Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. II ZR 183/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7057

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 183/13

vom

17. März 2014

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
März 2014
durch [X.] am [X.] Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin-nen Caliebe und [X.] sowie [X.] und Sunder
beschlossen:
1.
Der auf den 18. März 2014 bestimmte [X.] wird aufgehoben.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin vorab diejenigen, die durch ihre Säumnis im Termin vom 16. Dezember 2011 entstanden sind.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 36
% und die Beklagte 64
%.

Von den in der ersten Instanz verursachten Kosten der [X.] tragen die Beklagte 64
% und die Nebenintervenientin 36
% mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin verursachten Kosten der [X.]. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst.

Die Beklagte trägt die Kosten der [X.] einschließlich der durch die [X.] in den [X.] verursachten Kosten.

3.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 4.441,85

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Gründe:
I.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Grün-dungsgesellschafterin sowie Darlehensgeberin der [X.] gegründeten .

[X.]

l-genden: [X.]), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat sich 1993 an der [X.] als Kommanditist beteiligt. Die Beklagte hat die Hälfte des Kommanditanteils geerbt. Nach Gründung des Fonds erhielten die [X.] zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinn-unabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfah-ren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der [X.] in Anspruch.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der [X.] ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der [X.] zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö-ene Teilforderung aus dem ersten Darle-hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs-
und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die [X.] ihre [X.] auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die [X.] Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
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Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlichkeit der [X.] in Höm-manditisten getilgt sei. Hierbei handele es sich um von den [X.] ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2.
Juli 2010 bis 30.
August 2011.
Die Klägerin hatte

Klage noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilweise zurückgenommen. Ihre ab diesem Zeitpunkt auf Zahlung von 4.441,85

h-tete Klage wurde vom [X.] durch Versäumnisurteil abgewiesen. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, ebenso die von der Klägerin gegen das das Versäumnisurteil bestätigende Urteil eingelegte Beru-fung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr
Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte in der Revisionsinstanz die Hauptforderung in Höhe von 4.441,85

mithin 4.976,37

erledigt erklärt.
II.
Nachdem
beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß §
91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führt dazu, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits erster In-stanz aufzuerlegen sind, die durch ihre Säumnis im Termin vom 16. Dezember 2011 entstanden sind, da sie diese Kosten auch ohne den Eintritt des [X.] gemäß § 344 ZPO hätte tragen müssen. Wegen des Grundsatzes der Parallelität der Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninter-3
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vention hat die Nebenintervenientin die durch die [X.] verursach-ten Kosten insoweit selbst zu tragen. Ferner ist bei den Kosten des [X.] erster Instanz zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch vor der ersten mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen hat und insofern gemäß §
269 Abs.
3 Satz
2 ZPO die Kosten zu tragen hat. Hinsichtlich dieses Teils hat die Nebenintervenientin die durch die [X.] verursachten Kosten deshalb gleichfalls selbst zu tragen (§
101 Abs.
1 ZPO). Wäre über den verbleibenden Teil der Klageforderung streitig zu entscheiden gewesen, wäre die Beklagte aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen (vgl. die [X.], Beschluss vom 3. März 2014 -
II ZR 244/13). Bei der für die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu bildenden Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Teilrücknahme schon vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Die Klägerin hat deshalb 36
% und die Beklagte 64
% der Kosten zu tragen, die Beklagte zudem 64
% der durch
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die [X.] verursachten Kosten. Die Rechtsmittelkosten einschließ-lich der in den [X.] durch die [X.] verursachten Kosten hat die Beklagte vollständig zu tragen (§
91 Abs. 1, §
101 Abs.
1 ZPO).

Strohn
Caliebe
Reichart

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2012 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
9 [X.] -

Meta

II ZR 183/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. II ZR 183/13 (REWIS RS 2014, 7057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7057

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