Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 54/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 6838

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:020718UANWZ.[X.]RFG.54.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 54/17

Verkündet am:

2. Juli 2018

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Juli
2018
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die
Richter
Dr. [X.] und
Dr. Remmert
sowie
die Rechtsanwältinnen Schäfer und Merk

für Recht erkannt:

Auf die [X.]erufung des [X.] wird das seinem Prozessbevoll-mächtigten am 11. September 2017 an [X.] statt zuge-stellte Urteil des 2. Senats des [X.] abgeändert. Die [X.]eklagte wird verpflichtet, den Zulassungs-antrag
des [X.] vom 4. August 2016 nicht aus den in dem [X.] vom 2. Dezember 2016 angeführten Gründen zurückzu-weisen.

Im Übrigen wird die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen.

Die [X.]eklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf 50.000

Tatbestand:

Der am 5. April 1955 geborene Kläger wurde 1994 zur [X.] zugelassen. Seine Zulassung wurde im Mai 1999 wegen fehlender [X.]e-rufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2
Nr. 9 [X.] widerrufen. Durch
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-

Urteil des [X.] S.

vom 5. Juli 1999 wurde der Kläger wegen zwölf zwischen [X.] 1995 und
Oktober 1998 tatmehrheitlich begangener Vergehen -
unter anderem falscher
uneidlicher
Aussage, versuchten
(Prozess-) [X.]etrugs, falscher
Verdächtigung, Vortäuschung
einer Straftat und Verleum-dung
-
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung auf drei Jahre zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde für die Dauer von drei Jahren ein [X.]erufsverbot als Rechtsanwalt erteilt.

Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Kläger erstmals seine Wieder-zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 -
AnwZ ([X.]) 16/03, juris). Am 27. Juni 2007 beantragte der Kläger erneut die Wiederzulassung. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 -
AnwZ ([X.]) 59/08, juris). Ein Ende 2009 gestellter Antrag auf Wiederzulassung wurde von der Rechtsanwaltskammer in Z.

abgelehnt; hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 31. Mai/17. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut bei der [X.]eklagten die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem der Antragsschrift beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurtei-lungen (§§ 4 bis 8 [X.]ZRG). Die [X.]eklagte lehnte
den Antrag mit [X.]escheid vom 3.
September 2013 und Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 [X.]) ab. Die Klage gegen diese [X.]escheide wies der [X.]
ab. Der hiergegen gerichtete Antrag des [X.] auf Zulas-sung der [X.]erufung blieb erfolglos (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 55/14, juris). Einen weiteren Antrag des [X.] auf [X.] vom 18. Juli 2015 lehnte die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 30. März 2016 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 ab; der Kläger erhob keine Klage.
Er stellte bei der [X.]eklagten vielmehr mit Antragsformular vom 4.
August 2
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2016 einen erneuten -
nunmehr sechsten -
Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom [X.] wegen materiell-rechtlicher [X.]indung an den rechtskräftigen [X.] vom 30. März 2016 als unzulässig zurück.

Der [X.] hat die gegen den [X.]escheid vom 2. Dezember 2016 und auf Wiederzulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt, zwar sei fraglich, ob die [X.]eklagte unter [X.]erufung auf die [X.]indungswirkung ihres [X.]escheids vom 30. März 2016 eine sachliche Prüfung des [X.] habe ablehnen dürfen. Sie
habe den Antrag des [X.] indes deshalb zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil einer erneuten Sachprüfung die materielle Rechtskraft des Urteils des [X.] aus November 2014 entgegenstehe. Eine wesentliche Verän-derung der Sachlage sei seither nicht eingetreten. Der bloße weitere [X.]ablauf reiche hierfür nicht aus. Ausgehend von der letzten, im Oktober 1998 vom Klä-ger begangenen Straftat sei die [X.]spanne zwischen der die Unwürdigkeit be-gründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Wiederzulassung, die nach der Rechtsprechung des [X.] in der Regel 15 bis 20 Jahre betrage, derzeit noch nicht überschritten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bis in das letzte gerichtliche [X.] hinein im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung durchgehend uneinsichtig ge-zeigt und im Rahmen seines [X.] vom 31. Mai 2013 durch die unzutreffende Verneinung der Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verstoßen habe. Vor diesem Hinter-grund komme der relativ kurzen Dauer seines jetzigen Wohlverhaltens kein [X.] Gewicht zu, dass sie für die [X.]ewertung des [X.] des § 7 Nr. 5 [X.] erheblich sein könne.

