Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. VII ZR 446/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3759

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Januar 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 635Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, derwegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber ei-nen Prozeßvergleich geschlossen hat.[X.], Urteil vom 25. Januar 2001 - [X.] - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zur Aufrechnung ge-stellten Forderungen in Höhe von 48.135,63 DM und 7.585,87 DMaberkannt worden sind.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war Subunternehmerin der Beklagten. Sie hat42.183,18 DM Werklohn und Schadensersatz aus einem Vertrag über die Er-richtung von Carports für verschiedene Bauvorhaben gefordert. Die [X.] die Abnahme und Abnahmefähigkeit bestritten, Mängel der [X.]und [X.]gerügt und mit den daraus abgeleiteten [X.] die Aufrechnung [X.] 3 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin ist die Beklagte zur Zahlung von 41.142,81 DM nebst Zinsen verurteilt [X.]. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht einen fälligen Zahlungsanspruchder Klägerin bejaht. Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung ausdem Bauvorhaben [X.]hat es zurückgewiesen, weil der Anspruchnicht schlüssig dargelegt worden sei. Die Aufrechnung mit einer weiteren For-derung aus dem Bauvorhaben [X.] hat es als verspätet angesehen. [X.] hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit die zur Aufrech-nung gestellten Forderungen aberkannt worden sind. Insoweit verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zurAufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht.[X.] Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruchaus dem Bauvorhaben K.1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe einen [X.] auf Zahlung von 32.323,13 DM wegen der mangelhaften Her-stellung der Carports beim Bauvorhaben [X.] nicht substantiiert [X.]. Es könne dahinstehen, ob die Werkleistung erhebliche Mängel aufwei-- 4 -se. Es fehle substantiiertes Vorbringen zur Höhe des durch die Mangelhaftig-keit der Werkleistung entstandenen Schadens. Die Beklagte mache lediglichgeltend, die [X.] habe von ihr in einem Rechtsstreit Schadensersatz inHöhe von 53.185,63 DM gefordert. In einem gerichtlichen Vergleich habe [X.] Beklagte zur Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 DM verpflichtet.Die Kosten der Nachbesserungsarbeiten hätten die Vergleichssumme über-stiegen. Darüber hinaus habe sie sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreitszu tragen. Diese beziffere sie mit 12.323,13 [X.] Vorbringen sei nicht hinreichend konkret. Den Vergleichsbetragkönne die Beklagte nur als Schadensersatz fordern, wenn der von der Bauher-rin geforderte Schadensbetrag ausschließlich auf eine mangelhafte Werklei-stung der Klägerin zurückzuführen sei. Hierzu hätte es einer Aufstellung be-durft, aus welcher hervorgehe, in welcher Höhe die [X.] für den jeweilsvon ihr geltend gemachten Mangel Schadensersatz begehrt habe. Es sei nichtauszuschließen, daß Schadensersatz auch wegen fehlerhafter Planung, Bera-tung oder Lieferung der Beklagten verlangt worden sei. Die Beklagte könnesich auch nicht auf Nachbesserungskosten in Höhe von 20.000 DM berufen,weil diese nicht entstanden seien.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat den Vortrag der Beklagten nicht richtig erfaßt (a). Es hat zudem über-höhte Anforderungen an die [X.] gestellt (b).a) Die Darstellung des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mitdem Vortrag der Beklagten.Diese hat behauptet, die auf Werklohn verklagte [X.] habe erheb-liche Mängel der Carports gerügt. Wegen der Mängel sei sie genötigt gewesen,- 5 -in einem Vergleich mit der [X.] ihre eigene [X.] von53.185,83 DM um 33.185,83 DM zu mindern. Sie habe sich zu dem [X.] gesehen, da die Nachbesserungsarbeiten wesentlich teurer gewe-sen wären. Die Beklagte hat weitere Schadenspositionen, Kosten für gelieferteBleche und Stirnbretter, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Zinsen inHöhe von zusammen [X.] errechnet und einen Gesamtschaden von48.135,63 DM ermittelt. Sie hat davon die mittlerweile rechtskräftig zuerkannte[X.] von 15.812,50 DM für das Bauvorhaben K.abgezogen und mit dem Restbetrag von 32.323,13 DM die Aufrechnung erklärt.Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts macht die Beklagtesomit eine aus verschiedenen Schadenspositionen bestehende [X.] in Höhe von insgesamt 48.135,63 DM geltend. Diese reduziert sich [X.] Verrechnung mit dem Werklohn für das Bauvorhaben [X.] auf32.323,13 DM. In Höhe dieses Betrages wird die Aufrechnung gegen die [X.] der Klägerin aus den anderen Bauvorhaben erklärt.b) Die Forderung von 48.135,63 DM kann nicht deshalb als unsubstan-tiiert zurückgewiesen werden, weil die Höhe nicht schlüssig dargelegt sei. [X.] der Beklagten geht eindeutig dahin, die von ihr im einzelnen bezeich-neten Mängel seien ausschließlich von der Klägerin zu verantworten und [X.] sei allein wegen dieser Mängel genötigt gewesen, den Vergleich zuschließen. Das Berufungsgericht verneint die Schlüssigkeit dieses Vortrags [X.], die durch den Parteivortrag nicht veranlaßt sind. Mit dem [X.] sollten nach der Behauptung der Beklagten die Gewährleistungsansprü-che aus den von der [X.] gerügten, allein von der Klägerin zu [X.] Mängeln abgegolten werden. Einer Aufstellung, aus welcher her-- 6 -vorgeht, in welcher Höhe die [X.] für den jeweils von ihr geltend ge-machten Mangel Schadensersatz verlangt, bedarf es nicht.I[X.] Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderungaus dem Bauvorhaben A.1. Das Berufungsgericht präkludiert die im Schriftsatz vom 30. Juli 1999erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von7.585,87 DM unter Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO. Das entsprechendeVorbringen sei verspätet. Die notwendige Beweisaufnahme würde den [X.] verzögern. Die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit.2. Auch insoweit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.Es kann dahinstehen, ob die Aufrechnung aus grober Nachlässigkeitverspätet erklärt worden ist. Es kommt jedenfalls nicht zu einer dadurch veran-laßten Verzögerung des Rechtsstreits, weil die Sache wegen der fehlerhaftenBehandlung der Aufrechnung mit dem Anspruch über 48.135,63 DM erneutvom Berufungsgericht zu verhandeln [X.] -II[X.]Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit die zur Aufrechnung gestell-ten Forderungen aberkannt worden sind. In diesem Umfang ist die Sache andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststel-lungen zur Begründetheit der Forderungen treffen kann. Die Beklagte hat [X.] klar zu stellen, in welcher Reihenfolge die Aufrechnungen jeweilsgegen die verschiedenen [X.]en erklärt werden (vgl. [X.], Ur-teil vom 27. Oktober 1999 - [X.], [X.], 958 = [X.], 380).Ullmann Haß Kuffer Kniffka Wendt

Meta

VII ZR 446/99

25.01.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. VII ZR 446/99 (REWIS RS 2001, 3759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3759

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