Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 324/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 933

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[X.] StR 324/00vom10. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. [X.] gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im [X.] verurteilt worden ist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] des [X.] vom13. April 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß [X.] des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen in 20 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheitmit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schuldig [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenklägerin im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in 21 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch von Kindern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und- 3 -sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] a der Urteils-gründe verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft [X.] lassen, ob die Handlung, zu welcher der Angeklagte die Schutzbe-fohlene bestimmt hat, bereits die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184 c StGB)überschritten hat.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verhängten [X.] von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; [X.] über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senatschließt im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und [X.] bestehen bleibenden [X.]n (achtmal jeweils acht und zwölfmal- 4 -jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser Strafeauf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.[X.] Kuckein Athing

Meta

4 StR 324/00

10.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 324/00 (REWIS RS 2000, 933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 933

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