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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 42/04
vom 5. April 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
[X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], von [X.] und [X.]
am 5. April 2004 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertenden Gegenvorstellungen ge-gen die [X.]üsse der 9. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2003 und 5. Februar 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als au-ßerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrens-grundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], 133). Die Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des - 2 - Landgerichts in seinem Schreiben vom 8./29. Januar 2004 nicht zurückgenommen worden, obwohl sie nicht - wie es außerdem er-forderlich wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 53.450,71 •.
[X.] [X.] Boetticher
v. [X.] [X.]
Meta
05.04.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2004, Az. IXa ZB 42/04 (REWIS RS 2004, 3715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3715
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