Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 111/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4957

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 111/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 7. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin hatte bereits mit [X.]escheid vom 22. Februar 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Nachdem sich eine grundlegende Verbesserung der wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers abgezeichnet hatte, wurde er am 24. Oktober 2007 wieder zur Anwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. Februar 2009 [X.] die Antragsgegnerin erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen 1 - 3 - Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen [X.]escheids der Antragsgegnerin gegeben. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, [X.]. 5 m.w.[X.]). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO eine gesetzliche Vermu-tung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des [X.] erfüllt. Die [X.] hat am 9. Januar 2008 beim Amtsgericht [X.].

den Erlass eines Haftbefehls gegen den Antragsteller zur Erzwingung 5 - 4 - einer eidesstattlichen Versicherung erwirkt. Die durch diese Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung für seinen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. 6 Unabhängig davon belegen weitere Umstände den Vermögensverfall des Antragstellers. Unter anderem betreibt die [X.] bereits seit Jahren erfolg-los die Zwangsvollstreckung aus mehreren [X.] über eine Ge-samtforderung von ca. 20.000 •. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO, [X.]. 8, und vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, [X.]. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 7 2. Die Gründe für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Laufe des gericht-lichen Verfahrens weggefallen. 8 a) Die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstel-lers dauert an. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das [X.]

hat auf [X.]etreiben des Finanzamts [X.]am 5. November 2009 einen weiteren Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen. Außerdem hat der Antragsteller am 11. Februar 2010 beim Amtsgericht [X.].

die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Antragsteller hat we-der die durch die genannten Eintragungen begründete gesetzliche Vermutung 9 - 5 - widerlegt noch die unabhängig davon für seinen Vermögensverfall sprechenden [X.]eweisanzeichen entkräftet. 10 Er hat zwar vor dem [X.] geltend gemacht, die Forderun-gen seines ehemaligen Vermieters vollständig ausgeglichen und die bei der [X.] bestehenden Verbindlichkeiten bis auf 10.000 • zurückgeführt zu haben. Der Antragsteller hat aber nur punktuelle Angaben zu seinen finanziel-len Verhältnissen gemacht und weder eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorgelegt noch im Einzelnen unter Vorlage von [X.] [X.]elegen dargetan, welche Zahlungen er hierauf konkret erbracht hat und in welcher Weise er die noch bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - [X.] ([X.]) 40/91, juris, [X.]. 6; vom 17. September 2007 - [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, [X.]. 4). [X.] ist erst durch die Mitteilung der Oberfinanzdirektion [X.]

vom 11. Februar 2010 bekannt geworden, dass beim Finanzamt [X.]

nach dessen [X.]erechnung bereits zu [X.]eginn des Jahres 2009 Steuerrückstände von mehr als 20.000 • bestanden, die sich zum 10. Februar 2010 auf rund 29.000 • erhöht haben. Soweit der Antragsteller angegeben hat, über unbelastetes Im-mobilienvermögen mit einem Verkehrswert von mindestens 367.000 • und über eine am 1. Dezember 2009 fällige Lebensversicherungsforderung in Höhe von mindestens 31.600 • zu verfügen, finden diese Vermögenswerte keine Erwäh-nung in der am 11. Februar 2010 vom Antragsteller abgegebenen eidesstattli-chen Versicherung. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder hinreichend dargetan noch belegt. die von ihm eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass er Anstrengungen zur Schuldentilgung unternommen, nicht aber, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet hat. 11 - 6 - b) Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der [X.] [X.]evölkerung ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefähr-det wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben derzeit als Rechtsanwalt keine Mandanten betreut und keine Geschäftskonten unterhält, räumt eine mögliche Gefahrenlage für potentielle Mandanten nicht aus. Es ist nicht gewährleistet, dass er sich bei der künftigen [X.]etreuung von Mandanten jeglichen Umgangs mit Fremdgeldern enthält. 12 [X.] Schmidt-Räntsch Fetzer Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.09.2009 - [X.] 10/09 -

Meta

AnwZ (B) 111/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 111/09 (REWIS RS 2010, 4957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4957

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.