Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2013, Az. B 6 KA 17/13 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 3172

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen wegen Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina in den [X.]/2002 bis [X.]/2006.

2

Die klagende Gemeinschaftspraxis bestand in den streitbefangenen Quartalen aus zwei Psychologischen Psychotherapeuten, die in [X.] teilnahmen. Mit Beschluss vom 13.3.2002 ließ der Zulassungsausschuss ([X.]) die [X.] (nunmehr: D.) mit Wirkung vom [X.] als Psychologische Psychotherapeutin zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zu. Mit Wirkung ebenfalls ab dem [X.] wurde ihr und Herrn Diplom-Psychologe F. die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis im Rahmen eines [X.] gemäß § 33 Abs 2 Ärzte-ZV iVm § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] erteilt. Als Leistungsbeschränkung gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Abschnitt 4a [X.] Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ([X.]) wurden quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina auf Basis der gegenüber dem Vertragspsychotherapeuten Diplom-Psychologe F. in den vorausgegangenen vier Quartalen ([X.]/2000 bis [X.]/2001) ergangenen Abrechnungsbescheiden festgesetzt. Das [X.] wurde am 30.9.2007 beendet.

3

Mit Bescheid vom 11.8.2006 gewährte die Beklagte im Zuge der Neufestsetzung der [X.] nach dem Honorarverteilungsvertrag ([X.]) der Klägerin einen Aufschlag auf ihr Punktzahlgrenzvolumen ab dem Quartal I/2006. Grund hierfür sei der gegenüber der Fachgruppe überdurchschnittliche Leistungsumfang für verschiedene Gebührennummern. In Fällen, in denen der Leistungsbedarf einer Praxis in Punkten je Fall für einen bestimmten Leistungsbereich um mehr als 30 % über der entsprechenden Fallpunktzahl der [X.] liege, werde ein Aufschlag auf das Punktzahlgrenzvolumen gewährt.

4

Einen Antrag der Klägerin auf Neuberechnung der Gesamtpunktzahlvolumina aus Dezember 2006 lehnte der [X.] mit Beschluss vom [X.] ab. Aufgrund der Versorgungssituation im [X.] bzw in der Stadt S. werde keine Notwendigkeit zur Aufstockung der Gesamtpunktzahlvolumina gesehen. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch wurden mit Beschluss vom 16.7.2008 die Gesamtpunktzahlvolumina ab dem Quartal [X.]/2006 erhöht. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat sich die Beklagte für den Fall der Erhöhung der [X.] verpflichtet, die sich aus Überschreitungen der Gesamtpunktzahlvolumina ergebenden Rückforderungsbeträge für die entsprechenden Abrechnungszeiträume neu zu berechnen.

5

Zeitlich zuvor, unter dem [X.], erließ die Beklagte einen Rückforderungsbescheid, mit dem sie wegen Überschreitungen der Gesamtpunktzahlvolumina in den [X.]/2002 bis [X.]/2003, die mit einer Unterschreitung des [X.] in dem Quartal II/2002 verrechnet worden seien, einen Betrag in Höhe von insgesamt 8624,44 [X.] zurückforderte. Ebenfalls unter dem [X.] erließ sie einen entsprechenden Rückforderungsbescheid für die [X.]/2004 bis [X.]/2004 und forderte insgesamt 4295,17 [X.] zurück. Für die [X.]/2005 bis [X.]/2005 wurde mit Rückforderungsbescheid vom [X.] ein Betrag in Höhe von insgesamt 11 914,44 [X.] und für die [X.]/2006 bis [X.]/2006 mit Rückforderungsbescheid vom [X.] ein Betrag in Höhe von insgesamt 29 838,59 [X.] zurückgefordert.

6

Die Widersprüche der klagenden Gemeinschaftspraxis wies die Beklagte mit [X.] vom 27.8.2007 ([X.]I/2002 bis [X.]/2005) und vom [X.] ([X.]/2006 bis [X.]/2006) zurück. Das [X.] hat die Klagen hiergegen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.8.2007 insoweit aufgehoben, als Honorar für die [X.]I/2002 und [X.]/2002 zurückgefordert wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich nur für die [X.]I/2002 und [X.]/2002 aufgrund des Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist auf Vertrauensschutz berufen.

