Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 11/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 9735

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[X.][X.] ([X.]) 11/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft - 2 - Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h den Präsidenten des [X.]undesgeri[X.]htshofs Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterinnen [X.] und [X.] sowie die Re[X.]htsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer na[X.]h mündli[X.]her Verhandlung am 7. Februar 2011 bes[X.]hlossen: Die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers gegen den [X.]es[X.]hluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 24. April 2009 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]es[X.]hwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergeri[X.]htli[X.]hen Auslagen zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1981 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen. Mit [X.]es[X.]heid vom 5. Januar 2009 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der [X.] 1 - 3 - hat den hiergegen geri[X.]hteten Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zurü[X.]kge-wiesen. Mit seiner sofortigen [X.]es[X.]hwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] errei[X.]hen. I[X.] Die sofortige [X.]es[X.]hwerde ist statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedo[X.]h ohne Erfolg. 2 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwalts[X.]haft zu widerrufen, wenn der Re[X.]htsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadur[X.]h die Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden ni[X.]ht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Re[X.]htsanwalt in ungeordnete, s[X.]hle[X.]hte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] ni[X.]ht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen. [X.]eweisanzei[X.]hen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von S[X.]huldtiteln und Vollstre[X.]kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, Rn. 5 m.w.[X.]). 3 2. Im [X.]punkt der Widerrufsents[X.]heidung, am 5. Januar 2009, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die [X.]betrieb wegen einer mit notarieller Urkunde vom 11. August 1997 titulierten Forderung über 700.000 DM (357.904,31 •) die Zwangsvollstre[X.]kung gegen den Antragsteller. Sie hatte weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 435.276,90 • eingeklagt, deren [X.]ere[X.]htigung der Antragsteller allerdings bestritt und na[X.]h wie vor [X.]. Außerdem bestand eine Geri[X.]htskostenforderung aus einem vor dem 4 - 4 - [X.]undesgeri[X.]htshof geführten Re[X.]htsstreit in Höhe von 8.000 • gegen den [X.]. Die Forderung hatte si[X.]h ursprüngli[X.]h auf 17.033,10 • belaufen; der Antragsteller hatte Teilbeträge gezahlt, ohne dass jedo[X.]h eine [X.] oder Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Das Land [X.]

, Geri[X.]htskasse [X.], hatte am 28. Oktober 2006 zudem Kos-ten in Höhe von 32.000 • gegen den Antragsteller festgesetzt, von denen no[X.]h ein [X.]etrag von 28.236,10 • offen stand. Der Antragsteller hatte ein [X.] und Ratenzahlungsgesu[X.]h gestellt, das aber no[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hieden worden war. S[X.]hließli[X.]h hatte die De. AG am 28. Oktober 2006 einen Kos-tenfestsetzungsbes[X.]hluss in Höhe von 50.956,80 • gegen den Antragsgegner erwirkt. Insoweit hat der Antragsteller allerdings die Aufre[X.]hnung mit S[X.]ha-densersatzansprü[X.]hen erklärt, über deren [X.]ere[X.]htigung zwis[X.]hen den [X.]eteilig-ten Streit besteht; die De.

