Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 5/02vom21. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-lich eines Falles des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbe-fohlenen eingestellt.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] - [X.] -vom 12. September 2001 im Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einesSchutzbefohlenen in 47 Fällen sowie wegen Vergewalti-gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldigist.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die dem Nebenkläger im [X.] notwendigen Auslagen zu [X.] -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem -entsprechend derzugelassenen Anklageschrift - wegen 48 Miûbrauchstaten (§ 176 Abs. 1,Abs. 3 a.F. in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, in den [X.] teils 47 ([X.]), teils 48 ([X.]) Taten fr erwiesen erachtet.Der [X.] hat deswegen auf Antrag des [X.] eine dieserTaten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit [X.] eine der Einzelstrafenvon einem Jahr und drei Monaten, welche das [X.] fr jeden der Miû-brauchsflle vert hat. Der [X.] kann angesichts der Anzahl und der [X.] der verbleibenden Einzelstrafen [X.], [X.] das [X.] beiWegfall der wegen der eingestellten Tat verten Einzelfreiheitsstrafe eineniedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs [X.].[X.] [X.]
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 4 StR 5/02 (REWIS RS 2002, 4419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4419
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.