7

Mit dem angefochtenen Urteil vom [X.] hat das L[X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Da die Verpflichtung zur Einhaltung der durch die Gesamtpunktzahlvolumina bestimmten Leistungsgrenze zentraler Bestandteil des Zulassungsverfahrens sei, habe der Klägerin deren Bedeutung bekannt sein müssen. Soweit sie geltend mache, die Anhebung der Gesamtpunktzahlvolumina sei zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich gewesen, verkenne sie, dass für eine Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina allein die Zulassungsgremien zuständig seien, nicht jedoch die Beklagte. Im Falle eines besonderen [X.] könne - wie vorliegend ab dem 1.1.2010 auch geschehen - eine Sonderbedarfszulassung oder Ermächtigung erteilt werden. Eine Ausdehnung des [X.] durch die Behandlung einer höheren Patientenzahl könne nur über die Fallzahlzuwachsregelungen und das dort erlaubte Mengenwachstum ermöglicht werden. In jedem Fall müsse die Klägerin von sich aus einen entsprechenden Antrag stellen. Es habe auch nicht der Beklagten im Rahmen einer Fürsorgepflicht oblegen, die Klägerin auf diese Möglichkeiten hinzuweisen. Die Klägerin müsse vielmehr eigenverantwortlich für die Einhaltung der Leistungsobergrenzen sorgen. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen sei der Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen, da die abgerechneten [X.] aus der Übersicht der abgerechneten Gebührennummern ablesbar seien. Sie könne sich auch nicht mit der Begründung auf Vertrauensschutz berufen, die Beklagte habe die Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina über längere Zeit geduldet. Schließlich greife auch der Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe aufgrund der gewährten Budgeterhöhungen darauf hinweisen müssen, dass diese nicht zu höheren Abrechnungen führen würden. Die Beklagte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die erfolgten Erhöhungen des Punktzahlgrenzvolumens nach den Vorschriften des [X.] für die gesamte [X.] errechnet würden und daher völlig unabhängig von den individuellen Gesamtpunktzahlvolumina der Klägerin seien. Im Übrigen habe die Klägerin mehrfach Honorarnachvergütungen erhalten, so dass sich die Erhöhung der [X.] durchaus ausgewirkt habe, hierdurch die zum Teil erheblichen Überschreitungen der Gesamtpunktzahlvolumina jedoch nicht hätten aufgefangen werden können.

8

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der Rückforderung stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die vom B[X.] bislang anerkannten Konstellationen, in denen im Falle der Richtigstellung eines Honorarbescheides Vertrauensschutz greifen kann, seien nicht abschließend; maßgeblich sei vielmehr die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit. Es komme jedenfalls dem "Verbrauchen" des Rechts zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung nahe, wenn die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren die Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina nicht nur nicht beanstande, sondern sogar noch Budgetanhebungen vornehme. Eine solche Budgeterhöhung sei völlig sinnlos, wenn dennoch die Leistungsobergrenze angewandt werde, worauf die Beklagte sie habe hinweisen müssen. Für sie, die Klägerin, sei die Überschreitung aus den Honorarbescheiden kaum erkennbar gewesen. Die Obergrenzen seien in den streitbefangenen Quartalen in den Honorarbescheiden nicht ausgewiesen worden. Die Leistungserbringung oberhalb der Gesamtpunktzahlvolumina habe im Übrigen der Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung gedient. Dass ein entsprechender Bedarf bestanden habe, zeige die Frau D. erteilte Ermächtigung bzw Sonderbedarfszulassung.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des L[X.] Baden-Württemberg vom [X.] und das Urteil des [X.] Stuttgart vom [X.], soweit die Klage abgewiesen worden ist, sowie die Bescheide der Beklagten vom [X.], [X.] und [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.8.2007 und [X.] aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das B[X.] habe bereits entschieden, dass es hierfür nicht ausreichend sei, dass die Leistungen in den [X.] nicht beanstandet worden seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin die Überschreitungen der Gesamtpunktzahlvolumina bekannt gewesen seien. Auch aus der Erhöhung des Punktzahlgrenzvolumens könne die Klägerin kein für sie günstiges Ergebnis ableiten. Diese seien mit Bescheiden vom 18.4.2006 und vom 11.8.2006 gewährt worden und hätten damit aus rein tatsächlichen Gründen keinen Vertrauensschutz für den vor dem Quartal II/2006 liegenden streitbefangenen Zeitraum begründen können. Im Übrigen handele es sich bei dem Punktzahlgrenzvolumen und dem vom [X.] festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumen um zwei unterschiedliche und unabhängig voneinander bestehende Begrenzungsregelungen. Die Erhöhung der [X.] habe sich auf die Klägerin auch ausgewirkt, so dass der klägerische Einwand, sie hätte auf die Nutzlosigkeit dieser Erhöhung hingewiesen werden müssen, fehlgehe. Die Klägerin könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass sie aus [X.] befugt gewesen sei, Leistungen oberhalb der Gesamtpunktzahlvolumina zu erbringen. Die Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen des [X.] sei kein Instrumentarium zur Sicherstellung eines besonderen, lokalen [X.]. Der Planungsbereich, in dem die Klägerin tätig sei, sei seit Jahren überversorgt, so dass der bisherige [X.] nicht wesentlich habe überschritten werden dürfen. Der Beschluss des [X.] vom 13.3.2002 sei bestandskräftig und damit sowohl für die Klägerin als auch für sie - die Beklagte - bindend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, die Abrechnungen der [X.]lägerin sachlich-rechnerisch richtig zu stellen, weil sie die für ihre [X.] geltenden Gesamtpunktzahlvolumina in den streitbefangenen Quartalen überschritten hat.