AG vollstre[X.]kt bisher ni[X.]ht aus dem Kos-tenfestsetzungsbes[X.]hluss. Selbst ohne [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des streitigen Teils der Forderung der Sparkasse [X.]sowie der Forderung der De. steht damit fest, dass der Antragsteller (titulierten) Forderungen ausgesetzt war, die er ni[X.]ht beglei[X.]hen konnte. Seine Einkünfte und sein sonstiges Vermögen hat der [X.] - bezogen auf den [X.]punkt der Widerrufsverfügung - ni[X.]ht darge-legt. Der Vermögensverfall führt insbesondere im Hinbli[X.]k auf den Umgang des Re[X.]htsanwalts mit Fremdgeld und dem mögli[X.]hen Zugriff seiner Gläubiger hier-auf regelmäßig zu einer Gefährdung der Re[X.]htsu[X.]henden. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders war, gab es ni[X.]ht. 5 3. Der Antragsteller hat au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass der [X.] im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. 6 - 5 - a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist bei der Ents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens entfällt ([X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des Vermögensverfalls, von dem Re[X.]htsanwalt zweifelsfrei na[X.]hgewiesen wird ([X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung eines Fortfalls des [X.]s beruht auf der Überlegung, dass der Re[X.]htsanwalt andernfalls na[X.]h [X.]estätigung des Widerrufs soglei[X.]h wieder zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn geord-nete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und [X.]e-weislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Re[X.]htsanwalt ([X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entspre[X.]hende Mitwirkung na[X.]h § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 36a [X.]RAO a.F. (heute § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. 7 b) Dieser Na[X.]hweis ist ni[X.]ht geführt. 8 [X.]) Zwar hat der Antragsteller die Geri[X.]htskostenforderung aus dem Re[X.]htsstreit vor dem [X.]undesgeri[X.]htshof mittlerweile vollständig ausgegli[X.]hen und hinsi[X.]htli[X.]h der Forderung der [X.] einen Stundungsbes[X.]heid vom 11. Februar 2009 erwirkt, der monatli[X.]he Raten von 100 • vorsah. Die Stundung endete jedo[X.]h im Februar 2011. Der Antragsteller müsste daher nunmehr entweder den gesamten no[X.]h offenen [X.]etrag von 25.836,10 • auf einmal zahlen, was er - wie er in der mündli[X.]hen Verhandlung eingeräumt hat - ni[X.]ht kann, oder aber die Gläubigerin zu einer Verlängerung der [X.] - 6 - einbarung bewegen können. Dass diese hierzu bereit wäre, hat er ni[X.]ht vorge-tragen. In der mündli[X.]hen Verhandlung hat er sogar eingeräumt, bislang ni[X.]ht einmal um eine Verlängerung na[X.]hgesu[X.]ht zu haben. Ob [X.]emühungen des Antragstellers um eine weitere Stundung der [X.] Erfolg hätten, kann aber au[X.]h dahingestellt bleiben. Die von ihm unter-nommenen Regulierungsanstrengungen erstre[X.]ken si[X.]h nämli[X.]h jedenfalls nur auf einen kleinen Teil seiner Gesamtverbindli[X.]hkeiten: 10 Gegen den Antragsteller besteht weiterhin die Forderung aus der voll-stre[X.]kbaren notariellen Urkunde vom 11. August 1997 über 700.000 DM (357.903,31 •), aus der die [X.]na[X.]h den Angaben des [X.]s in der mündli[X.]hen Verhandlung nunmehr die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstü[X.]ks eingeleitet hat. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der titulierte Zahlungsanspru[X.]h damit ni[X.]ht erledigt. Ob die Zwangsversteigerung einen zur De[X.]kung der titulierten Forderung ausrei[X.]hen-den Erlös erbringen wird, lässt si[X.]h derzeit ni[X.]ht absehen. Der Antragsteller hat den Wert des in der Zwangsversteigerung befindli[X.]hen Grundstü[X.]ks, das ihm zusammen mit seinem [X.]ruder gehört, mit 880.000 • angegeben; unter Abzug vorrangiger [X.]elastungen und unter Addition kapitalbildender Lebensversi[X.]he-rungen erre[X.]hnet er ein "Netto"-Vermögen der Grundstü[X.]ksgemeins[X.]haft von etwa 810.000 •. [X.]elastbare Unterlagen, die diese S[X.]hätzung belegen könnten, hat er ni[X.]ht vorgelegt. Da si[X.]h das Zwangsversteigerungsverfahren erst im [X.] befindet und die na[X.]h § 74a Abs. 5 [X.] erforderli[X.]he Wertfest-setzung no[X.]h ni[X.]ht erfolgt ist, besteht derzeit keine hinrei[X.]hende Grundlage für die Prognose, dass es in absehbarer [X.] zu einer Versteigerung des Grund-stü[X.]ks kommt und dass der dabei erzielte Erlös für eine vollständige [X.]efriedi-gung der Forderungen der Sparkasse ausrei[X.]ht. 11 - 7 - Darüber hinaus ist der Antragsteller dur[X.]h Urteil des [X.]

