Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 4 AS 94/11 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 9089

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Leistungen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung nach AFBG - Anrechnung des Unterhaltsbeitrages mit Darlehensanteil - Maßnahmebeitrag als zweckbestimmte Einnahme - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung


Leitsatz

Der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) ist bei Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2008 zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von [X.] in der [X.] vom 12.4.2005 bis 31.12.2005.

2

Der 1972 geborene Kläger war seit Februar 2003 in einem Malerbetrieb vollzeitbeschäftigt. Mit Wirkung vom [X.] wurde sein Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass er ab [X.] nur noch eine Beschäftigung im Umfang von 15 Stunden monatlich ausübte. Für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung bei der [X.] bewilligte die Handwerkskammer zu [X.] dem Kläger für die [X.] von März bis Dezember 2005 neben dem [X.] einen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung ([X.]). Dieser Unterhaltsbeitrag setzte sich aus einem [X.]uschuss in Höhe von 211 [X.] und einem Darlehen in Höhe von 403 [X.] monatlich zusammen. Daneben erzielte der Kläger Einkommen in Höhe von 269,46 [X.] brutto und 150 [X.] netto.

3

Der Kläger bewohnt eine Wohnung mit seiner [X.]ebenspartnerin [X.] Die Nettomiete beträgt 480,31 [X.], die Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten 150 [X.] monatlich. [X.] bezog im streitigen [X.]raum regelmäßig Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in schwankender Höhe.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag des [X.] auf [X.]eistungen nach dem [X.] vom 12.4.2005 mit Bescheid vom 21.6.2005 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurück.

5

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger im [X.]raum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005 [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von [X.] zu leisten. Der dem Kläger als Darlehen gewährte Teil des [X.] sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

6

Das [X.][X.] hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar nicht wegen des Bezugs von [X.]eistungen nach dem [X.] im [X.]usammenhang mit dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs von [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts ausgeschlossen. Die Förderung des [X.] sei nicht auf der Grundlage einer der in § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] genannten Vorschriften erfolgt. Der Kläger sei jedoch nicht bedürftig. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage für den streitigen [X.]raum 1215,57 [X.]. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe für den Kläger ein berücksichtigungsfähiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 88,97 [X.]. Von den dem Kläger nach dem [X.] gewährten [X.]eistungen seien die in Form von [X.]uschuss und Darlehen gezahlten Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch die Maßnahmebeiträge als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den [X.] handele es sich um zweckbestimmte Einnahmen. Hingegen dienten das [X.] und der Unterhaltsbeitrag demselben [X.]weck. Auch der darlehensweise gewährte Teil des [X.] sei zu berücksichtigen. Insgesamt überstiegen das zu berücksichtigende Einkommen des [X.] (702,97 [X.]) und seiner Partnerin (geringstes Einkommen im Juli, zu berücksichtigen 519,33 [X.]) den Bedarf.

7

Mit der vom [X.][X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 11 [X.]. Das "[X.]" sei nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen und dürfe daher die Hilfebedürftigkeit nicht ausschließen. Die [X.]eistung sei nicht mit Grundsicherungsleistungen zu vergleichen, weil [X.]-[X.]eistungen nicht darlehensweise gewährt würden und damit nicht zurückgezahlt werden müssten.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen [X.]andessozialgerichts vom 31. März 2011 und des Urteils des Sozialgerichts [X.]eipzig vom 17. November 2008 sowie des Bescheids vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, an ihn 5254,00 [X.] zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass der Kläger sich mit seinem Begehren im Revisionsverfahren, den [X.] für Alleinstehende in Anspruch zu nehmen, in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen setze. Es herrsche zwischen [X.] und den [X.]eistungen des [X.] [X.]weckidentität.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unzulässig, soweit er mit seinem im Revisionsverfahren erstmals bezifferten Antrag über die Verurteilung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren hinausgeht. Denn das [X.] hatte den Beklagten entsprechend dem Antrag des [X.] zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der [X.] verurteilt. Da lediglich der Beklagte gegen das Urteil des [X.] Berufung eingelegt hat, ist ein über die Verurteilung hinausgehender Anspruch auf die Regelleistung für Alleinstehende schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Im Übrigen ist die Revision des [X.] unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II im hier streitigen [X.]eitraum vom 12.4.2005 bis [X.]

Streitig ist allein der vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 [X.]G) geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im [X.]eitraum vom 12.4.2005 bis [X.] Die Lebenspartnerin [X.] hat weder Leistungen nach dem [X.]B II beantragt noch nachfolgend im gerichtlichen Verfahren verfolgt.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) liegen die in § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 3 und 4 [X.]B II genannten Voraussetzungen (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung des 65. Lebensjahres; Erwerbsfähigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der [X.]) beim Kläger vor.

Der Kläger ist auch nicht nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.]B II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60 bis 62 [X.]B III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der vom Kläger absolvierte [X.] entsprach den Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung, die in § 2 [X.] niedergelegt sind. Damit scheidet eine Förderungsfähigkeit nach dem [X.] oder den §§ 60 bis 62 [X.]B III von vornherein aus. Die Ausnahmeregelung ist auf die ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt (vgl bereits zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff [X.]B III: B[X.] Urteil vom [X.] AS 97/09 R, [X.] 4-4200 § 7 [X.]). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das [X.] hinsichtlich des monatlichen [X.] auf einzelne Regelungen des [X.] verweist (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 [X.]). Diese Verweise beziehen sich lediglich auf den [X.], während der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 [X.]B II an die abstrakte Förderungsfähigkeit bestimmter Ausbildungen dem Grunde nach anknüpft.

