Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. IX ZA 46/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1606

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 46/10 vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 9. November 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.] von Rechtsmitteln gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. September 2010 wird [X.]. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Jegliches Rechtsmittel gegen den angegriffenen [X.]uss wäre [X.]. Durch den angegriffenen [X.]uss hat das Berufungsgericht über die [X.] und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verkündete Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung über eine Gehörs-rüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkör-per zielt, der sie erlassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 1982 - [X.], 2 - 3 - [X.], 598). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden. [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -

Meta

IX ZA 46/10

09.11.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. IX ZA 46/10 (REWIS RS 2010, 1606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1606

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