Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 4 StR 499/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5061

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[X.] StR 499/01vom15. Januar 2002in der [X.] schweren [X.]s u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 16. Juli 2001 wird verwor-fen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen vielfachen [X.] unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil [X.] rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu einer [X.] sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich [X.] mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichenRechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. [X.] Erörterung bedarf lediglich die Verur-teilung des Angeklagten wegen Diebstahls "als Mitglied einer Bande" nach§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 2 [X.].Zu dem den Bandendelikten zugrundeliegenden Tatplan hat das Land-gericht folgende Feststellungen [X.] -"Der Angeklagte [X.] plante ..., nach [X.] zu fahren,..., dort Fahrzeuge fr den 'Eigengebrauch' zu entwenden, [X.] einzubrechen, die Beute im wesentlichen nach[X.] zu schicken und sie dort gewinnbringend zu ver-kaufen. Er wollte jedoch die geplanten Diebestouren nicht [X.] unternehmen. Er vereinbarte deshalb in [X.] gesondert verfolgten [X.]..., daß (dieser) mitnach [X.] [X.] und mit ihm gemeinsam [X.] begeht, wobei [X.], dem er ein festesEntgelt in [X.] 1.500,-DM im Monat versprach, vor [X.] Aufgabe zukommen sollte, 'Schmiere' zu stehen.Mit der Angeklagten [X.]vereinbarte der Angeklagte [X.] , daßdiese mit Hilfe ihrer Deutschkenntnisse und ihres legalenAufenthaltsstatus in [X.] die Unterkunft fr [X.] und[X.] besorgen, lohnende Einbruchsgegenden ausfindigmachen und die beiden [X.] erforderlichenfalls per [X.] zu den [X.] und [X.] leiten sollte. [X.] sie helfen, die jeweilige Tatbeute im Hotelzimmer zusortieren, zu verpacken und - unter Angabe ihres Namensund ihrer Anschrift als Absender - nach [X.] ... zu ver-senden.... Der Angeklagte [X.] , die Angeklagte [X.]und [X.] ...waren sich einig [X.], daß vom Erls der [X.] die Kosten fr die Unterkunft in den Hotels, fr den Le-bensunterhalt, fr [X.]eiliches in [X.] be-stritten werden [X.] Ausfrung dieses Plans kam es zu zahlreichen Diebstahlstaten, anderen unmittelbarer Tatausfrung jeweils nur der Beschwerdefrer und dergesondert verfolgte [X.] "als Mittter ..., § 25 Abs. 2 [X.], des [X.]" beteiligt waren. Die [X.]e Mitangeklagte [X.] , die [X.] eingelegt hat, hat das [X.] in den sie betreffenden Fllen je-weils lediglich wegen Beihilfe zum schweren [X.] -2. Das [X.] nimmt zu Recht das Vorliegen einer Bande im Sinnedes § 244 a Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an. [X.] ist nach der Ent-scheidung des [X.] Senats fr Strafsachen des [X.] vom22. [X.]z 2001 - [X.] (NJW 2001, 2266, zum Abdruck in [X.], 321bestimmt, m.krit.[X.]. [X.] NStZ 2001, 561) der [X.] drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben,kftig fr eine gewisse Dauer mehrere selbstige, im einzelnen noch [X.] Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit nach den vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann,[X.] sich aufgrund der [X.] der Beitrag der Mitangeklagten [X.]in-nerhalb der kriminellen Bettigung der Gruppe von vornherein nur auf eineGehilfenttigkeit [X.] sollte, steht dies der Annahme einer fiDreierban-defl nicht entgegen. Auch dann, wenn die Mitangeklagte [X.]lediglich eine Ge-hilfenfunktion aussollte, wre sie in den auf Dauer angelegten delikti-schen [X.] als deren Mitglied eingebunden gewesen.3. In der Rechtsprechung ist bislang die Frage, ob Bandenmitglied auchderjenige sein kann, der im Rahmen des Zusammenschlusses nur Gehilfen-funktion aussoll, nicht entschieden; auch der [X.] Senat fr Strafsa-chen des [X.] (aaO) hat sich hierzu nicht ûert. Die Frageist in dem hier entschiedenen Sinn zu beantworten.a) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der de-liktischen Vereinbarung, der sogenannten [X.]. Die [X.] folgt nicht aus der [X.], sondern geht dieser regelmûig- 5 -voraus. Beides [X.] Mitgliedschaft in der Bande einerseits und [X.] andererseits [X.] ist auch begrifflich voneinander zu trennen. Dies [X.] seinen Niederschlag darin, [X.] die Rechtsprechung das Tatbestands-merkmal fials Mitglied einer Bandefl [X.] im Unterschied zum tatbezogenen Mitwir-kungserfordernis [X.] als ein besonderes persliches Merkmal im Sinne des§ 28 Abs. 2 [X.] betrachtet ([X.]St [X.] [X.] [X.] 12, 220, 226; [X.] [X.] Anfragebe-schluû des 3. Strafsenats [X.] NStZ 2000, 255, 257, m.zust.