Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 29 W (pat) 530/16

29. Senat | REWIS RS 2020, 122

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "NERDCON" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 0 41 893.5

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 24. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]as Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 11. Juni 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und [X.]ienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 25: Bekleidung; Kopfbedeckungen;

5

Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke;

6

[X.]: [X.]ienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung.

7

Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 11. August 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 35 mit Beschluss vom 28. April 2016 den Beschluss vom 13. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren „Bekleidung; Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

8

Zur Begründung der Beschlüsse wird ausgeführt, das aus den Begriffen „Nerd“ und „[X.]“ zusammengesetzte Anmeldezeichen „[X.]“ enthalte einen beschreibenden Hinweis auf irgendeine Veranstaltung mit Nerds. [X.]as in die [X.] eingegangene Wort „Nerd“ sei eine Bezeichnung für „[X.]omputerfreaks, Fachidioten, Außenseiter, Sonderlinge oder Streber“. „[X.]“ entspreche der Abkürzung für „[X.]vention“; dies sei eine Veranstaltung, auf der sich Menschen mit gleichartigen Interessen träfen. [X.]ie angesprochenen breiten Verkehrskreise würden „[X.]“ als beschreibenden Hinweis auf Ausstellungen, Messen oder sonstige Veranstaltungen für Nerds, beispielsweise für [X.]omputerfreaks verstehen. [X.]ie angemeldeten [X.]ienstleistungen könnten alle der [X.]urchführung derartiger Veranstaltungen dienen. Es müsse nicht genau definiert sein, was unter einer Veranstaltung für Nerds zu verstehe sei, eine gewisse Unschärfe des Begriffs führe nicht zur Schutzfähigkeit. [X.]er Begriff „Nerd[X.]“ werde nicht nur von der Anmelderin verwendet, zudem seien auch Begriffe wie „Nerd Attack, [X.], Nerd-Romantik“ in Gebrauch.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

[X.]ie Beschwerdeführerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Im Verfahren vor dem [X.] hat sie vorgetragen, das [X.], dem aufgrund der Kombination seiner Zeichenbestandteile keine waren- oder dienstleistungsbeschreibende lexikalische Bedeutung zukomme, verfüge über einen phantasievollen Überschuss und damit eine Eigenart, welche im Ergebnis zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft führe. [X.]er Verkehr fasse die Bezeichnung nicht als beschreibend auf. [X.]ie einzelnen Bestandteile des [X.] seien mehrdeutig, was durch die dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle beigefügten Anlagen belegt werde. So halte das [X.] unter „duden.de“ 269 [X.] und 1177 [X.] Treffer bereit. Jedenfalls sei die Gesamtbezeichnung im [X.] Sprachgebrauch nicht geläufig. Insbesondere für die in Anspruch genommenen [X.]ienstleistungen der [X.] lasse sich kein unmittelbar zugänglicher sachlicher Bedeutungsgehalt, aber auch kein sonstiger beschreibender Bezug feststellen. [X.]afür seien mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Von Bedeutung sei auch, dass das Zeichen aus zu einem Wort zusammengefügten Buchstaben ohne Binnengroßschreibung oder sonstige optische Unterbrechung der Buchstabenfolge bestehe. [X.]er Verkehr habe keinen Anlass, das Zeichen in „[X.]“ und „[X.]“ zu zergliedern. [X.]ie Verwendung des Begriffes durch den Fachschaftsrat der [X.] habe keinen Einfluss auf den Sprachgebrauch in der [X.] [X.].

Zur Ergänzung wird auf den Hinweis des Senats vom 30. März 2020 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. [X.]ie im Hinweis gewährte Frist zur Stellungnahme bis 15. Mai 2020 wurde antragsgemäß bis 15. Juni 2020 verlängert. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.

II.

[X.]ie nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. [X.]er Eintragung des angemeldeten [X.] „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen [X.]ienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. [X.]ie Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und [X.]ienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder [X.]ienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] [X.]AS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 - #darferdas?, [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). [X.]enn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und [X.]ienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] - #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). [X.]a allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder [X.]ienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]cord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 –grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 - #darferdas?; [X.], 270 Rn. 11 – Link e[X.]omy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link e[X.]omy; [X.], 640 Rn. 13 - hey!; [X.], 952 Rn. 10 - [X.]). [X.]arüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]üsseldorf[X.]gress; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – TOOOR!).