1. Der Senat hat in der Vergangenheit für nachgehende Rechte und Pflichten einer Gemeinschaftspraxis regelmäßig in Anwendung von § 730 Abs 2 Satz 1 BGB deren Beteiligtenfähigkeit auch noch nach ihrer Auflösung angenommen (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 13; [X.], 89 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 222 = [X.]-5520 § 32 [X.] 4; [X.], 35 = [X.]-2500 § 115b [X.] 3, Rd[X.] 33). Im Regelfall hat die Gemeinschaftspraxis Regresse wie auch etwaige Honorarkürzungen zu tragen (vgl [X.]-2500 § 106 [X.] 6 Rd[X.] 21; [X.]-2500 § 106 [X.] 26 Rd[X.] 16; [X.]-2500 § 85 [X.] 57 Rd[X.] 15; [X.]-1500 § 141 [X.] 1 Rd[X.] 17 sowie [X.]-5555 § 15 [X.] 1 Rd[X.] 15). Dementsprechend hat der Senat das Rubrum berichtigt.

2. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung und Rückforderung ist § 106a Abs 2 Satz 1 [X.] (in der Fassung des G[X.]V-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 , insofern in der Folgezeit unverändert). Danach stellt die [X.] die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] -, erbracht und abgerechnet worden sind. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene [X.]e (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen [X.]orrekturen eine teilweise Rücknahme des [X.]. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 [X.] verdrängen (stRspr, zB [X.], 62, 66 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 345 f und [X.], 90, 93 f = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 6 f; [X.]-5520 § 32 [X.] 2 Rd[X.] 10; [X.], 1, 2 f = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 11; [X.]-2500 § 106a [X.] 1 Rd[X.] 12). Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 Satz 1 [X.] eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG [X.] 3-2500 § 76 [X.] 2 S 3; [X.], 62, 75 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 355; [X.], 1, 3 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 11; [X.]-2500 § 106a [X.] 1 Rd[X.] 12; aaO [X.] 3 Rd[X.] 18).

Die Tatbestandsvoraussetzung für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a Abs 2 Satz 1 [X.] ist vorliegend erfüllt, weil die verbindlich festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina nicht berücksichtigt wurden und daher die [X.]e für die noch streitbefangenen [X.]/2002 bis IV/2006 rechtswidrig sind. In wessen Verantwortungsbereich die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt, ist unerheblich; einzige tatbestandliche Voraussetzung ist die Rechtswidrigkeit des [X.] (vgl [X.], 69, 71 = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 7; hierzu [X.], jurisPR-[X.]4/2004 [X.] 1).

Der [X.] hat auf der Grundlage von Abschnitt 4a [X.] 23a ff [X.] (idF vom 8.1.1999, Bundesanzeiger [X.] 61 S 5243 vom 30.3.1999; seit der Neufassung vom 15.2.2007 mit Wirkung ab dem [X.], BAnz [X.] 64 S 3491 vom [X.], §§ 23a ff; - zur weiteren [X.]-Änderung, die am [X.] in [X.] getreten ist, siehe die Neufassung der [X.] vom 20.12.2012, BAnz vom 31.12.2012, Bekanntmachung [X.] 7, mit Neunummerierung der §§ 23a-23m als §§ 40-47, 58-62) mit Beschluss vom 13.3.2002 (Bescheid vom [X.]) die Gesamtpunktzahlvolumina für die [X.] festgelegt (vgl zur Berechnung der Leistungsbegrenzung [X.]-2500 § 101 [X.] 12 Rd[X.] 21 ff). Diesen Beschluss hat die [X.]lägerin nicht angegriffen, so dass Bestandskraft eingetreten ist. Auch die Beklagte, die den Honoraranspruch des Vertragsarztes festsetzt, ist an die bestandskräftige Beschränkung des Leistungsumfangs aufgrund des Job-Sharing gebunden.

