Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 48/16 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 15138

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Festlegung der Leistungsbegrenzung bei Eintritt eines Arztes im Wege des Job-Sharings - Bedarfsplanungs-Richtlinie - Zulässigkeit der Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs - kein Ermessensspielraum der Kassenärztlichen Vereinigung - Neuberechnung - Faktor für die jährliche Anpassung der Job-Sharing-Obergrenze in Sonderfällen


Leitsatz

1. Die Leistungsbegrenzung, die festzulegen ist, wenn ein Arzt in einem überversorgten Planungsbereich im Wege des Job-Sharing in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eintritt, ist auf das gesamte Abrechnungsvolumen der BAG zu beziehen (festhalten an BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 15/11 R = SozR 4-2500 § 101 Nr 12).

2. Mit der Vorgabe in den Bedarfsplanungs-Richtlinien, nach der eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs zulässig ist, wird der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) kein Ermessensspielraum eingeräumt; vielmehr ist ein Ausgleich von Über- und Unterschreitungen der Job-Sharing-Obergrenze grundsätzlich innerhalb von vier Quartalen vorzunehmen.

3. Zur Neuberechnung des Faktors für die jährliche Anpassung der Job-Sharing-Obergrenzen in Sonderfällen (hier: wegen Änderung der Fachgruppenzuordnung im Zuge der Vereinigung von KÄVen).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 16. März 2016 und des [X.] vom 9. August 2012 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 3. März 2009, vom 29. Juni 2009 und vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2010 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte über die sachlich-rechnerische Berichtigung wegen Überschreitung der Job-Sharing-Obergrenze in den [X.]/2008 bis IV/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte trägt 1/3 der Kosten in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen Überschreitung der im Rahmen des [X.] festgesetzten [X.] in den [X.]/2008 bis IV/2008.

2

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]), die zunächst aus den beiden Ärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie, [X.] und [X.], bestand. Zum [X.] trat die Kardiologin [X.] im Rahmen eines sog [X.] als Partnerin des [X.] in die [X.] ein. Zusammen mit der Zulassung der [X.] setzte der Zulassungsausschuss ([X.]) mit Bescheid vom [X.] (Beschluss vom 27.3.2002) die quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlen, die bei Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach der Zulassung von Frau [X.] gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind, sowie - nach Addition eines [X.] von 3 % des [X.] - die Gesamtpunktzahlvolumina fest, bei deren Überschreitung eine Honorarkürzung zulässig ist ([X.]-Obergrenze). In den folgenden Jahren passte die beklagte [X.] die Gesamtpunktzahlvolumina entsprechend der Honorarentwicklung der Gruppe der "invasiv tätigen Kardiologen" an.

3

Mit Bescheiden vom [X.] und vom 29.6.2009 verfügte die Beklagte sachlich-rechnerische Richtigstellungen wegen Überschreitung der [X.]-Obergrenzen in den [X.]/2008 bis IV/2008. Den Bescheid vom [X.] korrigierte die Beklagte zugunsten der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 7.7.2009 und setzte die Rückforderung wegen Überschreitung der [X.]-Grenzen für die drei genannten Quartale auf insgesamt 9125,83 Euro fest. Bei der Berechnung der Rückforderung saldierte die Beklagte Unterschreitungen der [X.]-Grenze in den [X.] und [X.]/2008 mit einer Überschreitung im Quartal IV/2008.

4

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass die [X.]-Obergrenze unzutreffend berechnet worden sei, weil dabei die Fachgruppe der Kardiologen (allgemein) und nicht - wie früher - die Gruppe der invasiv tätigen Kardiologen zugrunde gelegt worden sei. Außerdem sei die Berechnung auch deshalb unzutreffend, weil eine Saldierung lediglich bezogen auf drei Quartale erfolgt sei. Richtig wäre die Einbeziehung von vier Quartalen (II/2008 bis I/2009) gewesen. Zudem habe sie eine Neubestimmung der Gesamtpunktzahlvolumina im Rahmen des [X.] beantragt; darüber sei noch nicht entschieden worden. Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Berechnung der [X.]-Obergrenze sei zutreffend unter Heranziehung der Gruppe der Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie erfolgt. Eine gesonderte Untergruppe für invasiv-kardiologisch tätige Ärzte gebe es nicht mehr. Die Saldierung habe lediglich bezogen auf drei Quartale (II/2008 bis IV/2008) vorgenommen werden können, weil die Honorierung in der vertragsärztlichen Versorgung zum 1.1.2009 neu geordnet worden sei.

