Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZA 9/04
vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], von [X.], die Richterin [X.] und [X.]
am 25. Juni 2004 beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2004 Pro-zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Her-ausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein voll-streckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 •) Beseiti-gung
- 3 - über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ge-mäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus. Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. [X.], Beschluß vom 19. März 2004 - [X.] 328/03, zur [X.] be-stimmt).
[X.]
[X.] von [X.]
[X.]
Zoll
Meta
25.06.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZA 9/04 (REWIS RS 2004, 2647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2647
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.