Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. VII ZR 23/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 699

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. November 2002Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 242Verwirkung setzt auch voraus, daß zum [X.]ablauf besondere, auf dem [X.] Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des [X.] rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltendmachen.[X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.] - [X.] LG Hamburg- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. November 2002 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 23. November 2001 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] Höhe von 203.796,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesenworden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Revisionsverfahren nochWerklohn für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen inHöhe von 203.796,36 DM.Sie wurde im Jahre 1994 von der Beklagten mit den [X.] beauftragt. Nach fristloser Kündigung der Beklagten, de-ren Berechtigung im Streit ist, erstellte die Klägerin am 23. Mai 1995 Schluß-- 3 -rechnung über 124.698,62 DM, worauf die Beklagte insgesamt 92.218,50 DMzahlte. Die Schlußrechnung enthält nur die Abrechnung der erbrachten, streiti-gen Leistungen. Streitig ist auch, ob die Parteien sich später geeinigt haben,diese Schlußrechnung als "Abschlagsrechnung" zu behandeln. Am8. Dezember 1997 erstellte die Klägerin erneut Schlußrechnung über einen Be-trag von 193.393,95 DM. Sie wies darauf hin, daß nicht ausgeführte [X.] separat berechnet würden. Auf diese Schlußrechnung zahlte die [X.] weitere kleinere Beträge. Bei den sich anschließenden Verhandlungenforderte die Beklagte weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der erbrachtenLeistungen. Die Klägerin reagierte nicht, sondern erstellte am 18. August 2000erneut Schlußrechnung, in der sie erstmals die Vergütung für nicht [X.] zu einem Bruttopreis von 203.796,36 DM verlangte.Das [X.] hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen.Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision [X.] ihr Begehren weiter. Der Senat hat die Anschlußrevision der Beklagten nichtangenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).- 4 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die "verjährungsrechtliche Lösung"des [X.]s sei nicht frei von Bedenken. Jedenfalls könne die Klägerin [X.] wegen Verwirkung nicht mehr geltend machen, weil sie diesen [X.] erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für die [X.] erhoben habe. Zu diesem [X.]punkt habe diese darauf vertrauen dürfen,daß ein derartiger Anspruch seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt würde. [X.] hätten sich nur auf die erbrachten Leistungen bezogen. [X.] sei erstmals in der Rechnung vom 18. August 2000 auf die [X.] Vergütung der kündigungsbedingt "ausgefallenen" Leistungsteile umge-schwenkt. Vorher habe sie nur einen pauschalen Hinweis in der Schlußrech-nung vom 8. Dezember 1997 erteilt.II.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] Berufungsgerichts belegen nicht die Annahme, die Beklagte könne sich [X.] berufen.1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der [X.] Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilungdarauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehrgeltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen [X.] verstößt ([X.], Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, [X.] 1992,1402 = NJW-RR 1992, 1240). Zu dem [X.]ablauf müssen besondere, auf [X.] des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch- 5 -nicht mehr geltend machen ([X.], Urteil vom 18. Januar 2001 - [X.] 2001, 1649 = BauR 2001, 784 = [X.] 2001, 313 jeweils m.w.[X.] Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage,ob die verstrichene [X.] für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausrei-chend sein könnte, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunktendafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieKlägerin werde auf eine Werklohnforderung für nicht erbrachte Leistungen nichtmehr zurückkommen. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand, der nichtdurch bloßen [X.]ablauf geschaffen werden kann, spricht entscheidend [X.] der Klägerin in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997. Auch ausdem Umstand, daß die Klägerin zunächst restlichen Werklohn für [X.] gefordert hatte und erst im Jahre 2000 dazu übergegangen ist, eineVergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend zu machen, kann entgegender Auffassung des Berufungsgerichts nichts Entscheidendes für die [X.] Verwirkung hergeleitet werden. Im übrigen fehlt es an Feststellungen da-zu, daß sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens der Klägerin gesetztenVertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich [X.] -3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen alszutreffend. Die Verjährungsfrage kann vom Senat auf der Grundlage der ge-troffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.[X.]Haß [X.] Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 23/02

14.11.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. VII ZR 23/02 (REWIS RS 2002, 699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 699

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