Die mit Beschluss vom 13.3.2002 verbindlich festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina hat die [X.]lägerin in den [X.]/2002 bis IV/2006 überschritten. Die Beklagte ermittelte für die [X.]/2002 bis IV/2003 insgesamt eine Überschreitung von 422.478,1 Punkten (Bescheid vom [X.]). Ab dem [X.]/2004 nahm die Beklagte eine Anpassung der [X.] nach Abschnitt 4a [X.] 23f [X.] aF vor. Die so errechneten Gesamtpunktzahlvolumina überschritt die [X.]lägerin in den Quartalen I/2004 bis IV/2004 um insgesamt 292.945,7 Punkte (Bescheid vom [X.]), in den [X.] bis IV/2005 um insgesamt 506.500,3 Punkte (Bescheid vom [X.]) und in den [X.] bis IV/2006 um insgesamt 1.182.610,3 Punkte (Bescheid vom 15.6.2007).

Für eine Ausnahme von der Leistungsbegrenzung wäre eine Erhöhung der Gesamtpunktzahlvolumina erforderlich gewesen. Einen entsprechenden Antrag hat die [X.]lägerin hier zwar gestellt (vgl zu den Anforderungen [X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 101 [X.] 14 vorgesehen; zur Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - [X.] [X.] 36/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), über ihn ist aber noch nicht abschließend entschieden. Die Beklagte hat sich jedoch dazu verpflichtet, im Fall einer für die [X.]lägerin positiven Entscheidung über die nachträgliche Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina die hier streitbefangenen Bescheide entsprechend zu korrigieren. Einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es daher nicht. Die Beklagte kann vielmehr im Hinblick auf die Bestandskraft der Festsetzung der Gesamtpunktzahlvolumina grundsätzlich eine Richtigstellung vornehmen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Leistungsgrenze zu erhöhen ist, kann offenbleiben. Es spricht derzeit wenig dafür, dass die Obergrenzen der Praxis der [X.]lägerin rückwirkend erhöht werden müssen. Eine Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina kommt grundsätzlich nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl [X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.]/12 R - Juris Rd[X.] 27, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 101 [X.] 14 vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tag - [X.] [X.] 43/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die Erhöhung der Fallzahlen mit dem Ziel der Verkürzung von Wartezeiten ist für sich genommen noch nicht geeignet, in einem überversorgten Planungsbereich den Verzicht auf die Umsetzung von Leistungsbegrenzungen zu begründen. Ob hier eine Situation vorliegt, in der ein zusätzlicher Leistungserbringer hätte zugelassen oder ermächtigt werden müssen, um die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung im Planungsbereich der klägerischen Praxis zu gewährleisten, liegt derzeit nicht unbedingt nahe. Insbesondere ergibt sich ein hinreichendes Indiz nicht bereits daraus, dass Frau D. in der Folgezeit eine Ermächtigung und ab dem 1.1.2010 eine Sonderbedarfszulassung erhalten hat.

3. Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der fehlerhaften [X.]e war auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt.

a) Der Vertragsarzt kann nach der Rechtsprechung des Senats auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten [X.] grundsätzlich nicht vertrauen (stRspr zB BSG [X.] 3-2500 § 76 [X.] 2 S 4; [X.], 90, 94 f = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 7 mwN; [X.]-2500 § 106 [X.] 24 Rd[X.] 18). Die Auskehrung der Gesamtvergütungsanteile durch die [X.] im Wege der Honorarverteilung ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass diese quartalsmäßig auf die [X.] ihrer Vertragsärzte hin Bescheide zu erlassen hat, ohne dass sie - aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen - die Rechtmäßigkeit der [X.] hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Leistungserbringung bereits umfassend überprüfen konnte. Die Berechtigung der [X.] zur Rücknahme rechtswidriger [X.]e ist nicht auf die Berichtigung von Fehlern aus der Sphäre des Vertragsarztes beschränkt, sondern besteht umfassend, unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich die allein maßgebliche sachlich-rechnerische Unrichtigkeit fällt.

