Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 29 W (pat) 535/10

29. Senat | REWIS RS 2012, 9412

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MicroNanoTec" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 412.8

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.][X.][X.]

3

ist am 27. Mai 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 16:

5

[X.], insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

6

Klasse 35:

7

Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufsförderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermietung von Standflächen für Messeständen und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke;

8

Klasse 41:

9

Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, [X.], Symposien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke.

Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das angemeldete Wortzeichen setze sich aus den einfachen und gebräuchlichen [X.] "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zusammen. "[X.]" bedeute klein, fein, gering und weise auch im [X.] Sprachgebrauch darauf hin, dass etwas sehr klein, kleiner als normal sei. "[X.]" werde von weiten Teilen der inländischen Verkehrskreise als Hinweis auf [X.]wissenschaft, [X.]technologie oder als Hinweis auf eine besonders kleine Ausführung verwendet. Das daran anschließende Wortelement "[X.]" sei eine im [X.] geläufige Abkürzung für "technical, technic, technology". Es sei als Fremdwort auch in den [X.] Sprachkreis eingegangen. Das Wort "[X.]hnology" bedeute als Fremdwort "[X.]hnik, [X.]hnologie" und werde in der [X.] Sprache vorwiegend im Sinne von "Verfahren/Herstellungsverfahren" verwendet. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Kennzeichnung für die gegenständlichen Dienstleistungen nur einen Hinweis auf deren Inhalt, Thema, Gegenstand oder Ausrichtung. Die Mikro- und [X.]technologien, -materialien und -forschungsbereiche hätten bereits heute eine weitreichende Bedeutung, wobei Mikrotechnologie und [X.]technologie nicht klar voneinander abgrenzbar seien. Daher stelle die angemeldete Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise lediglich eine sachbeschreibende Angabe dar. Die so bezeichneten Erzeugnisse der Klasse 16 enthielten danach Informationen jeglicher Art über die Mikro[X.][X.]hnik/[X.]hnologie, bzw. stünden mit der entsprechenden Forschung und [X.]hnologie im Zusammenhang. Gleiches gelte für Veranstaltungen im Kontext der Dienstleistungen der Klasse 41.

Daher verstehe der Verkehr die Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Erzeugnissen und Diensten nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als bloße beschreibende Angabe.

Auch die Kombination der Bestandteile führe nicht von der beschreibenden Erfassung der Bezeichnung weg. Denn die drei Wortbildungselemente höben sich durch die Großschreibung des jeweiligen Anfangsbuchstabens voneinander ab. Dies sei ein in der Werbebranche beliebtes Gestaltungsmittel, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu gewinnen. Die Schreibweise ermögliche es, die einzelnen Wortteile auch ohne den üblichen Bindestrich oder ein anderes Verbindungssymbol herauszuheben und gegeneinander abzusetzen. Die einzelnen Themenbereiche "[X.]" und "[X.]" würden dadurch gegeneinander abgehoben, ohne dass der Verkehr Veranlassung habe, sich Gedanken über den Umstand zu machen, die Teile in einem Wort zu betrachten.

Die Hinweise des Anmelders auf [X.] rechtfertigten kein abweichendes Ergebnis. Selbst eine Vielzahl von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken könne nicht zu einer Selbstbindung des [X.]es führen, da diese andere Sachverhalte beträfen. Aber auch bei einer Eintragung einer identischen oder gleichartigen Marke führe weder der Umstand einer nicht gerechtfertigten Eintragung selbst noch in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer Verpflichtung zu einer entsprechend sachwidrigen Behandlung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle 35 des [X.]es vom 11. März 2010 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung auf ihre Stellungnahme im Amtsverfahren bezogen.

Dort hat sie ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen komme Unterscheidungskraft zu. Es könne vom Verkehr nicht als "[X.]- und [X.]technik" verstanden werden, da die Verbindung "und" fehle und das Zeichen auch keinen Hinweis auf ein entsprechendes Verbindungszeichen enthalte. Es handele sich um ein Fantasiewort, das bisher weder in der Sprache noch einer gängigen Fremdsprache verwendet worden sei. Der Verbraucher trete einer Produktkennzeichnung flüchtig und unbefangen gegenüber. Er werde deshalb das Fantasiewort zur Kenntnis nehmen, ohne über den Bedeutungsgehalt der einzelnen Wortbestandteile oder des angemeldeten Zeichens insgesamt nachzudenken. Daher werde er auch nicht in der Lage sein, aus dem Zeichen einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt herauszulesen. Zudem mache die Zusammenfügung der Wortbestandteile "micro" und "[X.]" keinen physikalischen Sinn. Die in dem Zeichen enthaltenen Wortteile seien bereits für sich schutzfähig, so dass auch das aus ihnen bestehende Zeichen insgesamt schutzfähig sei.

