vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, [X.]E 117, 1; [X.]-Urteile vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, [X.]E 105, 73, und in [X.]E 122, 210, m.w.N.).

(2) Danach kommen Förderungs- oder [X.]e als Grundlage sachlicher Rechtfertigung der Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht in Betracht. Zwar kann der Gesetzesbegründung das [X.] entnommen werden, dass mit der Verlustverrechnungsbeschränkung gesamtwirtschaftlich unerwünschten Fehlanreizen zur Durchführung von Spekulationsgeschäften, die mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken für die Allgemeinheit verbunden sind, entgegengewirkt werden sollte (BTDrucks 16/5491, S. 19). Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern, stellt auch grundsätzlich einen legitimen Grund für eine Durchbrechung des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes dar, wonach Verluste eines Veranlagungszeitraums mit anderen vom Steuerpflichtigen erzielten positiven Einkünften ausgeglichen werden können (vgl. [X.]-Urteil vom 17.10.1990 - I R 182/87, [X.]E 162, 307, [X.] 1991, 136, unter [X.] [Rz 23]; [X.]-Beschluss vom 08.10.1975 - 1 BvR 141/75, [X.] 1975, 581). Aufgrund der generellen Einbeziehung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien in die Steuerbarkeit unabhängig von einer Mindesthaltedauer kann nach Auffassung des [X.] aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgestaltung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG vom Gesetzgeber hinreichend auf diesen Zweck abgestimmt worden ist (vgl. [X.], [X.], Beihefter zu Heft 34, 101 (104); [X.] in [X.]/[X.], Unternehmensteuerreform 2008, 640). Denn die Einschränkung der Verlustverrechnung betrifft sämtliche Fälle der Entstehung von [X.]n und damit auch Verluste aus der Veräußerung von langfristigen (nicht-spekulativen) Aktienanlagen (vgl. oben unter B.III.3.a).

Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist im Hinblick auf den [X.] der Verhinderung von Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit aber auch zu eng gefasst. Nicht in die Verlustverrechnungsbeschränkung einbezogen sind nämlich solche [X.]italanlagen, die deutlich höhere Gewinnchancen und Verlustrisiken als Aktien beinhalten und sich deshalb besser für Spekulationszwecke eignen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], EStG, § 20 n.F. Rz 52; [X.]-Michel, [X.], 9 (27)).

Vor diesem Hintergrund vermag der Rechtfertigungsgrund der Vermeidung der Spekulation auf Kosten der Allgemeinheit die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht zu tragen.

ddd) Offen bleiben kann, ob die Einführung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auch der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 diente (vgl. hierzu [X.], [X.], 78 (79 ff.)). Denn der rein fiskalische Zweck der staatlichen Einnahmenmehrung reicht für sich genommen nicht als rechtfertigender Grund für eine Abweichung vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus ([X.]-Beschlüsse vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99, [X.]E 116, 164, und in [X.]E 141, 1, Rz 96).

eee) Eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung kann schließlich nicht daraus erwachsen, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit hätte, anstelle einer Direktanlage in Aktien auf andere (auch aktienbasierte) [X.]italanlagen auszuweichen, die nicht zu nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur eingeschränkt verrechenbaren Veräußerungsverlusten führen. Ein mögliches Ausweichverhalten des Steuerpflichtigen vermag eine Ungleichbehandlung nur dann zu rechtfertigen, wenn es für den Steuerpflichtigen zumutbar ist und diesen insbesondere nicht an der Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Freiheiten hindert (vgl. [X.]-Beschluss vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, [X.]E 120, 1, Rz 135). Von einer solchen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Freiheiten wäre aus Sicht des [X.] aber auszugehen, wenn sich der Steuerpflichtige aus Gründen der steuerlichen Verlustnutzung auf andere Anlageformen verweisen lassen müsste, da es allein ihm obliegt, im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zwischen den verschiedenen Anlageformen zu entscheiden (vgl. oben unter [X.] aa bbb).

4. Eine die [X.]widrigkeit vermeidende verfassungskonforme Auslegung von § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nicht möglich.

a) Die verfassungskonforme Gesetzesauslegung gebietet es, bei mehreren Möglichkeiten der Normauslegung, die teils zu einem verfassungswidrigen und teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige maßgeblich sein zu lassen, bei der die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz jedoch nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 02.04.2001 - 1 BvR 355/00, 1 BvR 409/00, 1 BvR 674/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2160, und vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, [X.]E 90, 263).

b) Danach scheidet im Streitfall eine verfassungskonforme Auslegung aus. Insbesondere kann § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht dahin einschränkend ausgelegt werden, dass Verluste aus [X.] mit anderen positiven Erträgen aus Aktien i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, z.B. Dividenden, verrechnet werden können, obwohl es sich insoweit um dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit handelt und [X.] --insbesondere bei zeitlicher Nähe der Veräußerung zum Dividendenstichtag-- auch auf zuvor erfolgten Ausschüttungen beruhen können (vgl. [X.], [X.] 2009, 870 (873)). Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist ein Ausgleich nur mit Gewinnen aus [X.]italvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, möglich. Auch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/5491, S. 19) sollte eine Verrechnung der [X.] mit jeglichen anderen Einkünften aus [X.]italvermögen, insbesondere auch mit Zins- und Dividendeneinkünften, ausgeschlossen sein (im Ergebnis ebenso auch [X.], Die Besteuerung privater [X.]italeinkünfte durch die Abgeltungsteuer, 151).

IV. Weitere [X.]verstöße

Ob und inwieweit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig ist, lässt der Senat offen. Die Beurteilung etwaiger weiterer [X.]verstöße obliegt allein dem [X.]; sie gehört nicht zur Begründung des [X.] (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 141, 1, Rz 31; vgl. auch [X.] [X.]/Geißler, 10. [X.]. [01.01.2021], § 80 Rz 61, m.w.N.).

Meta

VIII R 11/18

17.11.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Vorlagebeschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 28. Februar 2018, Az: 5 K 69/15, Urteil

§ 20 Abs 6 S 5 EStG 2009 vom 14.08.2007, Art 3 Abs 1 GG, § 20 Abs 6 S 4 EStG 2009, EStG VZ 2012, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18 (REWIS RS 2020, 3677)

Papier­fundstellen: WM2021,1319 REWIS RS 2020, 3677

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