[X.]iesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in erster Linie um das allgemeine Publikum, hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten [X.]ienstleistungen zudem auch um das unternehmerisch tätige Fachpublikum handelt, in diesem Wortzeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen werden.

a)[X.]as angemeldete Zeichen besteht aus dem Wort „[X.]“ und der Abkürzung „[X.]“. [X.]as aus dem [X.] stammende Wort „Nerd“ bedeutet im ursprünglichen Sinne „Langeweiler“, „Sonderling“, „Streber“, „Fachidiot“ (vgl. https://dict.leo.org/german-english/nerd) und hat sich zu einem Ausdruck für einen [X.]omputerfreak entwickelt. Im [X.] ist das Wort als Bezeichnung für einen „sehr intelligenten, aber sozial isolierten [X.]omputerfan“ 2004 in den [X.] aufgenommen worden (vgl. https://[X.].duden.de/rechtschreibung/Nerd). In den letzten Jahren fand eine gewisse Verschiebung der Bedeutung statt. Heute wird als Nerd auch jemand bezeichnet, der ein Hobby intensiv betreibt, wobei auch hier bestimmte Themen wie Videospiele oder Science-Fiction im Vordergrund stehen (vgl. https://neueswort.de/nerd/). [X.]iese Bedeutung war ohne Zweifel bereits im Anmeldezeitpunkt in [X.] geläufig (vgl. die dem Hinweis des Senats beigefügten Recherchebelege, dazu beispielhaft: [X.]er [X.] vom 28.01.2012, [X.]. [X.]: „Sind Sie ein Nerd? Nerds sind zugleich fokussiert und ignorant, genial und genial eingeschränkt. Sind Sie ein Nerd? Machen Sie den Test, addieren Sie Ihre „Nerdpunkte“ ([X.]) und schauen Sie nach!“).

„[X.]“ steht als Abkürzung für „[X.]vention“, eine Veranstaltung, auf der sich Menschen mit gleichartigen Interessen treffen (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]). In Kombination mit einem den Inhalt der Veranstaltung beschreibenden Substantiv handelt es sich um eine gebräuchliche Abkürzung, die ebenfalls bereits im Anmeldezeitpunkt verwendet wurde (vgl. //abi.unicum.de/aktuelles/news/comic-[X.]-goes-germany-again: „Nach dem riesigen Erfolg der ersten German [X.]omic [X.] 2015 in [X.], kannst du dich jetzt auf eine Fortsetzung im [X.]oppelpack freuen. [X.]ie [X.]omic [X.] meldet sich 2016 größer, spektakulärer und mit noch mehr Stargästen zurück“; http://siegen-spielt.de/forum/index.php?topic=282.0: „Frühlings-[X.] 2015: 24.-26. April).

Auch in Kombination mit „Nerd“ war die Abkürzung „[X.]“ bereits im Anmeldezeitpunkt in Gebrauch, wie die Markenstelle unter Vorlage entsprechender Recherchebelege ebenso wie der Senat in seinem Hinweis vom 30. März 2020 mit weiteren Beispielen belegt hat. So schreibt das [X.] auf seiner Homepage: „Einmal pro Semester treffen sich die [X.] aller Wohnheime auf der sogenannten „Nerd[X.]“ für einen Informations- und Wissensaustausch“. Auch der Hinweis auf mit „nerd[X.]“ bezeichnete Veranstaltungen der [X.], bei der Studenten zu verschiedenen Spielen zusammenkommen, spielt für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses eine Rolle. Auch wenn diese Veranstaltung nur wenige Wochen vor der Anmeldung des beschwerdegegenständlichen Zeichens erstmalig stattfand, lässt sich daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Sprachgebrauch zum Anmeldezeitpunkt ableiten, zumal eine breite Ankündigung bereits im Vorfeld der Veranstaltung erfolgt ist (vgl. http://siegen-spielt.de/forum/index.php?topic=282.0 mit Beitrag vom 03.03.2015).

