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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 34/04
vom 5. April 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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[X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], Athing, die Richterin [X.] und [X.]
am 5. April 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.], 8. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerde-gericht die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181, st. Rspr.) durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.800 • fest-gesetzt (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz 17. Aufl. [X.]. 83. 10 c).
[X.]Boetticher Athing
[X.] Zoll
Meta
05.04.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2004, Az. IXa ZB 34/04 (REWIS RS 2004, 3716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3716
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