Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 50/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 16076

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:080118[X.]ANWZ.[X.]RFG.50.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 50/17
vom

8. Januar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] [X.]ünger
und Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwälte Dr. [X.]raeuer und Dr. Kau

am
8. Januar 2018
beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die [X.]erufung gegen das
am 14. Juli
2017
verkündete
Urteil des 1. Senats des [X.] des Landes Nordrhein-Westfalen
zugelassen.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit Mai 2007
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Das Amtsgericht E.

setzte mit -
seit dem 2. Juni 2016 rechtskräftigem -
Strafbe-fehl vom 10. März 2015 gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je t-zeit der 31. Mai 2014 angegeben.

Mit [X.]escheid vom 25. November 2015 widerrief die [X.]eklagte die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Die Klage gegen den [X.] blieb erfolglos (siehe
Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 36/16, juris).

1
2
-
3
-

Am 20. Januar 2017 beantragte der Kläger bei der [X.]eklagten seine [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte lehnte den Antrag des [X.] mit [X.]escheid vom 10.
März 2017 ab, da ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 [X.] vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
ge-gen das Urteil des [X.].

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob die Voraussetzungen einer Versa-gung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 [X.] noch ge-geben sind.

a) Nach § 7 Nr. 5 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der [X.]ewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Ein-schränkung der freien [X.]erufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Ge-meinschaftsgüter und unter strikter [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 22. Oktober 2017 -
1 [X.]vR 1822/16, juris
Rn. 25; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 10/10, juris Rn. 13 f.; [X.]eschluss vom 10. Februar 2015
-
AnwZ ([X.]) 55/14, juris Rn.
5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der [X.]ewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen 3
4
5
-
4
-

Umstände -
wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung -
nach seiner Ge-samtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. [X.],
aaO; Senat, [X.]eschluss
vom 10. Februar 2015, aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des [X.]ewerbers
nach beruflicher und [X.] Eingliede-rung und das durch das [X.]erufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des [X.], das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von [X.]elang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen ([X.],
aaO).

Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die
im Hinblick auf die [X.]eein-trächtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlich-keit zu erstellen ist (vgl. [X.],
aaO, Rn. 27, 29),
hat die Frage
[X.]edeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit [X.], und dem Zeitpunkt der ([X.] liegen. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. [X.] feste Fristen
gibt es nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen [X.]ewerber sprechenden Umstände einzel-fallbezogen zu gewichten
(Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011; [X.]eschluss
vom 10. Februar 2015;
jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die [X.]egehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der [X.] vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, ob der [X.]ewerber sich in der Zwischenzeit auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, [X.]eschlüsse
vom 10. Februar 2015, aaO,
Rn. 6
und vom 4. April 2005 -
AnwZ ([X.]) 21/04, juris Rn. 9).

b) Von diesem Maßstab ist der [X.] zwar
ausgegangen.
Dabei hat er in die Prüfung, ob sich der Kläger eines Verhaltens schuldig [X.] hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben, die vom Kläger begangene Steuerhinterziehung einbezogen. Die vor dreieinhalb Jahren
begangene Tat hat er zutreffend als eher leichtere Tat 6
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-
5
-

bewertet. Der [X.] hat auch das große Interesse des [X.] an einer alsbaldigen Wiederzulassung erkannt und berücksichtigt, dass er sich nach der Tat bis zur Rechtskraft des Widerrufs seiner Zulassung wegen [X.] nichts hat zuschulden kommen lassen. Zu Lasten des [X.] hat er allein die -
nicht sehr schwerwiegende -
Zeichnung der Kostennote vom 25. Januar 2017 mit der [X.]ezeichnung "Rechtsanwalt"
durch den Kläger gewer-tet.

[X.]edenken begegnen indes die Ausführungen des [X.], nach denen in Abwägung der vorgenannten Umstände ein Zeitablauf von rund dreieinhalb Jahren seit [X.] noch nicht ausreichend sei, um der durch die abgeurteilte Tat begründeten Unwürdigkeit in einem Maße die [X.]edeutung zu nehmen, dass eine Wiederzulassung schon in [X.]etracht komme. Der [X.] hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend geprüft, ob
und in welchem Maße bei einer Wiederzulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des [X.], insbeson-dere an einer funktionierenden Rechtspflege,
beeinträchtigt wäre. Es bestehen daher
ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit seiner Entscheidung.

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der [X.]erufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

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6
-

Rechtsmittelbelehrung:

Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.]undesge-richtshof, [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die [X.]egründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung sich im [X.]erufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung [X.]ezug genommen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung un-zulässig.

[X.]
[X.]ünger

Remmert

[X.]raeuer
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2017 -
1 [X.] 28/17 -

Meta

AnwZ (Brfg) 50/17

08.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 50/17 (REWIS RS 2018, 16076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16076

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1 BvR 1822/16

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