[X.]. [X.] BTDrucks. IV/650 [X.] [X.] [X.] S. 407; [X.] in [X.] 11. Aufl. § 244Rdn. 13; [X.]/[X.] [X.] 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw. [X.]/[X.] [X.]24. Aufl. § 244 Rdn. 7).Die [X.] begrt die erte abstrakte Gefrlichkeit [X.], denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder [X.] und fr eine gewisse Dauer eingehen und die einen stigen Anreiz zurFortsetzung der kriminellen Ttigkeit bildet ([X.] - [X.] - aaO [X.]ab-druck S. 19 unter Hinweis auf [X.]St 23, 239, 240). Diese der Bandeinnewohnende erte [X.] ([X.] [X.] [X.] des 4.Strafsenats [X.] NStZ 2001, 35, 36 m.krit.[X.]. [X.] 2001, 78 f. u. [X.].[X.] NJW 2001, 343 f.) besteht ig davon, ob dem einzelnen Mitgliedbei der Verwirklichung des durch die [X.] bestimmten deliktischenZwecks eine fitterschaftlichefl Beteiligung zufllt. Denn sofern die in Aussichtgenommenen Tatbeitrs Einzelnen nicht zlich untergeordneter Natursind, ist auch die Zusage kftiger dauerhafter Gehilfenttigkeit [X.] nicht andersals die Zusage tterschaftlicher Tatbeitrin erheblicher Weise geeignet,die erte Gefrlichkeit des Zusammenschlusses von [X.] 6 -Ein begrter Einwand gegen die hier vertretene Auffassung lût sichauch nicht aus den Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verabredung zu ei-nem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 [X.] (zu diesem Gesichtspunkt im Zusam-menhang mit der Bande [X.] 1982, 55, 78 f; ebenso schon zum [X.] Goltdammer Materialien zum Strafgesetzbuch fr die [X.], 1851, Teil [X.], Teil [X.], zitiert in [X.], 236, 241) [X.]. Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht dieAnwendung des § 30 Abs. 2 [X.] davig, [X.] der in Aussicht ge-nommene Tatbeitrag tterschaftliche Qualitt erreichen soll ([X.] NStZ 1993,137 f.; [X.], Urteil vom 31. Oktober 2001 ± 2 [X.]; [X.]/[X.] Rdn. 6). Doch findet diese Einschrkung ihre Rechtfertigung schon darin,[X.] § 30 Abs. 2 [X.] die Verabredung zu einem bestimmten geplanten [X.] als solche unter Strafe stellt, weil diese Beteiligung im [X.] ein konkretes gesctztes Rechtsgut in Gefahr bringt. [X.] die auf die Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Straftaten aus-gerichteten [X.] als solche nicht strafbewehrt. Eine dem § 30 Abs. 2[X.] vergleichbare restriktive Auslegung des Begriffs der Mitgliedschaft in [X.] ist von daher nicht veranlaût.b) Soweit in der bisherigen Rechtsprechung der Gegensatz zwischen(bloûer) Mittterschaft und bandenmûiger Begehung herausgestellt wird (vgl.[X.] ± [X.] ± aaO BA S. 8, 12), ist dies nicht dahin zu verstehen, [X.] alsBandenmitglied nur derjenige anzusehen ist, der innerhalb der Gruppe einebezogen auf die in Aussicht genommenen Straftaten mindestens(mit-)tterschaftliche Stellung haben soll; vielmehr soll damit allein das [X.] kennzeichnende Element der auf eine gewisse Dauer angelegten [X.] mehrerer Personen zu kftiger gemeinsamer Begehung von im [X.] 7 -zelnen noch unbestimmten Straftaten betont werden, was sie von der [X.] unterscheidet (vgl. [X.] - [X.] - aaO BA S. 12). Die Mitgliedschaft ineiner Bande ist ± wie sich aus den vorstehenden [X.] zu a) ergibt ±keine intensivere Form der Mittterschaft; sie ist ihr r vielmehr einaliud.c) Die Beteiligungsformen der §§ 25 ff. [X.] bieten insgesamt keine ge-eigneten Maûstfr den [X.]. Im Einklang mit der hier zur [X.] vertretenen Auffassung hat der [X.] Senat fr Strafsachen fr die± wie dargelegt ± von der [X.] ([X.] ± [X.] ± [X.]. 17) zu trennende bandenmûige Begehung entschieden, [X.] die besondereGefrlichkeit des [X.]s und damit der Grund fr seireStrafwrdigkeit von der Form der Beteiligung der an der jeweiligen [X.]Mitwirkig ist. Das Mitwirkungserfordernis in den [X.], die ± wie [X.] in den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1[X.] ± die Begehung der [X.] ªunter Mitwirkung eines anderen [X.] voraussetzen, ist danach schon immer dann erfllt, "wenn [X.] mit einem anderen Bandenmitglied in irgendeiner Weise, etwaals Gehilfe, zusammenwirkt" ([X.] ± [X.] ± aaO BA S. 21; im selben [X.]