vom 15. März 2010 zur Zahlung von insgesamt 443.654,76 • nebst Zin-sen an die Sparkasse verurteilt worden, davon in Höhe von 151.128,92 • als Gesamts[X.]huldner mit seinem [X.]ruder. Die [X.]erufung des Antragstellers ist dur[X.]h Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts [X.]vom 25. Oktober 2010 zurü[X.]kgewie-sen worden. Au[X.]h wenn der Antragsteller [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulas-sung der Revision eingelegt hat, liegt damit ein weiterer Titel gegen ihn vor, aus dem die Gläubigerin, ohne Si[X.]herheitsleistung erbringen zu müssen (§ 708 Nr. 10 ZPO), die Zwangsvollstre[X.]kung in das gesamte Vermögen des [X.]s betreiben kann. Der Antragsteller ist zu einer - au[X.]h vorläufigen - Regulierung dieser Forderung oder Abwendung der Zwangsvollstre[X.]kung of-fenbar weder bereit no[X.]h in der Lage; vor dem Senat hat er hierzu ledigli[X.]h er-klärt, das Verfahren müsse "dur[X.]hgestanden" werden. 12 bb) Au[X.]h bei [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des weiteren, über den bereits zu [X.]) ge-nannten Miteigentumsanteil hinausgehenden Vermögens des Antragstellers ist die Annahme konsolidierter Vermögensverhältnisse ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Er ist an einer Erbengemeins[X.]haft beteiligt, wel[X.]he Eigentümerin eines weiteren Grundstü[X.]ks ist. Ferner hält er einen fünfzigprozentigen Kommanditanteil an der [X.]Verwaltungsgesells[X.]haft H.

& Co. KG; das in diese Gesells[X.]haft eingebra[X.]hte Grundstü[X.]k hat na[X.]h einem vom Antragsteller vorgelegten [X.] einen Verkehrswert von 3,7 [X.] •. Dabei handelt es si[X.]h aber ni[X.]ht um liquide oder kurzfristig in Geld umzusetzende Vermögensgegenstände, die dem Antragsteller für eine [X.]efriedigung seiner Gläubiger in absehbarer [X.] zur Verfügung stünden. Dies wäre jedo[X.]h für die Annahme konsolidierter Vermö-gensverhältnisse erforderli[X.]h ([X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 17. Mai 2004 - [X.] ([X.]) 21/03, juris Rn. 20). Zudem ist unklar, ob der Antragsteller überhaupt bereit ist, 13 - 8 - diese Mittel für die Rü[X.]kführung seiner S[X.]hulden zu verwenden. In seiner [X.]e-s[X.]hwerdebegründung hat er ausgeführt, er habe sein Vermögen bewusst gegen den Zugriff seiner Hauptgläubigerin ges[X.]hützt. Ein sol[X.]hes Verhalten ist ni[X.]ht kennzei[X.]hnend für geordnete Vermögensverhältnisse, denn dort würden vor-handene Mittel na[X.]h Mögli[X.]hkeit zur S[X.]huldentilgung eingesetzt. [X.]) Eine Gefährdung der Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]RAO) lässt si[X.]h na[X.]h wie vor ni[X.]ht auss[X.]hließen. 14 [X.] [X.] Fetzer

[X.] [X.]raeuer
Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.04.2009 - 1 [X.] 8/09 -

Meta

AnwZ (B) 11/10

07.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 11/10 (REWIS RS 2011, 9735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9735

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