Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 42/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9742

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[X.] [X.] ([X.]) 42/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1998 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 9. Juli 2009 widerrief die [X.] die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat 1 - 3 - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der [X.] am 18. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden habe, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Von einer Terminsaufhebung durfte der Antragsteller bei dem gegebenen Sachverhalt nicht ausgehen. Im Übrigen wäre ein - unterstellter - Verfahrensfehler dadurch geheilt, dass der Antragsteller vor dem Senat rechtliches Gehör erhalten hat. 3 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.]GH, [X.]eschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, Rn. 5 mwN). Ein Vermögensverfall wird vermu-tet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts [X.] - 4 - net oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom [X.] zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]RAO). 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erfüllt. Der Antragsteller war wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im [X.]

mit einem Haftbefehl im bei dem [X.]gemäß § 915 ZPO geführten Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]RAO zu widerlegen, hat er nicht dargetan. Der [X.] lässt sich vielmehr entnehmen, dass [X.] zahlreicher Forderungen Urteile oder [X.] gegen den Antragsteller ergangen waren und die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. So hat etwa die [X.] am 1. April 2009 wegen einer Forderung von 7.302,13 • ein Zweites Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirkt; das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde nach [X.] eingestellt (Nr. 23). 5 Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). 6 4. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 - 5 - a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. Der Haftbefehl, den das Versorgungswerk am 8. Januar 2009 erwirkt hat, besteht nach wie vor, so dass der Vermögensverfall weiterhin gesetzlich vermutet wird. Im Übrigen ist der Antragsteller seiner Verpflichtung zur umfassenden [X.] seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - wie bereits im Wider-rufsverfahren und im Verfahren vor dem [X.] - nicht nachge-kommen. Im Verfahren der sofortigen [X.]eschwerde hat er sich nicht zur Sache geäußert. 8 b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-mögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 [X.]RAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. 9 5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver-handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung sein [X.] nicht hinreichend entschuldigt hat. Dem Schreiben von 6. Februar 2011 und 10 - 6 - dem beigefügten Attest vom 26. Januar 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller durch die Notwendigkeit einer Infusion an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert war. Tolksdorf [X.] Fetzer
[X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.12.2009 - 1 [X.] 56/09 -

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AnwZ (B) 42/10

07.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 42/10 (REWIS RS 2011, 9742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9742

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