5

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der [X.] die [X.]-Obergrenzen unter Heranziehung der Punktzahlanforderung der bereits aus zwei Ärzten bestehenden [X.] unzutreffend festgelegt habe ([X.] Urteil vom 9.8.2012). Nach § 23d [X.] in der hier noch maßgebenden Fassung vom 15.2.2007 (BAnz 2007, 3491; im Folgenden: [X.] aF) hätte der [X.] die Berechnung nach § 23c [X.] aF entsprechend der Zahl der bereits in der [X.] tätigen Vertragsärzte mindern und somit das hälftige Punktzahlvolumen der [X.] zugrunde legen müssen. An den rechtswidrigen Bescheid sei die Beklagte gebunden, da dieser bestandskräftig geworden sei. Zur Ermittlung des Überschreitensbetrages müsse das vom [X.] rechtswidrig für die gesamte [X.] und damit zu hoch festgesetzte Punktzahlvolumen dem hälftigen im [X.] erzielten Punktzahlvolumen der [X.] gegenübergestellt werden. Diese Grenze werde zweifellos nicht überschritten, sodass die sachlich-rechnerische Richtigstellung zu Unrecht erfolgt sei. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Berechnung des Anpassungsfaktors zu Recht gerügt habe. Die Anpassungsfaktoren seien zunächst mittels Division des quartalsbezogenen [X.] der klägerischen Praxis durch den quartalsbezogenen Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe der invasiv tätigen Kardiologen in [X.] ermittelt worden. Ab dem Quartal I/2008 habe die Beklagte als quartalsbezogenen Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe nicht mehr die Gruppe invasiv tätiger Kardiologen, sondern sämtliche Kardiologen zugrunde gelegt. Aufgrund der in der Verwaltungsakte dokumentierten statistischen Daten sei davon auszugehen, dass das durchschnittliche Punktzahlvolumen der Fachgruppe sämtlicher Kardiologen niedriger sei als dasjenige der rein invasiv tätigen Kardiologen. Aufgrund dieser veränderten Zusammensetzung der Fach- bzw [X.] könne es zu Verwerfungen zuungunsten der Klägerin bei der Berechnung der [X.] kommen. Nähere Angaben zur Zusammensetzung der für die Neuberechnung des Anpassungsfaktors zugrunde gelegten Fachgruppe habe auch der Bevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht machen können.

6

Die dagegen erhobene Berufung hat das L[X.] Baden-Württemberg im Wesentlichen aus den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils zurückgewiesen (L[X.] Urteil vom 16.3.2016). Der [X.] habe bei der Bestimmung der maßgeblichen Punktzahlobergrenze im Bescheid vom [X.] nicht berücksichtigt, dass diese in Höhe des hälftigen Punktzahlvolumens der [X.] hätte festgesetzt werden müssen. Stattdessen habe der [X.] in dem bestandskräftigen Bescheid eine Festsetzung in Höhe des gesamten Volumens der Arztpraxis vorgenommen. Dass diese Berechnungsweise des [X.] rechtswidrig gewesen sei, ändere nichts an der Bestandskraft des Bescheides. Das rechtswidrig zu hoch festgesetzte Punktzahlvolumen sei somit dem [X.] des "[X.]-Pärchens" und damit dem hälftigen Punktzahlvolumen der Praxis gegenüberzustellen. Bei dieser Betrachtung habe die Klägerin die Punktzahlobergrenze in keinem der streitgegenständlichen Quartale überschritten.

7

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, zu deren Begründung sie die Verletzung der §§ 23c, 23d [X.] aF geltend macht. Der [X.] habe in seinem Bescheid vom [X.] die Punktzahlobergrenze zu Recht für die gesamte [X.] und nicht lediglich für die beiden [X.]-Partner [X.] und [X.] festgesetzt. Die vom L[X.] zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Formulierungen aus einem Urteil des B[X.] vom 21.3.2012 ([X.] KA 15/11 R) bezögen sich allein auf die Berechnung des [X.] von 3 % und nicht auf die Ermittlung des bisherigen [X.]. Nach §§ 23c, 23d [X.] aF seien die Gesamtpunktzahlvolumina auf der Grundlage der Gesamtheit der in der bisherigen [X.] abgerechneten Leistungen zu bilden.

