Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 279/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 595

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[X.] [X.]/01vom15. November 2001in der Strafsachegegenwegen Verdachts des versuchten [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom15. November 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als [X.],St[X.]tsanwalt als Vertreter der [X.],der Angeklagte in Person,Rechtsanwalt als Verteidiger,die Nebenklägerin in Person,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Ne-benklrin wird das Urteil des [X.] 1. September 2000 mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als[X.]wurgericht zustige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom30. Januar 1998 aus tatschlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen,gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten [X.]und [X.]aus [X.] sonst aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, seine von ihm ge-schiedene Ehefrau [X.]. zu töten. Auf die Revision der St[X.]tsan-waltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom [X.] - 4 StR 432/98 - samt den Feststellungen auf und verwies die Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück.Dieses hat den Angeklagten erneut freigesprochen; ferner hat es bestimmt,daß der Angeklagte für die erlittene Polizei-, Untersuchungs- und Ausliefe-rungshaft zu entscigen sei. Die auf die Verletzung formellen und sachlichenRechts gestützten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der [X.] 4 -gegen dieses Urteil haben mit den [X.]; eines [X.] auf [X.] bedarf es daher nicht.1. Nach den Feststellungen kam es im Anschluß an die am 4. Mrz 1993erfolgte [X.]eidung des Angeklagten von [X.]au [X.]. zu "erbitterten Ausein-andersetzungen" zwischen den ehemaligen Ehepartnern, die mehrere Ge-richtsverfahren zur Folge hatten, in denen es um das Umgangsrecht des Ange-klagten mit dem gemeinsamen, im Januar 1989 geborenen [X.] um Vermögensansprche von [X.]au [X.]. aus der Ehe ging. Gegen eineaus Angst vor dem zur Gewaltttigkeit neigenden Angeklagten am [X.] von [X.]au [X.]. unterschriebene "[X.]eidungsvereinbarung", in der sieauf den [X.] verzichtete, konnte sie mit Erfolg vorgehen; [X.] sprach ihr im Mrz 1995 Ausgleichs- und Erstat-tungsansprche gegen den Angeklagten dem Grunde nach zu. Ihre Forderungbezifferte sie auf fast 400.000 DM. Da sie durch einstweilige [X.] des Angeklagten [X.] gegen die Richtigkeit des Grundbuchseintragen ließ, war es dem Angeklagten nicht möglich, ein von ihm fr ein [X.] Vorhaben benötigtes Darlehen durch Grundpfandrechte abzusichern.In einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht mit dem [X.] der Angeklagte im Oktober 1995 mit seinem Antrag, daß [X.]au[X.]. ihm den Umgang zu gestatten habe."Möglicherweise" in dieser Zeit berichtete der Angeklagte seinem lang-jrigen Bekannten [X.] , der, wie der Angeklagte wußte, Verbindungen in das"kriminelle Milieu" hatte, von seinen Streitigkeiten mit [X.]au [X.]. . Er beauf-tragte [X.] , "dafr zu sorgen, daß [X.]au [X.]. keine [X.] mehr gegenihn stelle" ([X.]); den genauen Inhalt des Auftrags konnte das [X.] -nicht feststellen. [X.] dessen "erfolgreiche Erledigung" sagte der Angeklagte [X.] von 20.000 DM zu. [X.] wandte sich an [X.]und bot ihm an , "[X.] zu erledigen". Er machte [X.]r vage [X.], beschrieb das Aussehen des Opfers, gab dessenAdresse an und teilte [X.]mit, [X.] "die betreffende [X.]au" allein mit ihren [X.]. [X.]meinte, "der Auftrag ziele auf die [X.] Opfers". Er gewann fr den Auftrag den frren Mitangeklagten [X.],von dem er wuûte, [X.] dieser bereit war, fr Geld zu tten.Am 3. Mrz 1996 gegen 19.00 Uhr kam es zur Tatausfrung: [X.]und[X.]klopften - maskiert - an die Eingangstr des Hauses, in dem Gabriela[X.]. wohnte. Als diesffnete, trat [X.]in den Flur und [X.] ihr ausgeringer Entfernung in die Mitte der [X.], um sie zu tten. [X.] die Ge-scigte schwer verletzt zusammensackte, gab [X.]noch einen zweiten[X.]uû ab, der aber sein Ziel verfehlte. [X.] flchteten [X.][X.] . Sie waren davrzeugt, [X.]au [X.]