Die umfassende Berichtigungsbefugnis der [X.], die den Besonderheiten und Erfordernissen der Honorarverteilung Rechnung trägt, ist daher im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu begrenzen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sowohl für Unrichtigkeiten, die ihre Ursache in der Sphäre des Vertragsarztes finden, als auch bei anderen Fehlern, etwa der Unwirksamkeit der generellen Grundlagen der Honorarverteilung. Insbesondere im letztgenannten Fall müssen die Interessen des einzelnen Arztes an der [X.]alkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der [X.] auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden ([X.], 69, 72 = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 9 mwN). Zur generellen Sicherstellung dieses Interessenausgleichs und damit zur Beurteilung der Frage, in welchen [X.]onstellationen das Vertrauen des Vertragsarztes auf den Bestand eines rechtswidrigen, ihn begünstigenden Verwaltungsaktes schutzwürdig ist, hat der Senat Fallgruppen herausgearbeitet, in denen die Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt ist (zusammenfassend [X.], 1, 4 f = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 14 ff mwN; [X.]-2500 § 106a [X.] 1 Rd[X.] 16; vgl im Einzelnen zu den Fallgruppen [X.], in: [X.], 2. Aufl 2012, § 106a [X.] Rd[X.] 189 ff; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: April 2012, [X.] § 106a Rd[X.] 33 ff; Harneit, in: Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im [X.], 2008, 361, 366 ff; [X.]nopp, Die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, 2009, 180 ff).

b) Die nachträgliche [X.]orrektur eines [X.] nach den Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist nicht mehr möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen [X.] bereits abgelaufen ist ([X.], 90, 103 = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 16 mwN; vgl jüngst zur Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist [X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 35/12 R - [X.]-2500 § 106a [X.] 10; vgl im Hinblick auf die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 [X.] auch: [X.] vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 27/11 R - [X.]-2500 § 106 [X.] 37 Rd[X.] 19 ff; Urteil vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 45/11 R - [X.]-2500 § 106 [X.] 36 Rd[X.] 16 ff). Eine Rücknahme des [X.] ist nach Ablauf der Frist nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.] möglich. Diese Fallgruppe ist für die noch streitbefangenen Quartale nicht einschlägig, da ersichtlich die Frist von vier Jahren, die nach der Rechtsprechung des Senats am Tag nach der Bekanntgabe des [X.] beginnt (vgl [X.], 90, 103 = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 16; [X.] vom 28.3.2007 - [X.] [X.] 26/06 R - Juris Rd[X.] 16; [X.], 222, 236 = [X.]-5520 § 32 [X.] 4, Rd[X.] 60 mwN), für die [X.]/2002 bis IV/2006 nicht abgelaufen ist.

c) Weiterhin ist die Befugnis der [X.] zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus [X.] eingeschränkt, soweit die [X.] ihre Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung bereits "verbraucht" hat, indem sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat ([X.], 90, 98 f = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 11 f; bekräftigt in [X.] vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 26/01 R - Juris Rd[X.] 19). In diesem Fall ist die jedem [X.] innewohnende spezifische Vorläufigkeit und damit die Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschriften entfallen (vgl [X.], 69, 74 = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 15). Auch eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.

d) Darüber hinaus ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu beachten, wenn die [X.] es unterlassen hatte, bei der Erteilung des [X.] auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung oder ihrer Auslegung ([X.], 62, 72 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 352; [X.], 69, 75 = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 16; [X.] vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 26/01 R - Juris Rd[X.] 20) oder auf ein noch nicht abschließend feststehendes Gesamtvergütungsvolumen ([X.], 1, 7 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 20) hinzuweisen und durch einen [X.] zu manifestieren. Der [X.] muss sich dabei nicht ausdrücklich aus dem [X.] selbst ergeben, es genügt vielmehr, dass sich der Vorbehalt aufgrund bestehender Ungewissheiten ausreichend deutlich aus den Gesamtumständen ergibt (zB [X.], 62, 72 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 352; [X.] vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 26/01 R - Juris Rd[X.] 20; [X.], 1, 7 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 20; [X.], 169, 177 = [X.]-2500 § 85 [X.] 35, Rd[X.] 28). Hat die [X.] einen derartigen Hinweis in der notwendigen Form unterlassen, sind die Berichtigungsvorschriften zwar weiterhin anwendbar, wegen des durch das Verhalten der [X.] begründeten Vertrauensschutzes der Vertragsärzte ist für die Aufhebung eines [X.] aber nur Raum, wenn in entsprechender Anwendung des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 [X.] Vertrauensausschlusstatbestände gegeben sind ([X.], 1, 5 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 16). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf den hier maßgeblichen Grund für die Richtigstellung, die Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina, bestand bei Erlass der [X.]e keine Ungewissheit im genannten Sinn. Weder waren die normativen Grundlagen der Honorarverteilung betroffen, noch Unsicherheiten im Hinblick auf das Gesamtvergütungsvolumen. Die Richtigstellung resultierte vielmehr aus Besonderheiten der Honorarbegrenzung für [X.], über die bei Erlass der [X.]e auch keine Unsicherheit bestand.