[X.]ie angesprochenen Verkehrskreise werden daher der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“, ohne dass analysierende Zwischenschritte erforderlich wären, die Bedeutung „Veranstaltung für Nerds“ entnehmen. [X.]ie Kombination der Bestandteile „[X.]“, und „[X.]“ zu der angemeldeten Bezeichnung weist keine ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführt (vgl. [X.] [X.], 674 Rn. 98 f. – Postkantoor; [X.] [X.], 727 Rn. 12 – [X.]). [X.]ie Einzelbestandteile werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

[X.]em Argument der Beschwerdeführerin, das Zusammenfügen der beiden Wortbestandteile ohne optische Unterbrechung beinhalte mehrere Interpretationsmöglichkeiten und mache eine analytische Betrachtungsweise erforderlich, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich vielmehr um eine in der Werbung übliche Orthografieabweichung, an die der Verkehr gewöhnt ist (vgl. [X.], Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 529/17 – [X.]; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 hansedeal; Beschluss vom 15. Oktober 2003, 29 W (pat) 192/01 – [X.]). Insoweit liegt der Fall hier anders als in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des 30. Senats (Beschluss vom 25.02.2016, 30 W (pat) 513/14 – ramuc

). Maßgebend ist nämlich, ob die miteinander verbundenen Elemente weiterhin als solche erkennbar bleiben und der Verkehr daher in dem Zeichen trotz seiner einheitlichen Ausgestaltung eine Kombination der einzelnen Elemente erkennt, was vorliegend der Fall ist. Im dort entschiedenen Verfahren verschmolzen dagegen die Bestandteile „aufgrund des für [X.] Wortbildungen typischen Wechsels zwischen Konsonanten und Vokalen („r-a-m-u-c“) zu einem einheitlichen und gut aussprechbaren Begriff“. Wobei der Senat den äußerst geringen Schutz des Zeichens betonte und ergänzt hat, dass eine bereits leicht veränderte und ein Verständnis als Kombination nahelegende Gestaltungsform der beiden Wortteile der Allgemeinheit weiterhin offenstehen müsse. Hier liegen in der [X.] die beiden Konsonanten „[X.]“ und „[X.]“, was bereits zu einer Unterbrechung im [X.] führt und die Zweiteiligkeit der Wortkombination akzentuiert und die Zusammensetzung aus zwei Bestandteilen hervorhebt. Ein Verständnis als einheitliches Fantasiewort ist daher nicht naheliegend.

Entgegen der im Anmeldeverfahren geäußerten Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder [X.]ienstleistungen beschreibt (vgl. [X.] GRUR Int. 2004, 124 – [X.] / [X.] [[X.]oublemint]); [X.], 680 Rn. 38 - [X.]ampina Melkunie/[X.] [BIOMIL[X.]]; [X.] GRUR 2014, 872 Rn. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 952 Rn. 25 – [X.]). Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe setzt weder voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat ([X.] GRUR 2017, 520 Rn. 32 – MI[X.]RO [X.]OTTON), noch dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren oder [X.]ienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden ([X.], a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). [X.]ie von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des [X.] ([X.] GRUR 2001, 1150 Rn. 21 - LOOK) ist noch vor der Entscheidung des [X.] vom 23.10.2003 in der Rechtssache [X.]/ [X.] [[X.]oublemint] ergangen und dürfte insoweit überholt sein.

b) In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen [X.]ienstleistungen der Klasse 35 „Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ weist „[X.]“ auf das Thema der Messen und Ausstellungen hin, nämlich dass es sich z. B um die Präsentation von Video- oder sonstigen Spielen für spielebegeisterte [X.]omputerfreaks handelt. Ebenso können die in [X.] angemeldeten „[X.]ienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung“ mit „[X.]“ dahingehend beschrieben werden, dass eine damit bezeichnete Veranstaltung bzw. die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung Inhalt der Freizeitgestaltung ist.

c) [X.]ementsprechend werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen lediglich einen Sachhinweis, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der [X.]ienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

2. [X.]a schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und [X.]ienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 530/16

24.06.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 29 W (pat) 530/16 (REWIS RS 2020, 122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 122

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