. IV/650 ± [X.] ± aaO; ebenso [X.] in LK aaO).Findet das spezifische Gefrlichkeitspotential der Bande aber auch ineinem solchen Zusammenwirken von [X.] und Gehilfen seinen Niederschlag,so spricht nichts dafr, an die Mitgliedschaft selbst in bezug auf die bei den[X.]en in Aussicht genommene Beteiligungsform erte [X.] stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung ªals Mitgliedº auszu-nehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden [X.] 8 -deren Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfenttigkeit dar-stellt (a.[X.] NStZ 2000, 477, 478). Die Annahme einer Bande ist [X.], [X.] deren Mitglieder gleichrangig in die [X.] sind. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch einehierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben [X.] Geschehen beherrschenden "Bandenchef" andere Mitglieder ihre jeweili-gen Tatbeitrrbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum [X.] und zur Verwirklichung des [X.] beitragen.4. Die Einbeziehung von in die Bande organisatorisch und auf Dauereingebundenen Gehilfen als deren Mitglieder trt zugleich dem Anliegen des[X.] Senats fr Strafsachen Rechnung, die praktische Rechtsanwendungfr die Tatgerichte zu erleichtern. Der [X.] Senat hat die Err Min-destmitgliederzahl von [X.] zwei auf drei Personen als einfaches und erfolg-versprechendes Mittel vorgenommen, "um die Abgrenzung der wiederholtengemeinschaftlichen Tatbegehung durch Personen, die nur Mittter sind, vonderjenigen der bandenmûigen Begehung zu vereinfachen" ([X.] - [X.] -aaO BA S. 11). Die nach der [X.]en Rechtsprechung fr die [X.] Bandenwillensº und eines [X.] im rgeordneten [X.] hat er als inhaltlich zu [X.] nur unprzise faûbar (dazu der [X.] des 4. Strafsenats des[X.] NStZ 2000, 474, 475 f. m.[X.]. [X.] = [X.], 628, 629 m.[X.].[X.]) aufgegeben. [X.] die Mitgliedschaft in der Bande von einer ªmit-tterschaftlichenº Einbiig, [X.] dies die angestrebte Rechts-klarheit erneut gefrden. Ob die Einbindung in die Bande ein Nverltniszu den in Aussicht genommenen eigentlichen Tathandlungen hat, das die [X.] als [X.] rechtfertigt, wird sich schon deshalb nur schwer- 9 -beurteilen lassen, weil oftmals im Zeitpunkt der deliktischen Vereinbarung nochgar nicht feststeht, welcher Art die ster bei den konkreten Taten im [X.] erbringenden arbeitsteiligen Tatbeitrsein werden. Zudem [X.] die [X.] nicht [X.] getroffen werden; vielmehr t jede Formauch stillschweigender Vereinbarung ([X.] ± [X.] des 4. Strafse-nats ± NStZ 2001 aaO S. 37; [X.]/[X.] aaO § 244 Rdn. 6; [X.]/[X.] [X.] 26. Aufl. § 244 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). [X.] wird deshalbdie Feststellung einer entsprechenden Bandenabrrhaupt nur aus [X.] feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrererPersonen herzuleiten sein. Unter diesen Umstkte die eine ªmittter-schaftlicheº Mitgliedschaft begr[X.] nur schwerlich nach-gewiesen werden, wenn die objektiven Tatbeitrinzelner als Mitglieder [X.] in Betracht kommender Personen bei den [X.] ± zumal in Anwendung des [X.] (vgl. [X.]St 32, 48,56 f.) ± jeweils nur als Gehilfenttigkeit zu werten wren. Es liegt auf der Hand,[X.] hierdurch die Beteiligung derjenigen innerhalb der kriminellen Gruppe, [X.] der eigentlichen Tatausfrung im Hintergrund bleiben (sollen), in ihremUnrechtsgehalt nur unzureichend erfaût [X.].5. Danach hat das [X.] die [X.]e Mitangeklagte [X.]im [X.] zu Recht als Bandenmitglied angesehen und hat es deshalb den [X.] in den betreffenden Fllen jeweils zutreffend des [X.] fr schuldig befunden. Nach den zur [X.] getrof-fenen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, [X.] der [X.]en Mitangeklagten [X.] fr die Verwirklichung des [X.] wesentliche Aufgaben zufielen [X.] in die aus dem Angeklagten, [X.] und ihr bestehende ªDreier-Bandeºdauerhaft eingebunden war. Weiter gehender Feststellungen dahingehend, ob- 10 -der von ihr zu erbringende Tatbeitrag innerhalb der [X.] die Annah-me ªtterschaftlicherº Beteiligung trt, bedurfte es danach nicht. Somit hat [X.] dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible[X.]St: ja[X.]R: jaVerffentlichung: ja[X.] §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Banden-abrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung [X.] darstellen (im [X.] an [X.]St ± [X.] ± 46, 321).[X.], [X.] vom 15. Januar 2002 ± 4 StR 499/01 ± LG [X.]

Meta

4 StR 499/01

15.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 4 StR 499/01 (REWIS RS 2002, 5061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5061

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