Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. VII ZR 42/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1023

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:28. September 2000Heinzelmann,[X.] [X.]:ja[X.]Z: neinVOB/B §§ 8 Nr. 6, [X.] einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers mußder Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnunggemäß § 14 VOB/B vorlegen.[X.], Urteil vom 28. September 2000- [X.]/98- [X.] [X.] Weiden- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. September 2000 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 26. November 1997 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung erbrachter undnicht erbrachter Leistungen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, obder Inhaber der Beklagten der Klägerin am 12. November 1991 den Auftrag zurErrichtung einer Werkshalle gegeben hat.Im Dezember 1991 und Februar 1992 übersandte die Klägerin der [X.] Planungsunterlagen für das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 25. [X.] teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit: "Leider können wir auf-grund der sich z.Zt. abzeichnenden rezessiven Wirtschaftslage keinerlei bauli-- 3 -che Maßnahmen vornehmen. Sollten wir zu einem Entschluß kommen, [X.] Sie bei unseren Überlegungen mit einbeziehen."Zu einer Errichtung der Werkshalle durch die Klägerin kam es nichtmehr. Sie hat von der Beklagten insgesamt 114.044,71 DM und Zinsen für Pla-nung und nicht erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat einen Ver-tragsabschluß in Abrede gestellt.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 105.525,29 [X.]. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sichdie Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:[X.] Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen alsunbegründet abgewiesen:Es könne auf sich beruhen, ob die Parteien einen Werkvertrag [X.] hätten. Der Vortrag der Klägerin zum [X.] sei unschlüs-- 4 -sig. Die Klägerin verlange nämlich nicht Vorauszahlung des [X.] mit derBehauptung, der Vertrag bestehe fort. Sie habe das Bauvorhaben vielmehrendgültig abgerechnet. Das Schreiben vom 25. Mai 1993 enthalte keine Kündi-gungserklärung.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob ein Werkvertragzustande gekommen ist.Für die Beurteilung der Klageforderung ist es ohne Bedeutung, ob [X.] der Beklagten vom 25. Mai 1993 eine Kündigung enthält. Wenn [X.] einen Werkvertrag geschlossen haben, ist dieses Schreiben jedenfallsals grundlose endgültige Leistungsverweigerung anzusehen. In einem solchenFall kann der Unternehmer ohne Abnahme unmittelbar Zahlung der [X.] der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs ver-langen ([X.], Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.] = NJW 1990, 3008, 3009= [X.] 1990, 228). Der Vortrag der Klägerin zum [X.] ist somitschlüssig.I[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch der Vortrag der Klägerinzur Höhe der geltend gemachten Forderung sei unschlüssig. Der nach [X.] mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom19. November 1997 müsse dabei unberücksichtigt bleiben, da nach § 296 aZPO zu diesem [X.]punkt neues Tatsachenvorbringen nicht mehr möglich ge-wesen sei.- 5 -2. Zu Unrecht weist das Berufungsgericht damit die Klage auch deshalbendgültig ab, weil die ersparten Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nichtsubstantiiert dargelegt worden seien. Das Berufungsgericht übersieht dabei,daß die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin die VOB/B vereinbart haben.Auch nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des [X.] muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbareSchlußrechnung gemäß § 14 VOB/B vorlegen, die Voraussetzung der [X.] Anspruchs ist. Im Falle einer nicht prüfbaren Abrechnung kann die [X.] nur als zur [X.] unbegründet abgewiesen werden; eine endgültige Klageab-weisung wegen fehlender Substantiierung des Vergütungsanspruchs kommtnicht in Betracht ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] =[X.] 6 -635, 636 = [X.] 1999, 196). Daher kann dahinstehen, ob das Berufungsge-richt die mündliche Verhandlung nach Eingang des Schriftsatzes vom19. November 1997 hätte wiedereröffnen müssen (vgl. auch dazu [X.] aaO).Den darin enthaltenen Vortrag muß das Berufungsgericht nach [X.] der Sache ohnedies berücksichtigen.[X.]Haß [X.]Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 42/98

28.09.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. VII ZR 42/98 (REWIS RS 2000, 1023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1023

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.