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PDF anzeigen[X.] 22/02vom17. Oktober 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 17. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats- [X.] - des [X.] vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, derder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten [X.] zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 128.436 Gründe:[X.] Antragsgegnerin, die Mutter des Antragstellers, ist testamentarischeErbin ihres Mannes, der in [X.]einen Hof im Sinne der Höfeordnung bewirt-schaftet hat. Der Antragsteller, der den Hof seit 1981 zunächst von seinemVater, nach dessen Tod von der Antragsgegnerin gepachtet hatte, hält [X.], in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausgewiesen ist, fürunrichtig. Seinem Antrag auf Kraftloserklärung und Einziehung des [X.] 3 -zeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidungdes [X.].I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch.Soweit der Antragsteller auf der Grundlage von § 574 Abs. 2 ZPO n.F.argumentiert und meint, der Sache komme rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu,verkennt er, daß sich die [X.] der Rechtsbeschwerde allein nach § 24[X.] richtet. Diese Norm eröffnet nicht die Möglichkeit, geltend zu machen,daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist andie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ge-bunden (vgl. [X.]. v. 12. Februar 1963, [X.], [X.], 66,und seither st. [X.] die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellenRechts eröffnet nicht die Rechtsbeschwerde (st. [X.]., vgl. schonBeschl. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).- 4 -Soweit der Antragsteller meint, es lägen die Voraussetzungen des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor, verkennt er diese zwar nicht grundsätzlich (dazu näherBGHZ 89, 149 ff), sieht sie im konkreten Fall aber zu Unrecht als gegeben an.Das Beschwerdegericht hat nicht einen abstrakten Rechtssatz aufge-stellt, der im Widerspruch stünde zu einem solchen, den der Senat in der Ent-scheidung [X.], 57, 61 aufgestellt hat. Allerdings hat der Senat dort aus-geführt, daß ein Hofübergabevertrag den [X.] daran hindere, einenanderen Hoferben einzusetzen, daß aber der durch Erbvertrag gebundene[X.] nicht gehindert sei, den Hof durch Rechtsgeschäft unter [X.] zu übertragen. Das Beschwerdegericht hat dies schon deswegen nicht [X.] gestellt, weil es keine Ausführungen zur Bindungswirkung einer erbver-traglichen Erbeinsetzung gemacht hat. Es ging allein um eine testamentarischeVerfügung.Auch die von dem Antragsteller geltend gemachte Divergenz zu der Ent-scheidung des [X.] ([X.] 1985, 114) besteht nicht. [X.] schon nicht zu, daß das [X.] den abstrakten Rechts-satz aufgestellt hätte, daß eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1Nr. 1 [X.] "einem Testat gleich zu erachten" sei. Der von der Rechtsbe-schwerde konstruierte Gegensatz zwischen dieser Entscheidung und der [X.] Entscheidung kommt daher nicht in Betracht.Schließlich steht der von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechts-satz, daß die Nutzungsüberlassung keine Verfügung von Todes wegen sei undzur Begründung der Widerrufswirkung nach § 2254 BGB einer solchen nichtgleichgestellt werden könne, auch nicht im Gegensatz zu den angeführten Ent-- 5 -scheidungen zur formlos bindenden Vereinbarung über die [X.]. [X.] ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn essich um eine Verfügung von Todes wegen handeln sollte, kommt ein Widerrufder testamentarischen Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nur unter den [X.] gegebenen Voraussetzungen der §§ 2254, 2229 ff BGB in Betracht. [X.] geht es dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].Wenzel [X.]Lemke
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. BLw 22/02 (REWIS RS 2002, 1146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1146
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