Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 46/11 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 243

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage - Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nachzahlung von Leistungen durch den Grundsicherungsträger - kein Einkommen


Leitsatz

Erbringen Dritte Zuwendungen zur Substituierung einer vom SGB 2-Leistungsträger rechtswidrig verweigerten Leistung, die an eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Leistungsberechtigten für den Fall der Nachzahlung des Leistungsträgers geknüpft sind, sind diese Zuwendungen kein Einkommen im Sinne des SGB 2.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 aufgehoben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des [X.] vom [X.] zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung von regelmäßigen monatlichen Geldzuwendungen der Eltern des [X.] bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2006.

2

Der 1967 geborene Kläger bezog vor dem 1.1.2005 Sozialhilfe nach dem [X.], deren Höhe unter Anrechnung von "Unterhaltszahlungen" der Eltern in Höhe von 221 Euro monatlich festgesetzt worden war. Diese Zahlungen wurden im November 2004 in den Antrag des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in die Rubrik "Einkommen" eingetragen. Der [X.] bewilligte daraufhin ab 1.1.2005 und für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.12.2005 sowie 1.1. bis 30.6.2006 [X.] unter Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern des [X.] letztlich in Höhe von 190 Euro monatlich (220 Euro minus [X.] von 30 Euro) als Einkommen im Sinne des [X.] (für den Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2006 durch [X.] vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] jeweils in der Fassung des [X.] des [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem B[X.]).

3

Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem [X.] hat der Kläger gegen die Einkommensberücksichtigung eingewandt, dass seine Eltern zu den Zahlungen nicht verpflichtet seien. Zudem hat er im Juni 2007 ein als Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück aus Januar 2005 vorgelegt, in dem es heißt: "Zur Sicherung des Lebensunterhalts von [X.], wird von den Eltern F und [X.], bis zur Klärung der Angelegenheit, ab Januar 2005 ein monatlich zu zahlendes Darlehen in Höhe von 220 Euro gewährt. Die bis zur Entscheidung aufgelaufenen Beträge sind sofort zurückzuzahlen; zuzüglich des gesetzlichen Zinssatzes." Das [X.] hat den [X.]n verurteilt, dem Kläger [X.] ohne Anrechnung von Einkommen (der Eltern) zu gewähren (Urteile vom [X.]). Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern deswegen nicht um als Einkommen zu berücksichtigende Unterhaltszahlungen handele, weil eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden sei. Die Zuwendung diene - unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Angaben der Eltern des [X.] - zur Deckung des in dieser Höhe offenen Bedarfs des [X.]. Auf die Berufungen des [X.]n hat das L[X.] die Urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuwendungen der Eltern seien zu berücksichtigendes Einkommen. Zwar liege keine Schenkung vor, denn aus dem Vertrag ergebe sich eine Rückzahlungsverpflichtung. Das L[X.] qualifiziert die Zahlungen allerdings als Darlehen und damit als zu berücksichtigendes Einkommen, weil es über einen längeren Zeitraum gezahlt worden sei und unter einer völlig ungewissen Rückzahlungsverpflichtung gestanden habe. Eine eigenständige Rückzahlungsverpflichtung des [X.] etwa aus erlangtem Einkommen habe gegenüber den Eltern hingegen nicht bestanden. Eine Rückzahlung habe nur dann erfolgen sollen, wenn und soweit der Kläger mit seinen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des [X.]n erfolgreich gewesen sei.

4

Auf die Beschwerde des [X.] hat der erkennende Senat die Revision zugelassen. Der Kläger macht im Revisionsverfahren einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des L[X.] geltend, weil das Gericht den Beweisantrag, seinen Vater zu der Frage zu vernehmen, ob das Darlehen zurückgezahlt werden sollte, ohne hinreichende Begründung übergangen habe. Zudem weiche das L[X.] von der Entscheidung des 14. Senats des B[X.] vom [X.] (B 14 [X.]/09 R) ab, in der das B[X.] eine darlehensweise gewährte Leistung dann nicht als Einkommen gewertet habe, wenn der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam iS des § 488 BGB geschlossen worden sei. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des B[X.] nicht darauf an, dass die Gestaltung und die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt den zwischen Fremden üblichen Bedingungen entspreche. Insoweit sei die Auslegung des hier vorliegenden Darlehensvertrags durch das L[X.] bereits deswegen mangelhaft, weil sie sich nicht am Wortlaut ausrichte. Zudem habe das L[X.] einen überspannten Beurteilungsmaßstab gewählt und deswegen eine Rückzahlungsverpflichtung verneint. Schließlich handele es sich bei den Unterhaltszahlungen um zweckbestimmte Einnahmen, die zur Abwendung einer Notlage und nur deswegen erbracht worden seien, weil der [X.] die existenzsichernden Leistungen um diese Einnahmen gekürzt habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 aufzuheben und die Berufungen des [X.]n gegen die Urteile des [X.] vom 20. Februar 2008 zurückzuweisen.

