Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. 3 StR 415/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 271

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[X.] 415/01vom7. Dezember 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Juni 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1. f der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin acht Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in neun Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisionrügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.- 3 -Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. f der Urteils-grverurteilt worden ist.Im rigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verten [X.] von sieben Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; [X.] die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch [X.]. Der Senatschlieût im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und [X.] bestehen bleibenden [X.]n aus, [X.] sich der Wegfall dieserStrafe auf den Aussprucr die - [X.] - Gesamtstrafe ausgewirkt tte.[X.]

Meta

3 StR 415/01

07.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2001, Az. 3 StR 415/01 (REWIS RS 2001, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 271

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