Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2010, Az. II ZR 133/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5691

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 133/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für die An-nahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der Klägerin befürworteten Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB darstellt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 378.670,65 • Goette Strohn [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 O 9306/05 Œ [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 18 U 5218/08 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 O 9306/05 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 18 U 5218/08 -

Meta

II ZR 133/09

21.06.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2010, Az. II ZR 133/09 (REWIS RS 2010, 5691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5691

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II ZR 133/09

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