e) Schließlich ist die Richtigstellungsbefugnis der [X.] begrenzt, wenn die Besonderheiten der Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, die in der Rechtsprechung für die Verdrängung der Regelung des § 45 [X.] durch die Vorschriften über die sachlich-rechnerische Richtigstellung angeführt worden sind, nicht konkret tangiert sind ([X.], 69, 76 f = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 18 ff; [X.], 1, 6 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 19). Diese Fallgruppe erfasst die fehlerhafte Abrechnung im Einzelfall etwa infolge eines Rechenfehlers oder der versehentlichen Verwendung eines falschen Berechnungsfaktors. Auch in einem solchen Fall wird die Honorarberichtigung zwar nach den einschlägigen bundesmantelvertraglichen Regelungen durchgeführt, im Rahmen des [X.] sind indes die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs 2 iVm Abs 4 [X.] entsprechend heranzuziehen (vgl [X.], 69, 76 = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 18). Ein solcher Sachverhalt gibt keinen Anlass, von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen abzuweichen, wonach die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 [X.] das Risiko dafür trägt, dass sie einen für den Bürger günstigen Verwaltungsakt erlässt, der sich nachträglich als teilweise rechtswidrig erweist ([X.], 69, 76 f = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 20). Eine Beschränkung der Richtigstellungsbefugnis der Beklagten ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Umsetzung der Bescheide der Zulassungsgremien über die [X.] nach Zulassungen oder Arztanstellungen unter [X.] in den [X.]en der vertragsärztlichen Praxen betrifft spezifische Umstände der Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen. Die ursprünglichen [X.]e der Beklagten gegenüber der [X.]lägerin enthielten dementsprechend keinen Rechenfehler oder vergleichbare Defizite, die Beklagte hatte sie vielmehr bewusst - wie bei allen anderen [X.] - zunächst ohne Anwendung der Regelungen über die Leistungsgrenzen erstellt. Ob das für diese Vorgehensweise angeführte Argument einer Entlastung der Verwaltung bei der zeitnahen Erstellung der [X.]e das Gewicht hat, das die Beklagte ihm zumisst, kann auf sich beruhen. Jedenfalls vollzog die Richtigstellung einen komplexen Berechnungsschritt bei Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars nach. Mit den in der Entscheidung des Senats vom [X.] ([X.], 69, 76 f = [X.]-2500 § 85 [X.] 11, Rd[X.] 20) angesprochenen individuellen Rechtsanwendungsfehlern ohne Bezug zu den Besonderheiten der Honorierung vertragsärztlicher Leistungen hat das keine Berührungspunkte.

