Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.11.2016, Az. IX B 98/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 2410

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Gegenstand

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden - Bewertungsmethode


Leitsatz

1. NV: Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

2. NV: Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist vom FG zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2016  8 K 8074/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn das Finanzgericht ([X.]) ist nicht von der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) abgewichen.

4

a) Ist wie im Streitfall ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden [X.] in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung --[X.]-- vom 19. Mai 2010, [X.], 639) herangezogen werden (vgl. [X.]-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, [X.]E 143, 61, [X.] 1985, 252, unter 1.b; vom 2. Februar 1990 III R 173/86, [X.]E 159, 505, [X.] 1990, 497, unter [X.]; vom 27. Juni 1995 IX R 130/90, [X.]E 178, 151, [X.] 1996, 215, unter 1.b; vom 11. Februar 2003 IX R 13/00, [X.]/NV 2003, 769, unter [X.], und vom 29. Mai 2008 IX R 36/06, [X.]/NV 2008, 1668, unter II.2., jeweils betreffend noch die Vorgängerregelung in Gestalt der [X.] vom 15. August 1972, [X.], 1416 bzw. vom 6. Dezember 1988, [X.], 2209). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen (§ 8 Abs. 1 Satz 2  1. Halbsatz [X.]). Welches dieser --gleichwertigen-- Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 159, 505, [X.] 1990, 497, unter [X.]; in [X.]E 178, 151, [X.] 1996, 215, unter 1.c; vom 25. Mai 2005 IX R 46/04, [X.]/NV 2006, 261, und vom 16. September 2015 IX R 12/14, [X.]E 251, 214, [X.] 2016, 397, unter [X.]; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, [X.]/NV 2005, 1798; IX B 117/04, [X.]/NV 2005, 1813). Die Wahl ist zu begründen (§ 8 Abs. 1 Satz 2  2. Halbsatz [X.]).

5

Bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) und Mehrfamilienhäusern ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht. Aber auch eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist ausnahmsweise möglich, wenn dieses aus Sicht des [X.] zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. [X.]-Urteile in [X.]/NV 2003, 769, unter [X.], und in [X.]/NV 2008, 1668, unter II.2; Beschlüsse in [X.]/NV 2005, 1798, und [X.]/NV 2005, 1813).

6

b) Von diesen Rechtssätzen der Rechtsprechung des [X.] ist auch das [X.] im Streitfall ausgegangen. Das [X.] hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Ermittlung des Verkehrswerts auf der Grundlage der [X.] mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens erfolgen kann. Es hat weiter ausgeführt, dass die vorliegende Immobilie auf der Grundlage der o.g. [X.]-Rechtsprechung grundsätzlich unter Anwendung des Sachwertverfahrens zu bewerten ist. Es hat jedoch hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls das Ertragswertverfahren für die zutreffendere Bewertungsmethode gehalten. Dies hat es unter Hinweis auf den Zustand des Gebäudes, die Lage am Immobilienmarkt und die Besonderheiten des Objekts auch ausführlich begründet. Das [X.] hat dabei festgestellt, dass das Objekt in erster Linie zur Vermietung geeignet und nicht zur Selbstnutzung gedacht war. Daher stellten die Ertragsaussichten den wesentlichen wertbildenden Faktor dar, was aus Sicht des [X.] folgerichtig zu einer Anwendung des Ertragswertverfahrens geführt hat.

7

2. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) beruft, hat er diesen nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, die Wertermittlung des [X.] sei fehlerhaft und von falschen Tatsachen ausgegangen. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

8

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 98/16

15.11.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Juli 2016, Az: 8 K 8074/14, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 8 Abs 1 ImmoWertV, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 7 Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.11.2016, Az. IX B 98/16 (REWIS RS 2016, 2410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2410

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