Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 1 StR 75/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3653

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[X.]/05
vom 10. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Oktober 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.]) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 18 Fällen und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB in der vor dem 1. April 1998 geltenden Fassung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. - 3 - Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen [X.] hat das Rechtsmittel nur zum [X.] Erfolg; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] stellt auf Antrag des [X.] in den Fällen [X.]) der Urteilsgründe (im Jahre 2002 begangene fünf Taten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil der K.

) aus Gründen der [X.] und mit Rücksicht auf das in Fällen der vorliegenden Art be-deutsame Interesse des Opferschutzes (vgl. BGHR § 267 StPO Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; [X.], 161) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2. Die [X.] hat die Aufhebung des [X.]s zur Folge. Der [X.] kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht ausschließen, daß das [X.] ohne die in den Fällen [X.]) der [X.] festgesetzten fünf Einzelstrafen von jeweils acht Monaten [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. - 4 - Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im [X.] eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. [X.], 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.], 3788). Wahl Kolz Hebenstreit

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1 StR 75/05

10.05.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 1 StR 75/05 (REWIS RS 2005, 3653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3653

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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen


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