Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. BLw 29/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 4452

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[X.] 29/03vom19. Februar 2004in der [X.] einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 28. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 10.992,78 Gründe:[X.] Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einerAbfindung nach § 44 Abs. 1 [X.] in Höhe von 10.992,78 e-richt - Landwirtschaftsgericht - und das sachverständig beratene [X.] - [X.] - haben den Antrag zurückgewiesen.- 3 -Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisungdie Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller die vollständigeDurchsetzung seines Antrags weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. [X.] 89,149 ff.).1. Der Antragsteller zeigt in der Begründung der Rechtsbeschwerde kei-nen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einemin einer Entscheidung des [X.]es oder eines anderen Oberlan-desgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht.a) Daß das Beschwerdegericht die für die Ermittlung des abfindungsre-levanten Eigenkapitals von dem Sachverständigen angewendete Bewertungs-methode (modifizierte Zerlegungstaxe) für richtig hält, steht im Einklang mit [X.] des Senats zum Auswahlermessen des Tatrichters ([X.]138, 371, 372; 139, 394, 400) und beinhaltet keine [X.]) Das Beschwerdegericht hat auch keinen abstrakten Rechtssatz auf-gestellt, der von dem [X.] vom 16. Juni 2000 ([X.], [X.], 21) abweicht, wonach die bilanzierten Werte - als Mindesteigenkapital -- 4 -der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur dann zugrundegelegt werden können, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhan-den sind. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, daß bei Zweifeln derWert der Vermögensgegenstände unter Heranziehung eines Sachverständigenermittelt werden muß.c) Mit seiner Auffassung, daß der Sachverständige mangels abweichen-der Erkenntnisse nur solche Wirtschaftsgüter bewerten kann, die in der vonihm zu überprüfenden Bilanz erfaßt sind, weicht das Beschwerdegericht auchnicht von dem [X.] vom 8. Dezember 1995 ([X.], [X.] 131,260 = [X.] 1991, 51) ab, weil der Sachverständige nicht die Vollständigkeitder Bilanz zu prüfen, sondern aufgrund der Bilanz das Eigenkapital zu ermittelnhatte.d) Daß das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen kann, weshalb sichaus der Verpachtung eines Technikstützpunkts ein höherer als der von [X.] angesetzte Wert ergeben soll, begründet ebenfalls keineDivergenz zu den [X.]üssen vom 8. Dezember 1995 ([X.],aaO), 8. Mai 1998 ([X.], aaO) und 23. Oktober 1998 ([X.], aaO).e) Schließlich weicht das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, füreine weitere Amtsermittlung fehle es an ausreichendem Vortrag des [X.], nicht von den [X.] vom 24. November 1993(BLw 32/93, [X.] 1994, 159) und 23. Oktober 1998 ([X.], [X.]1999, 60) sowie der Entscheidung des [X.] vom23. April 1997 ([X.], [X.] 1998, 112) ab. Es hat in-soweit ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine die [X.] 5 -der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von der Entscheidung [X.] vom 3. Januar 1997 ([X.], [X.] 1998,287) scheidet schon deshalb aus, weil sie von demselben Gericht, welchesauch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, stammt.2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß der Antragsteller [X.] keine Divergenz verfolgt, sondern das von dem Beschwerdegerichteingeholte Sachverständigengutachten und damit die angefochtene Entschei-dung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach§ 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aber nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdege-richt ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit [X.] ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht sie - [X.] er vorläge, was nicht ersichtlich ist - nicht statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, siehe schon [X.] 15, 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).- 6 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die [X.] des Antragstellers aus den vielen anderen Verfah-ren vor dem Senat bekannt sind, eingelegt worden ist, sieht das [X.] vor, dem Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des [X.] gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung des [X.] werden hiervon jedoch nicht berührt.[X.] Lem-ke

Meta

BLw 29/03

19.02.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. BLw 29/03 (REWIS RS 2004, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4452

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