Jedenfalls für die Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen, [X.], Symposien usw." in Klasse 41 sowie für Dienstleistungen wie "Vermietung von Standflächen" und ähnlichem sei das Zeichen nicht beschreibend.

Die relevanten Verkehrskreise, Aussteller und Besucher einer Messe, könnten ohne weiteres zwischen den [X.]en Dienstleistungen einer Messegesellschaft auf der einen Seite und den Ausstellern einer Fachmesse unterscheiden. Die Dienstleistung einer Messegesellschaft sei nämlich [X.]. Wie die zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Zusammenhang mit dem Zeichen [X.] (Entscheidung vom 22.11.2005 [X.]/2005- 2- "[X.]") festgestellt habe, hätten Marken von Messen häufig einen stark anspielenden Charakter. Dieser Markt sei davon gekennzeichnet, dass Marken mit geringer Kennzeichnungskraft miteinander koexistierten.

Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 [X.] zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet. Der Beschluss des [X.] ist rechtmäßig.

Die Anmelderin hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 8 [X.] keinen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens, da der Eintragung ein absolutes [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 entgegensteht. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 g. – [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 133 – [X.]; 935 Rn. 8 – [X.]; [X.] 2006, 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, ([X.] GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informieren, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 Matratzen [X.]/[X.]) Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 Rn. 53 – [X.]). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 110 1102 Rn. 23 – TOOOR!).

Das angemeldete Kennzeichen setzt sich aus den Wortteilen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zusammen.

a. Das Wortteil "micro" leitet sich aus dem [X.] Wort mikros = klein ab. Im [X.] existiert es in Alleinstellung als Verb ("to micro sth" = etwas bis ins Kleinste ausführen) und häufig als Kompositum mit der Bedeutung klein oder kleinst ([X.] Großwörterbuch Englisch-Deutsch, [X.] 1. Auflage 2008). Im [X.] kommt es nur in der Schreibweise "mikro" vor. Es wird in Alleinstellung nur umgangssprachlich als Abkürzung für Mikrofon oder Mikrowelle gebraucht. Als Kompositum wird es im [X.] mit folgenden Bedeutungen benutzt: In Bildungen mit Adjektiven oder Substantiven klein, fein, gering, in Bildungen mit Substantiven oder Adjektiven klein, kleiner als normal, sehr klein. Als Maßeinheit bedeutet es ein[e] millionstel (Duden online).

b. Das Wortteil "[X.]" stammt ebenfalls aus dem [X.] ([X.]s = Zwerg). Es ist ein Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeutung der 10

c. Das Wortteil "[X.]"  stammt ursprünglich aus dem [X.] und findet sich in der Gegenwart in der [X.], wo es in der Schreibweise "tech" als Kurzform für technical, technology oder [X.] verwendet wird ([X.] Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1. Auflage [X.]). Der Begriff "[X.]" taucht in der ursprünglichen Form häufig in Firmen oder Marken auf und hat sich seit 2007 stark verbreitet ([X.] für [X.]).

d. In der Verbindung mit dem Wortteil [X.] weisen die Wortteile micro und [X.] auf die Forschungsbereiche Mikrotechnologie und [X.]technologie hin. Sie werden ohne weiteres so verstanden, weil diese Forschungsbereiche in den letzten Jahrzehnten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben. Die Mikrotechnik befasst sich mit Verfahren zur Herstellung und Verwendung von Körpern und Strukturen im Mikrometerbereich. [X.]technologie ist ein Sammelbegriff für Forschungsgebiete bezüglich Körpern in der Größenordnung vom [X.] bis zu 100 [X.]metern (nm). Ein [X.]meter ist ein Milliardstel Meter (10

e. Bei Zeichen, die aus mehreren Wortbestandteilen bestehen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Die beantragte [X.] "[X.][X.][X.]" stellt kein Fantasiewort dar, bei dessen Kenntnisnahme das angesprochene Publikum keinerlei Sachbezug herstellt. Durch die Großschreibung der ersten Buchstaben der drei Wortteile ist es dem Begriffspaar "Mikro- und [X.]technologie" angeglichen und weist für den betroffenen Kundenkreis als Verkürzung auf dieses Begriffspaar hin. Somit besteht ein konkreter Sachbezug des Zeichens auf die Mikro- und [X.]technologie. Die Kombination enthält keine Entfremdungen, die von dem sachlichen Bezug wegführen. Das Fehlen des Buchstabens h in dem Kürzel [X.] stellt keine Entfremdung, sondern lediglich eine Vereinfachung dar.