Der Kläger ist jedoch nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.]B II. [X.] iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.]B II ist nach § 9 Abs 1 [X.]B II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die [X.]keit des [X.] ist, da dieser nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.], die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit [X.] wohnt, bezogen auf die Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln (§ 9 Abs 2 Satz 1 [X.]B II).

Dem L[X.] ist darin zuzustimmen, dass zwar nicht der [X.] (§ 10 Abs 1 AFGB) als zweckbestimmte Einnahme, jedoch der ausdrücklich - ebenso wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II - zur Deckung des [X.] geleistete Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs 2 [X.]) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für den Darlehensanteil am Unterhaltsbeitrag.

Allerdings trifft es zu, dass das B[X.] in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur [X.] (B[X.]E 58, 160 = [X.] 4100 § 138 [X.]; [X.] 4100 § 138 [X.]) und das [X.] zum [X.] (stRspr seit [X.]E 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 [X.]B II nach Sinn und [X.]weck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 16; B[X.] Urteil vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16). Denn grundsätzlich stellt nur der "wertmäßige [X.]uwachs" Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des [X.] dessen bewirken, der solche Einnahmen hat. Der [X.]uwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine [X.]keit in Höhe der [X.]uwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit hat das B[X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Qualifizierung von [X.]uwendungen Dritter als Einkommen unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem [X.]B II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) zu einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des [X.] gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) [X.]uwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen [X.]ustandes substituieren sollen (B[X.] Urteil vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16).

Während der [X.]uschussanteil am Unterhaltsbeitrag der ersten Kategorie zuzuordnen ist, ist der darlehensweise gezahlte Anteil der zweiten Kategorie zuzuweisen. Gleichwohl ist diese aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz zu bilden ist, dass ein darlehensweiser Vermögenszufluss nicht zu einer Minderung oder einem Entfall von [X.]B II-Leistungen führt. Auf die Möglichkeit einer derartigen Ausnahme für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung hat im Übrigen der 14. Senat des B[X.] bereits ausdrücklich hingewiesen (B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] - RdNr 16).

Die Berücksichtigung des [X.] rechtfertigt sich aus den mit der Förderung nach dem [X.] verfolgten [X.]ielen und der Ausgestaltung des Förderungssystems. Die Förderung dient nach dem Entwurf des [X.] der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung in Vollzeit- und in [X.]. Inhaltlich sollten Bildungsmaßnahmen erfasst werden, die nach einer beruflichen Erstausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit beispielsweise als selbstständiger Handwerksmeister oder mittlere Führungskraft in einem Betrieb vorbereiten ([X.] Drucks 13/3698 [X.] f). Dieser Konzeption entspricht die Ausgestaltung der Förderung, die teilweise als [X.]uschuss und teilweise als Darlehen ausgestaltet ist, weil mit dem Durchlaufen der Bildungsmaßnahme die Erwartung verknüpft ist, dass aufgrund der späteren beruflichen Position eine Teilrückzahlung der Förderleistung zumutbar ist. Diese Konzeption lässt es ausgeschlossen erscheinen, für [X.]B II-Berechtigte im wirtschaftlichen Ergebnis auch den Darlehensanteil dadurch als [X.]uschuss auszugestalten, dass eine Berücksichtigung als Einkommen unterbleibt.

Systematisch ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bereits das [X.] nach Maßgabe des § 10 Abs 2 [X.] vorsieht, dass auf den Unterhaltsbedarf Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen sind. Es entspricht folglich der Konzeption des [X.], dass eine teilweise [X.] ungeachtet einer teilweisen Bedürftigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin erfolgen sollte. Diese [X.]ielsetzung kann nicht durch die zuschussweise Gewährung von [X.]B II-Leistungen unterlaufen werden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 11 Abs 1 Satz 2 [X.]B II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.]weiten und [X.]wölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ([X.]l I 453) nunmehr ausdrücklich regelt, dass als Einkommen auch [X.]uflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen sind, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine klarstellende Regelung ([X.]-Drucks 17/3404 [X.]). Dieser Regelung unterfällt nach einhelliger Auffassung in der Literatur der Unterhaltsbeitrag nach dem [X.] [X.] in LPK-[X.]B II, 4. Aufl 2011, § 11 Rz 26; Söhngen in jurisPK-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 11 Rz 43).

Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens durch das L[X.] Fehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Kläger steht folglich im fraglichen [X.]eitraum kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 94/11 R

16.02.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Leipzig, 17. November 2008, Az: S 19 AS 91/06, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 14.08.2005, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 14.08.2005, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 2 AFBG vom 23.03.2005, § 10 Abs 1 S 1 AFBG vom 29.12.2003, § 10 Abs 1 S 4 AFBG vom 29.12.2003, § 10 Abs 2 AFBG vom 29.12.2003, § 10 Abs 3 AFBG vom 29.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 4 AS 94/11 R (REWIS RS 2012, 9089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9089

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