6

Der Beklage beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des L[X.] für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem B[X.] hat der [X.] einen niedrigeren Abzug der [X.] und den Abzug einer [X.] in Höhe von monatlich 30 Euro vom Einkommen des [X.] im Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2006 sowie eine hieraus folgende Nachzahlung von [X.] anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf [X.] im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Geldzuwendungen der Eltern. Die Reduzierung der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um monatlich 190 Euro wegen der Zuwendungen der Eltern war rechtswidrig. Im streitigen Zeitraum waren die Zuwendungen der Eltern kein bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigendes Einkommen des [X.] iS des § 11 Abs 1 [X.]B II.

1. Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom [X.] bis [X.] zustehenden [X.], die der [X.] in den angefochtenen Bescheiden vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] und vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] jeweils in der Fassung des [X.] aus der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 190 Euro berechnet hat.

Der Kläger verfolgt sein Begehren auch zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G iVm § 56 [X.]G). Weitere Leistungen als die Regelleistung und Unterkunftskosten hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht.

2. Der Kläger war in den streitigen Zeiträumen - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) - anspruchsberechtigt nach dem [X.]B II. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 [X.]B II, insbesondere war er erwerbsfähig und hilfebedürftig.

3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen (§ 20 Abs 2 [X.]B II) und die Übernahme seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II) in der vom [X.]n beschiedenen Höhe. Der [X.] hat die Leistung für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen des [X.] und nach Abzug der den Vorgaben des B[X.] entsprechenden Aufwendungen für die Warmwasserbereitung berechnet. Der Kläger verfügte auch nicht über Einkommen, dass nach § 9 Abs 1 Nr 2 [X.]B II leistungsmindernd zu berücksichtigen war.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.]B II, der Grundrente nach dem [X.] und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.

Die Zuwendungen der Eltern des [X.] sind nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften bei der Berechnung des [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Zwar ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur B[X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 23; B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 18). Es kommt damit - wovon auch Beteiligte und Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen im [X.], nicht dagegen als Vermögen in Betracht. Die Zuwendungen der Eltern sind jedoch kein Einkommen des [X.] iS des § 11 Abs 1 [X.]B II.

Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II folgt zwar keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] zur Arbeitslosenhilfe (B[X.]E 58, 160 = [X.] 4100 § 138 [X.]; [X.] 4100 § 138 [X.]) und des [X.] zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit [X.]E 54, 358; [X.]E 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 [X.]B II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des [X.] dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate des B[X.] im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem [X.]B II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des [X.] gegenüber dem Darlehensgeber belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Letztere stellen kein Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten Definition des Einkommensbegriffs dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. So liegt der Fall hier.

Bereits zum [X.] war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl [X.] vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - [X.]E 96, 152; [X.]E 94, 127; 90, 154; 26, 217). Dem sind der 14. und 4. Senat des B[X.] gefolgt (B[X.] vom 6.10.2011 - B 14 [X.]/11 R - und 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R sowie 22.11.2011 - [X.] AS 204/10 R, alle zur [X.] vorgesehen). Die Zuwendungen der Eltern des [X.] erfüllen im streitigen Zeitraum diese Voraussetzungen, weil sie - nach den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten [X.]-Anspruch des [X.] erfolgt sind. Der [X.] hat für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005 durch den Bescheid vom 14.6.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern bewilligt und damit zugleich in Höhe von 190 Euro die Leistungsgewährung abgelehnt. Die Eltern haben daraufhin ab dem [X.] den Differenzbetrag gezahlt. Auch für den Folgezeitraum ist davon auszugehen, dass die Eltern mit ihren Zuwendungen zumindest bis [X.] die ausgefallene Leistung des [X.]n substituieren wollten. Die Leistungen ab dem 1.1.2006 hat der [X.] zwar erst durch Bescheid vom [X.] bewilligt, aufgrund des Widerspruchsbescheides des [X.]n vom [X.] auf den Widerspruch des [X.] gegen den Bescheid vom 14.6.2005 mussten die Eltern und der Kläger jedoch davon ausgehen, dass der [X.] auch in dem Folgezeitraum bis [X.] nur die reduzierte Leistung erbringen werde. Umgekehrt können dem Kläger die Zuwendungen der Eltern nicht entgegenhalten werden, denn nach den Feststellungen des [X.] bestand weder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, noch waren sie zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen. Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten für den Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens nicht besteht, ist insoweit unerheblich (B[X.] vom 6.10.2011 - B 14 [X.]/11 R, zur [X.] vorgesehen). Der [X.] wäre zudem ohne die Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet gewesen.