f) Ob daneben ein allgemeiner Vertrauensschutz weiterhin in Betracht kommt, wenn die [X.] die rechtswidrige Erbringung bestimmter Leistungen in [X.]enntnis aller Umstände längere Zeit geduldet hat, diese später jedoch insgesamt von einer Vergütung ausschließt, kann offenbleiben (vgl [X.]-2500 § 106a [X.] 1 Rd[X.] 16, hieran anknüpfend: [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: April 2012, [X.] § 106a Rd[X.] 33e; ebenso Harneit, in: Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im [X.], 2008, 361, 370 ff; [X.]nopp, Die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, 2009, 181). Die bloße fehlerhafte Zahlung über einen längeren Zeitraum ist nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen ([X.]-2500 § 106a [X.] 1 Rd[X.] 24). Es würde ansonsten die 4-jährige Ausschlussfrist, innerhalb der die [X.] fehlerhafte Abrechnungen berichtigen kann, leerlaufen. Eine vergleichbare Situation mit der wissentlichen Duldung systematisch fachfremder Tätigkeit oder einer Leistungserbringung ohne die hierzu erforderliche Abrechnungsgenehmigung (vgl [X.], 90, 102 = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 14; BSG [X.] 3-2500 § 135 [X.] 6 S 35) liegt nicht vor. Die Beklagte hat gegenüber allen [X.] zunächst [X.]e ohne Berücksichtigung der Obergrenzen erteilt und später eine Neufestsetzung entsprechend den für die einzelne Praxis für das jeweilige Quartal maßgeblichen [X.] vorgenommen. Damit konnten für die betroffenen Praxen Unsicherheiten verbunden sein, insbesondere weil den ursprünglichen [X.]en kein Hinweis beigefügt war, wonach die Umsetzung der [X.] einem späteren Bescheid vorbehalten bleibe. Diese Verwaltungspraxis, die die Beklagte bereits seit längerem schon zugunsten einer quartalsgleichen Berücksichtigung der Leistungsgrenzen aufgegeben hat, rechtfertigt für die hier streitbefangenen Quartale nicht den Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens. Ein solcher Vorwurf wäre nur gerechtfertigt, wenn sie zuvor einen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte. Daran fehlt es aber. Die Begrenzung der Gesamtpunktzahl erfolgte im Zulassungsverfahren durch den [X.] und nicht die [X.]. Über diese Festsetzung kann die [X.] weder allein noch einvernehmlich mit dem Vertragsarzt disponieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.] nach § 23f [X.] aF (heute § 45 [X.]) die Anpassungen der Gesamtpunktzahlvolumina vornimmt. Aus der Nichtberücksichtigung der Grenze bei der Honorarberechnung konnte mithin nicht gefolgert werden, dass die Punktzahlbegrenzung von der [X.] aufgehoben worden wäre. Nur dann hätte die [X.] sich mit der Richtigstellung aber zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt.

g) Es besteht nach den Besonderheiten des Falles auch kein Anlass, über die in der Rechtsprechung des Senats anerkannten [X.]onstellationen hinaus Vertrauensschutz zu gewähren. Ein Schutzbedürfnis der [X.]lägerin, das mit demjenigen in den anerkannten Fallgruppen vergleichbar ist, besteht nicht. Ein schützenswertes Vertrauen ergibt sich nicht daraus, dass die einzuhaltenden Grenzen in den [X.]en nicht ausgewiesen waren. Durch die Festlegungen im Bescheid des [X.] waren die [X.] bekannt. Für eine Erhöhung dieser Grenzen fehlte jeder Anhaltspunkt. Allein der Umstand, dass die vom [X.] gesetzten Grenzen im [X.] der [X.] nicht erwähnt und nicht berücksichtigt wurden, erlaubte schon angesichts der unterschiedlichen Zuständigkeiten keinen Schluss darauf, dass die Beklagte eine solche Änderung bewirkt haben könnte. Ebenso wenig wie aus der Zahlung ohne Berücksichtigung des Gesamtpunktzahlvolumens konnte aus [X.] aufgrund individueller oder honorarverteilungsmaßstabsbedingter allgemeiner Honorarneuberechnungen auf den Wegfall der Leistungsobergrenzen vertraut werden.

Auch die Erhöhung der Punktzahl pro Fall mit Bescheid vom 11.8.2006 war nicht geeignet, Vertrauen auf eine gleichzeitige Erhöhung der Gesamtpunktzahlvolumina zu begründen. Eine Änderung oder gar Aufhebung der Leistungsbegrenzung durch die Gesamtpunktzahlvolumina war damit erkennbar nicht verbunden. In dem Bescheid vom 11.8.2006 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maßnahme auf Entscheidungen des Vorstands der [X.] beruhte und die Anhebung des Punktzahlgrenzvolumens im Hinblick auf die überdurchschnittliche Abrechnung bestimmter Gebührennummern erfolgte. Dass damit pro Fall eine höhere Punktzahl abgerechnet werden konnte, stellt die Mengenbegrenzung durch die Gesamtpunktzahlvolumina nicht in Frage.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat die [X.]lägerin auch die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Meta

B 6 KA 17/13 R

28.08.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 26. August 2010, Az: S 10 KA 7219/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2013, Az. B 6 KA 17/13 R (REWIS RS 2013, 3172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3172

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