Beide Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch zunehmend miteinander in Zusammenhang gesetzt. "Mikro- und [X.]technologie" wird als Überbegriff für mehrere inhaltlich zusammenhängende Forschungsgebiete verwendet. Sie umschreiben als Wortkombination eine neu gebildete [X.]hnologiebranche, die als einheitliches Forschungs- und Wirtschaftsfeld betrachtet wird.

Mikro- und [X.]technologie

Branchenreport aus Sicht des Kapitalmarktes April 2002

MST-Standort [X.] 2006:

micro and [X.]technology … These pages give an overview of the different qualification possibilities and opportunities for entering the field of micro and [X.]technology ."

micro and [X.]technologies ([X.])."

[X.] and [X.] [X.]hnology ([X.]) concepts to aerospace system applications."

Mikro- und [X.]technologie …….Zielgruppe Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus dem Bereich der Mikro- und [X.]technologie " (Anlage 6)

micro- and [X.]technology are conducted with four main scientific coordination fields.."

Mikro- und [X.]technologie bietet die Chance, neue Wertschöpfungsketten zu erschließen und als Schlüsseltechnologe der Zukunft für die Unternehmen Bedeutung zu erlangen. Der wirtschaftliche Erfolg mittels Mikro-[X.]-Integration erfordert…"

Mikro- und [X.]technologie in [X.], Ergänzung zur Broschüre "Wissenschaft in [X.]": "Ideen, Kooperationen, Kapital und das Know-how von Experten machen [X.] in der Mikro- und [X.]technologie europaweit einzigartig…"

[X.]/[X.]-technology Seminar Series: "… is a multi-departmental School of Engineering seminar series focused on fundamental micro- and [X.]technology …"

Mikro- und [X.]technik -Industrie hakt 2009 ab"

Damit hat die [X.] für die beantragten Waren- und Dienstleistungsklassen einen konkreten Sachbezug und kann daher nicht als betriebliche Herkunftsangabe dienen. Der Umstand, dass die Kombination von "micro" und "[X.]" keinen physikalischen Sinn ergibt, da es sich um einander ausschließende Größenbezeichnungen handelt, steht nicht im Widerspruch zu der Eigenschaft des Zeichens als Sachangabe beider Forschungsgebiete, die nebeneinander stehen können. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die diese [X.]hnologien anwendenden Unternehmen zunehmend als einheitliche Branche der Wirtschaft mit großem Entwicklungspotential begriffen werden.

Die in Klasse 16 aufgeführten [X.] können sich thematisch mit der Mikro- und [X.]technologie befassen und sind deshalb unter Umständen titelschutzfähig; sie überschreiten aber nicht das erforderliche Maß an Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis.

Die in Klasse 35 aufgeführten Dienstleistungen können sich auf das Thema Mikro- und [X.]technologie beziehen und sind für diese ebenfalls nichts anderes als die Angabe einer Spezialisierung. Demnach steht das Zeichen in enger Beziehung zu der Tatsache, dass die Anmelderin besondere Erfahrungen mit Dienstleistungen für die Vermarktung von Produkten und Firmen aus der Mikro- und [X.]technologie-Branche besitzt. Das gilt auch für die Dienstleistung "Vermietung von Standflächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände" und "Vermietung von Werbeflächen". Das Zeichen kann sich auf die Verwendung von Produkten von Mikro- und [X.]technologie bei den vermieteten Stand- und Werbeflächen beziehen, etwa bei der Beleuchtung oder der Glas- und Oberflächenversiegelung. Außerdem stehen diese Dienstleistungen in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Messe und sind branchenüblicherweise ein wesentlicher Service von Messegesellschaften, der auch eine ihrer Haupteinnahmequellen ist. Damit besteht ein hinreichend naher Bezug zwischen dem Zeichen und der Werbung, auf die sich die Dienstleistungen beziehen ([X.], 1100 ff., 1102 "TOOOR!).

Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41. Der Umstand, dass sich diese Leistungen auf kulturelle Zwecke beziehen, lässt den Sachbezug nicht entfallen, da das Thema Mikro- und [X.]technologie wegen seines wissenschaftlichen Bezuges auch Gegenstand nichtgewerblicher kultureller und bildungsorientierter Veranstaltungen, Zeitschriften und Seminaren oder Ausstellungen sein kann.

Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt zu der Gemeinschaftsmarke "[X.]" ist nicht geeignet, das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszuräumen. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Selbst bei identischen Marken sind die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute [X.]se für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428, 432, Nr. 63 – [X.]; [X.], 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).

Die Eintragung ist daher zu Recht versagt worden.

Meta

29 W (pat) 535/10

08.02.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 29 W (pat) 535/10 (REWIS RS 2012, 9412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 W (pat) 544/12

29 W (pat) 583/20

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