Das [X.] hat für den Senat bindend, weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 [X.]G), festgestellt, dass der Bedarf des [X.] nicht in Höhe von 220 bzw 190 Euro monatlich durch eine Schenkung der Eltern endgültig gedeckt worden ist. Nach den Ausführungen des [X.] haben die Eltern des [X.] das diesem zwischen dem [X.] und dem [X.] zugewandte Geld nicht iS des § 516 Abs 1 [X.] geschenkt. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern hat das [X.] zutreffend ebenfalls verneint. Die Zuwendungen der Eltern sollten, wie das [X.] ebenfalls bindend festgestellt hat, im streitigen Zeitraum im Falle des Obsiegens und der Nachzahlung durch den [X.]n an die Eltern zurückgezahlt werden. Sie sollten mithin nicht zum endgültigen Verbleib beim Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen (vgl hierzu für den Fall der endgültigen Überlassung von [X.] durch einen Dritten nach der Ablehnung der Leistung für Erstausstattung, B[X.] vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R, zur [X.] vorgesehen).

Die Zuwendungen der Eltern des [X.] sind auch nicht erst im Monat nach dem Zufluss mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet worden. Anderenfalls bestünde nach der Rechtsprechung des B[X.] die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses zu verbrauchen. Die erst danach entstehende Rückzahlungsverpflichtung wird alsdann zu einer nicht aus der Grundsicherungsleistung - von gesetzlich normierten Ausnahmefällen abgesehen - zu erbringende Schuldentilgung (vgl für den Fall der Rückforderung zu Unrecht gewährten [X.] im Monat nach dem Zufluss, B[X.] vom 23.8.2011 - B 14 [X.]/10 R, zur [X.] vorgesehen). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ist die Rückzahlungsverpflichtung des [X.] - im Falle des Obsiegens - in einer Darlehensvereinbarung aus Januar 2005 festgelegt worden. Für die hier streitigen Bewilligungszeiträume ist der Zufluss mithin erst nach der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt.

Inwieweit die vorhergehenden Ausführungen auch für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 und ab dem [X.] bis zum [X.] gelten, brauchte der Senat aufgrund der Begrenzung des streitigen Zeitraumes nicht zu entscheiden. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass es für die positive Beantwortung der Frage der Substituierung darauf ankommt, ob die Zuwendungen subjektiv tatsächlich zur Erfüllung eines noch nicht erfüllten Leistungsanspruchs erfolgt sind und einer Rückzahlungsverpflichtung bei Leistung durch den Grundsicherungsträger unterlagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 46/11 R

20.12.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 20. Februar 2008, Az: S 53 AS 1445/05, Urteil

§ 9 Abs 1 Nr 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 488 Abs 1 BGB, § 516 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 46/11 R (REWIS RS 2011, 243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 243

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 11 AL 9/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungsrahmen - Transferkurzarbeitergeldbezug - versicherungspflichtige Beschäftigung - fiktives Arbeitsentgelt


B 4 AS 200/10 R (Bundessozialgericht)

Revisionsbegründung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - freiwillige Zuwendungen von Familienangehörigen oder Dritten


B 4 AS 41/15 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung rechtswidrig bewilligter Leistungen - fehlerhafte Begrenzung des Aufhebungszeitraums - offensichtliche Unrichtigkeit …


B 4 AS 94/11 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach AFBG - Anrechnung des …


B 4 AS 3/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Teilnahme eines behinderten Leistungsberechtigten an einem Projekt …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.