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-

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen [X.]erufung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die [X.]erufung des [X.]
ist zulässig
und hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Der [X.] hat sich zu Unrecht an einer erneuten Sach-prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von [X.] nach § 7 Nr. 5 [X.] gehindert gesehen, weil sich seit seinem Urteil aus November 2014 die Sachlage nicht wesentlich verändert habe
(vgl. Senat, [X.]eschluss vom 8. Febru-ar 2010 -
AnwZ ([X.]) 96/09, juris Rn. 7 zur Sperrwirkung der Rechtskraft einer vorangegangenen, denselben [X.]ewerber betreffenden Entscheidung, solange sich die Sachlage nicht wesentlich verändert hat). Letzteres trifft nicht zu.

a)
Nach § 7 Nr. 5 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der [X.]ewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Ein-schränkung der freien [X.]erufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Ge-meinschaftsgüter und unter strikter [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.] ([X.]VerfG, [X.], 3704
Rn. 25; Senat, Urteil vom 10.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 10/10, juris Rn. 13 f.; [X.]eschluss vom 10. [X.] 2015,
aaO
Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der [X.]ewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller 4
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erheblichen Umstände -
wie [X.]ablauf und zwischenzeitliche Führung -
nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. [X.]VerfG,
aaO; Senat, [X.]eschluss vom 10. Februar 2015, aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des [X.]ewerbers nach beruflicher und [X.] Einglie-derung und das durch das [X.]erufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des [X.], das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von [X.]elang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen ([X.]VerfG, aaO).

Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die [X.]eein-trächtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der
Öffentlich-keit zu erstellen ist (vgl. [X.]VerfG, aaO Rn. 27, 29), ist von [X.]edeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem [X.]punkt der ([X.] liegen. Auch eine durch ein beson-ders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch [X.]ablauf und Wohlverhalten des [X.]ewerbers derart an [X.]edeutung verloren ha-ben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. [X.]ei gravierenden Straftaten mit [X.]ezug zur beruflichen Tätigkeit des
Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit be-gründenden Straftat des [X.]ewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, [X.]eschlüsse vom 10. Februar 2015,
aaO
und
vom 18. November 1996 -
AnwZ
([X.]) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 7 Rn. 41). [X.]indende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den [X.] [X.]ewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011; [X.]eschluss vom 10. Februar 2015; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die [X.]egehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der [X.]egehung der letzten Straftat 8
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vergangenen [X.]spanne zu berücksichtigen, wie der [X.]ewerber in der [X.] mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch an-sonsten untadelig geführt hat (Senat, [X.]eschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 -
AnwZ ([X.]) 21/04, juris Rn. 9).

b)
[X.]ei Anwendung dieser Grundsätze kann von einer die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit des [X.] im Sinne von § 7 Nr. 5 [X.] nicht mehr ausgegangen werden.

aa) Zwar sind die vom
Kläger bis Oktober 1998 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung [X.] (Senat, [X.]eschluss vom 10. Februar 2015,
aaO). Seit ihrer [X.]egehung sind indes mittlerweile fast 20
Jahre vergangen. Angesichts dieser langen [X.]-spanne haben die Straftaten für die Frage der ([X.] des [X.] erheblich
an [X.]edeutung verloren.

