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PDF anzeigen[X.] 8/03vom24. Juli 2003in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 24. Juli 2003durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom23. Januar 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die derAntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 600 Gründe:[X.] Antragstellerin verlangt als Erbin der [X.](Erblasserin)Auskunft in Form der Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin ausderen behaupteter Mitgliedschaft in der früheren [X.] [X.]. ". Aus der [X.] wurde im Zuge der Konzentration und Spezialisierung derBetriebe die [X.] "Fr. " Fe. -Fra. , die zur [X.] ([X.]Fra. -K. zusammengeschlossen wurde. Diese schloß sich später- 3 -mit weiteren [X.] zur [X.] ([X.] "Fe. -K. " zusammen, die sichwiederum mit der [X.] (P) "Fe. " zur [X.] Fe. zusammenschloß.Aus dieser [X.] entstand die Antragsgegnerin im Wege der Umwandlung.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin ver-pflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung des Beteiligungswertes der Erb-lasserin aus deren Mitgliedschaft bei der [X.] ([X.] "Fe. -K. " ein-schließlich der zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung erforderlichenUnterlagen zu übergeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatdas Oberlandesgericht - [X.] - zurückgewiesen. Mit der - nichtzugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die [X.] erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 ff.).1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das [X.]ei von der Rechtsprechung des [X.]es zu dem Auskunfts- [X.] ausgeschiedener [X.]-Mitglieder abgewichen, indem es die An-tragsgegnerin zur Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin ver-pflichtet habe. Die Antragsgegnerin zeigt jedoch keinen von dem [X.] 4 -gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den Entscheidungen des[X.]es, die in der Rechtsbeschwerdebegründung mit Aktenzei-chen und Entscheidungsdatum näher bezeichnet sind, enthaltenen Rechtssatzabweicht. Vielmehr hält sie die angefochtene Entscheidung, die sich hinsicht-lich der Verpflichtung zur Berechnung des Beteiligungswertes ausdrücklich aufden [X.]uß vom 24. November 1993 ([X.], [X.], 260)stützt, für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] indes nicht gestützt werden; ob dem [X.] unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit [X.] ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schonBGHZ 15, 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977,327, 328).2. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, daß das Beschwerdege-richt auch von der - in der Rechtsbeschwerdebegründung nach [X.] Entscheidungsdatum näher bezeichneten - Rechtsprechung des [X.] zur Beendigung der Mitgliedschaft in der [X.] abgewichen sei,indem es von einer konkludenten Kündigungserklärung der Erblasserin [X.] sei. Auch insoweit verweist die Antragsgegnerin jedoch auf keinen vondem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz, der von einem in den [X.] enthaltenen Rechtssatz abweicht. Daß die Antragsgeg-nerin diese Auffassung des [X.] ebenfalls für rechtsfehlerhafthält, kann - wie oben ausgeführt - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde [X.] 5 -3. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus geltend macht, das Be-schwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, fehlt es fürdie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gleichfalls an der Darlegung einesabstrakten Rechtssatzes, den das Beschwerdegericht gegen einen eben sol-chen Rechtssatz des [X.]es aufgestellt hätte. Es hat nicht [X.] vertreten, der [X.] gelte nicht. Es hat [X.] - nach der Auffassung der Antragsgegnerin - den Anforderungen diesesGrundsatzes nicht genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.].4. Falls die Rechtsbeschwerdebegründung so zu verstehen sein sollte,das Rechtsmittel sei auch zulässig, weil die Sache im Hinblick auf einen Be-rechnungsanspruch des früheren [X.]-Mitglieds grundsätzliche Bedeutung ha-be oder eine Entscheidung des [X.]es zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, verkennt die Antragsgegnerin be-reits, daß § 24 [X.] nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daßdie Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an [X.] durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. [X.]. [X.], [X.], [X.] 1963, 66 und seither ständige Rechtspre-chung).- 6 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten [X.] jedoch nicht berührt.[X.] Lemke
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. BLw 8/03 (REWIS RS 2003, 2136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2136
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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