. gettet zu haben. Deren Lebenkonnte jedoch durch Notoperationen gerettet werden. Wenige Tage nach [X.] erhielt [X.]10.000 DM, die ihm - "naheliegend" aus Mitteln des Angeklag-ten ([X.]) - vermutlich von [X.] rgeben wurden. Die beiden ehemaligenMitangeklagten [X.]und [X.]haben ihre Tatbeteiligung eingermt; das Ur-teil gegen sie ist [X.] Das [X.] hat eine sichere Überzeugung von der Tatbeteili-gung des - bestreitenden - Angeklagten nicht gewinnen k. Es geht zwardavon aus, "[X.] der Angeklagte einen von [X.] weitergeleiteten Auftrag erteilt(habe), gegen die Gescigte vorzugehen, um sie zum Verzicht auf die Gel-tendmachung ihrer [X.] zu veranlassen", es sei jedoch mlich, [X.] es- 6 -r den flfeindseligenfl Inhalt des Auftrags zu einem "Miûverstis" gekom-men sei und der Angeklagte nicht die Ttung seiner von ihm geschiedenenEhefrau, sondern nur deren [X.] habe veranlassen wollen([X.], 21, 39).Diese [X.] rechtlicher Überprfung nicht stand, weil wesentli-che zu Gunsten des Angeklagten bercksichtigte Gesichtspunkte nicht tragenund die [X.] besorgen lassen, [X.] das [X.]wurge-richt rspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderlicheÜberzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 22, 25).a) Das [X.] hat zum einen zu Gunsten des Angeklagten gewer-tet, [X.] es seiner Interessenlage eher entsprochen habe, einen Auftrag zurEinscchterung der Gescigten als einen Mordauftrag zu erteilen ([X.] zum anderen, [X.] die [X.] den [X.] in Aussicht gestellten Bezah-lung von (nur) 20.000 DM nicht dafr spreche, [X.] der erteilte Auftrag auf [X.] der Gescigten abgezielt habe ([X.] 36).Beide [X.] nicht:[X.]) Aus der Sicht des Angeklagten [X.] beim Tod seiner geschiede-nen Ehefrau die eingeklagten Ausgleichsansprche aus der geschiedenen Ehenicht weiter verfolgt worden. Damit wre der Auftrag [X.] erledigt ge-wesen. Inwieweit die [X.] durch die Erben der [X.]au [X.]. geltendgemacht worden [X.], war vllig offen. Durch eine Einscchterung war [X.], die Ausgleichsansprche abzuwenden, offensichtlich nicht zu erreichen;- 7 -denn [X.]au [X.]. hatte gezeigt, [X.] sie alles daran setzte, ihre [X.]trotz der ihr bekannten Neigung des Angeklagten zu gewaltttigem Vorgehen([X.] 5, 32 ff.) durchzusetzen. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. Die Beweiswrdigung leidet insoweit an [X.]) Das [X.] hat festgestellt, [X.] es sich bei dem Angeklagtenum einen ºsehr materiell eingestellten Menschen (handelt), fr den das [X.] Geld das Wichtigste ist" ([X.] 21, 33). [X.] er als Belohnung allein fr ei-nen "Einscchterungsauftrag" - der ihn als sofort ermittelbaren Auftraggebertte ausweisen mssen, weil ja Forderungen gegen itten [X.] sollen, dessen Inhalt unklar und dessen [X.] zweifelhaft war [X.] angeboten hat, steht dem ersichtlich entgegen. Im rigen zeigtdas Tatgeschehen, [X.] der in Aussicht gestellte Betrag eher fr einen [X.] spricht: denn [X.]und [X.]waren ohne weiteres bereit, fr20.000 DM [X.]au [X.]. zu tten. Auch damit hat sich das [X.]wurgericht nichtauseinandergesetzt.b) Nach den Feststellungen kommt allein der Angeklagte alsºAuftraggeberº und Urheber des Angriffs auf seine geschiedene Ehefrau in [X.] ([X.]); er war gewaltbereit ([X.] 5), hat vor der Tat im Zusammenhangmit der vermsrechtlichen Auseinandersetzung Todesdrohungen gegen[X.]au [X.]. ausgesprochen ([X.] 5, 32 ff.) und den [X.] eineBelohnung von 20.000 DM versprechen lassen ([X.]); ein Mordanschlag [X.] begangen und nach der (gescheiterten) Tat wurden 10.000 DM gezahlt([X.], 37).- 8 -Wenn bei diesem Beweisergebnis das [X.] dennoch zu derberzeugung gekommen ist, [X.] dem Angeklagten rhaupt kein strafrecht-lich relevantes Verhalten nachzuweisen sei, so besteht die Befrchtung, [X.]das [X.]wurgericht rspannte Anforderungen an die zu einer [X.] berzeugungsbildung gestellt hat.Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.Mit der [X.] ist die sofortige Beschwerde der St[X.]tsanwalt-schaft gegen die [X.] die Haftentscigung gegenstandslos.[X.] M[X.]tz Kuckein [X.] Solin-Stojanoviæ

Meta

4 StR 279/01

15.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 279/01 (REWIS RS 2001, 595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 595

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