bb) Allerdings hat der [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten bis in das letzte gerichtliche [X.] hinein uneinsichtig zeigte und seine
erst im dortigen Schriftsatz vom 30. Januar 2014 bekundete Reue daher prozesstaktisch motiviert und nicht von wirklicher innerer Einsicht getra-gen erschien
(Senat, [X.]eschluss
vom 10. Februar 2015,
aaO). Indes sind seit diesem Verfahren vier Jahre vergangen und hat sich die geänderte Haltung des [X.] inzwischen
verfestigt. So hat er in dem durch seinen Antrag vom 18.
Juli 2015 eingeleiteten -
nicht rechtshängig gewordenen -
Wiederzulas-sungsverfahren erneut seine Unrechtseinsicht bekundet, wie sich aus dem (zu-rückweisenden) [X.]escheid der [X.]eklagten vom 30. März 2016 (S. 4) ergibt. Des Weiteren hat er in der Verhandlung vor dem [X.] am 21. August 9
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2017
die Frage, ob er sich den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten zu der falschen strafgerichtlichen Verurteilung zu Eigen mache, ausdrücklich und mehrfach verneint. In der Verhandlung vor dem Senat hat er diese geänderte Einstellung erneut bekräftigt. Von einer uneinsichtigen oder ausschließlich pro-zesstaktisch motiviert einsichtigen Haltung des [X.] zu den von ihm began-genen Straftaten kann daher zum jetzigen [X.]punkt nicht mehr ausgegangen werden.

cc)
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des [X.] auf Wiederzulassung seine strafgerichtliche Verurteilung wahrheits-gemäß angegeben hat. Gleiches gilt für das durch den Antrag des [X.] vom 18. Juli 2015 eingeleitete [X.], wie sich aus dem [X.] der [X.]eklagten vom 30. März 2016 (S. 4) ergibt. Die
schwerwiegende Pflichtverletzung, die in der wahrheitswidrigen Verneinung der Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen im Rahmen seines [X.] vom 31. Mai 2013 begründet lag
(vgl. hierzu Senat, [X.]eschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 7),
hat hierdurch erheblich an [X.]edeutung verloren.
Sie liegt zu-dem auch schon wieder längere [X.] zurück (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 13.
März 2000 -
AnwZ ([X.]) 30/99, juris Rn. 5 zum [X.]edeutungsverlust einer im [X.] verschwiegenen Straffälligkeit nach Ablauf von zwei Jahren).

dd) Angesichts des weiter fortgeschrittenen und nunmehr ganz erhebli-chen [X.]ablaufs seit den vom
Kläger begangenen Straftaten, der inzwischen von ihm im Hinblick auf die Straftaten mehrfach
gezeigten Einsicht und der feh-lenden Wiederholung seines -
ebenfalls bereits länger zurückliegenden -
Ver-stoßes gegen die Wahrheitspflicht hat sich -
entgegen der Auffassung des [X.] -
die für die [X.]eurteilung der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 12
13
-

9

-

Nr.
5 [X.] maßgebliche Sachlage
nunmehr
wesentlich verändert. Unter Ge-wichtung aller
für und gegen den Kläger sprechenden Umstände -
einschließ-lich seines Alters -
und unter Abwägung seines berechtigten Interesses an be-ruflicher und [X.] Eingliederung mit dem durch das [X.]erufsrecht geschützten
Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des [X.], lässt sich der Vorwurf einer Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 [X.] nicht
mehr rechtfertigen.

2.
Die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann dem Kläger daher nicht nach der vorgenannten Vorschrift versagt werden. Allerdings kommt eine Verpflichtung der [X.]eklagten zur Zulassung nicht in [X.]etracht, weil diese sich mit den übrigen Zulassungsvoraussetzungen bisher noch nicht abschließend [X.] hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb auf-zugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 [X.] zurückzuweisen (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 10. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c
Abs.
1
Satz 1 [X.] [X.]. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; [X.] in [X.]eckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.04.2018]).

14
-

10

-

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154
Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
[X.].

[X.]

[X.]
Remmert

Schäfer

Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2017 -
AGH 9/16 -

15

Meta

AnwZ (Brfg) 54/17

02.07.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 54/17 (REWIS RS 2018, 6838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6838

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