Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 115/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4965

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[X.][X.] ([X.]) 115/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 14. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]e-scheid vom 5. Februar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Den hierge-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner soforti-gen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.[X.]), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen [X.]escheids der Antragsgegnerin gegeben. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, [X.]. 5 m.w.[X.]). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs. [X.]RAO eine gesetzli-che Vermutung für den Eintritt eines [X.], wenn der [X.] in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des [X.] erfüllt. Der Antragsteller war seinerzeit im Schuldnerverzeichnis beim [X.]

eingetragen. [X.]ereits am 18. April 2007 war auf Antrag einer Gläubigerin ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Am 26. September 2008 hatte die Antragsgegnerin in zwei Vollstreckungssachen weitere Haftbefehle gegen ihn erwirkt. Zudem hatte er am 2. Dezember 2008 in einem vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.].

betrie-5 - 4 - benen Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall des [X.] hat dieser nicht widerlegt. Unabhängig davon wird der Vermögensverfall des Antragstellers durch [X.]eweisanzeichen belegt. Denn nach Mitteilung des [X.]

vom 8. September 2008 sind gegen den [X.] schon vor dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos verlaufen sind. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines [X.]s grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO, [X.]. 8, und vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, [X.]. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 2. Die Gründe für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Laufe des gericht-lichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.] besteht fort. Der Antragsteller ist nach wie vor in dem beim [X.] geführten Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingetragen. Er hat weder die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die für seinen Vermögensverfall sprechenden [X.]eweisanzeichen ausgeräumt. Zu den titulierten Forderungen sind weitere Verbindlichkeiten hinzugekommen. 8 - 5 - Nach Mitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in [X.].

vom 27. Oktober 2009 sind die - in Höhe von 21.000 • bestands-kräftigen - [X.]eitragsrückstände beim Versorgungswerk im Verlauf des beim [X.] geführten Verfahrens auf 46.000 • angewachsen. Auch die titulierte Forderung der Antragsgegnerin in Höhe von 2.406 • ist bislang vom Antragsteller nicht ausgeglichen worden. Daneben bestehen bestandskräftige Steuerschulden in unbekannter Höhe. Dem Antragsteller ist es weder im Verfahren vor dem [X.] noch im anschließenden [X.]eschwerdeverfahren gelungen, eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse darzulegen und nachzuweisen. Zu keiner Zeit hat er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen gelegt und im Einzelnen vorgetragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen ge-denkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - [X.] ([X.]) 40/91, juris, [X.]. 6; vom 17. September 2007 - [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, [X.]. 4). Im Verfahren vor dem [X.] hat er sich damit begnügt, eine - nicht näher belegte - [X.]ereinigung der Verbindlichkeiten beim Versorgungswerk, beim Finanzamt und bei der Antragsgegnerin anzukündigen. Hinsichtlich seiner Ein-künfte fehlt es an belastbaren Informationen. Der Antragsteller hat zwar die Hö-he der voraussichtlichen Einkünfte aus einer zwischenzeitlich wieder aufge-nommenen Kanzleitätigkeit auf ca. 5.000 • beziffert, ist hierfür jedoch jeden Nachweis schuldig geblieben. Gleiches gilt für den in Aussicht gestellten Privat-kredit seiner Lebensgefährtin. 9 Auch im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren ist es dem Antragsteller nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, dass bislang weder die Höhe der aktuellen Steuerschulden noch der Umfang der [X.]eitragsrückstände beim Versorgungswerk geklärt seien. 10 - 6 - b) Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der [X.] [X.]evölkerung ungeachtet des [X.] nicht gefähr-det wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht bereits entgegen, dass der Antragsteller in der Vergan-genheit den Anwaltsberuf nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat, wie durch das von der Staatsanwaltschaft [X.]

gegen den Antragsteller betriebene Ermitt-lungsverfahren wegen Untreue zum Nachteil eines Mandanten belegt wird, das am 21. April 2009 nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig nach § 153a StPO eingestellt worden ist. 11 3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO a.[X.]). 12 [X.] [X.]Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.11.2009 - [X.] 8/09 (I) -

Meta

AnwZ (B) 115/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 115/09 (REWIS RS 2010, 4965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4965

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