8

Selbst wenn der [X.] das Gesamtpunktzahlvolumen unzutreffend festgesetzt hätte, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung folgen. Der [X.] habe in dem Bescheid vom [X.] klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die quartalsbezogenen [X.] auf die [X.] bezögen. In dem Bescheid werde ausgeführt, dass sich die Ärzte schriftlich bereit erklärt hätten, den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Umfang der Praxis nicht wesentlich zu überschreiten. Außerdem sei auf das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen der in den vier vorangegangenen Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheide der [X.] abgestellt worden. Es werde zudem lediglich auf § 23c [X.] aF verwiesen. Ein Hinweis, dass das Gesamtpunktzahlvolumen nach § 23d [X.] aF gemindert werde, finde sich nicht. Zudem sei den Ärzten auch anhand ihrer Abrechnungsunterlagen der vier vorangegangenen Quartale klar gewesen, dass Bezugspunkt der [X.] die gesamte Praxis sei. Damit werde auf [X.] des Bescheides des [X.] eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die dort genannten quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina auf die [X.] bezögen. Der bestandskräftige Bescheid des [X.] entfalte Bindungswirkung, und zwar nicht nur hinsichtlich der vom [X.] ermittelten [X.], sondern auch bezogen auf die Heranziehung der [X.] der gesamten Praxis als Berechnungsgrundlage.

9

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des L[X.] Baden-Württemberg vom 16.3.2016 und des [X.] Stuttgart vom 9.8.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Nach dem Wortlaut des § 23d S 3 [X.] aF sei bei Aufnahme eines [X.]-Partners in eine bereits bestehende fachgleiche [X.] die das [X.] kennzeichnende Abrechnungsobergrenze (Gesamtpunktzahlvolumen) "entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte" zu mindern. Bei einer (hier nicht vorliegenden) fachverschiedenen [X.] sei Bezugsgröße für die Obergrenze das Leistungsvolumen des zum [X.] fachidentischen Vertragsarztes. Diese Formulierung beziehe sich nicht allein auf die Ermittlung des 3 %-igen [X.], sondern auf sämtliche Berechnungen nach § 23c [X.] aF. Besonders deutlich werde dies anhand der für fachverschiedene [X.] gültigen Bestimmung des § 23d S 3 Halbs 2 [X.] aF. Wenn man die Regelung, nach der allein das Leistungsvolumen des jeweils fachidentischen Vertragsarztes maßgebend sein solle, auf das 3 %-ige Überschreitungsvolumen beziehen wollte, ergäbe sie keinen Sinn, weil das 3 %-ige Überschreitungsvolumen ausnahmslos nicht auf praxis- oder arztindividuelle Größen zu beziehen sei, sondern auf den [X.]. Dies entspreche im Übrigen auch der früheren [X.] in der [X.]-Zahnärzte. Daraus folge, dass der [X.] die [X.]-Obergrenze hier nur in Höhe des hälftigen [X.] hätte festsetzen dürfen. Die erforderliche Halbierung habe der zuständige [X.] in seinem bestandskräftigen Bescheid vom [X.] unterlassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des 6. Senats des B[X.] vom 21.3.2012 ([X.] KA 15/11 R). Zutreffend habe der Senat in seinem Urteil die Einheitlichkeit sowohl der [X.] als auch des [X.] (MVZ) betont. Ungeachtet der erforderlichen "Pärchenbildung" erfasse die Verpflichtung zur Einhaltung der ("pärchenbezogenen") Obergrenze dementsprechend immer die gesamte [X.] bzw das gesamte MVZ. Auch beim "[X.]" ergebe sich mithin eine Bescheidung des [X.]s durch den [X.], bei dem die Verpflichtung auf die quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina und deren Festlegung sich zwingend auf die [X.] als Ganzes beziehe. Vom "[X.]" betroffen sei insoweit allein der den quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina zugrundeliegende Berechnungsweg. Durch die Durchschnittsbildung beim "fachgleichen Pärchen" werde einer etwaigen pflichtwidrigen Fehlzuordnung von Leistungen zum Zwecke der Umgehung der [X.] im Rahmen des [X.]s vorgebeugt. § 23d S 3 [X.] aF müsse sachlogisch von der [X.] auch im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung berücksichtigt werden. Der Betrag der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sei auf das "[X.]-Pärchen" zu beziehen und damit in einer Konstellation wie der vorliegenden zu halbieren.

Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.] spreche im Übrigen die Bestandskraft des Bescheides des [X.] vom [X.]. Mit diesem Bescheid sei die Punktzahlobergrenze im Rahmen des [X.]s bindend festgesetzt worden. Der Umstand, dass der [X.] die Punktzahlobergrenze zu Unrecht bezogen auf die gesamte [X.] berechnet habe, ändere nichts an der Bindungswirkung der Festsetzung. Das Übergehen der Minderungsregelung des § 23d S 3 [X.] aF sei dem Bescheid des [X.] vom [X.] nicht zu entnehmen gewesen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ([X.]) hat in einer vom Senat angeforderten Stellungnahme vom 28.7.2017 ausgeführt, der Sinn der Regelung des § 23d S 3 [X.] aF (entsprechend § 43 S 3 [X.] in der Neufassung vom 20.12.2012, BAnz [X.]) bestehe darin, dass sich die Leistungsgrenze im Falle des [X.]s in einer bereits bestehenden [X.] nicht aufgrund der Zahl der dort bereits tätigen Ärzte erhöhe. Auch wenn bereits mehrere Ärzte in der [X.] tätig seien, sei das Überschreitungsvolumen in Höhe von 3 % des [X.] nur bezogen auf einen Arzt und nicht bezogen auf alle Ärzte der [X.] zu erhöhen. Auf den Berechnungsweg, der dazu führe, dass die 3 %-ige Erhöhung auf einen Arzt und nicht auf alle Ärzte der [X.] bezogen werde, komme es im Ergebnis nicht an.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich einiger Berechnungselemente zu beanstanden ist, die sich allein auf die Höhe des [X.] auswirken werden. Entgegen der Auffassung des [X.] war die Beklagte nicht verpflichtet, die Überschreitung der [X.]-Obergrenze in der Weise zu ermitteln, dass sie die vom [X.] für die gesamte [X.] ermittelte und später fortgeschriebene Obergrenze der Hälfte des tatsächlichen Abrechnungsvolumens der Praxis gegenüberstellt. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist aber jedenfalls der Höhe nach rechtswidrig, weil die Beklagte Über- und Unterschreitungen der [X.] nur innerhalb der drei hier streitgegenständlichen [X.] bis IV/2008 miteinander verrechnet und damit das Quartal I/2009 nicht in die Saldierung einbezogen hat. Zudem ist die Anpassung der [X.]-Obergrenze, die jährlich entsprechend der Honorarentwicklung der jeweiligen Fachgruppe vorzunehmen ist, fehlerhaft erfolgt, weil die Beklagte ohne erkennbaren sachlichen Grund im Zusammenhang mit der Vereinigung der [X.]en in [X.] die Fachgruppenzuordnung der Klägerin geändert hat, ohne sicherzustellen, dass nachteilige Auswirkungen dieser Umstellung auf den Honoraranspruch der Klägerin so weit wie möglich vermieden werden. Bezogen auf diese beiden [X.] wird die Beklagte eine Neuberechnung der [X.] vorzunehmen haben.

1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung und Rückforderung ist § 106a Abs 2 S 1 SGB V (in der hier noch maßgebenden Fassung des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]> vom 14.11.2003, [X.] 2190). Danach stellt die [X.] die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] -, erbracht und abgerechnet worden sind. Dazu gehört auch die Beachtung verbindlich festgesetzter Gesamtpunktzahlvolumina durch eine Praxis mit [X.] ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.], 170 = [X.]-2500 § 106a [X.], Rd[X.]4). Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des [X.]. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 [X.] in ihrem An[X.]dungsbereich die Regelung des § 45 [X.] verdrängen. Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 S 1 [X.] eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (stRspr, vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.], 170 = [X.]-2500 § 106a [X.], Rd[X.]3; [X.] vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 17/05 R - [X.], 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] - jeweils mwN).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung liegen hier vor. Die der Klägerin erteilten Honorarbescheide für die [X.]/2008 bis IV/2008 waren richtigzustellen, weil die [X.] die im Zusammenhang mit der Zulassung der Ärztin Dr. E für die [X.] festgelegten [X.] überschritten hat. Grundlage der Leistungsbeschränkung für [X.] ist § 92 Abs 1 S 2 [X.], § 101 Abs 1 S 1 [X.] §§ 23a ff [X.] aF. § 92 Abs 1 S 2 [X.] SGB V ermächtigt den [X.], Richtlinien über die Bedarfsplanung zu beschließen. Einzelheiten dazu regelt § 101 SGB V. Nach Abs 1 S 1 [X.] dieser Vorschrift beschließt der [X.] in Richtlinien Bestimmungen über Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die [X.] Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der [X.] gegenüber dem [X.] zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen [X.] nicht wesentlich überschreitet. Dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 311 Abs 2 S 1 SGB V und in einem MVZ entsprechend; bei der Ermittlung des [X.] ist der Arzt nicht mitzurechnen.

Diese Vorgaben hat der [X.] in §§ 23a ff [X.] aF umgesetzt. Eine der Voraussetzungen einer [X.] ist nach § 23a [X.] [X.] aF, dass sich der bereits zugelassene Vertragsarzt und der Antragsteller (Bewerber um die [X.]) gegenüber dem [X.] schriftlich bereit erklären, während des Bestandes der [X.] mit dem Antragsteller den zum [X.]punkt der Antragstellung bestehenden [X.] nicht wesentlich zu überschreiten und die dazu nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom [X.] festgelegte Leistungsbeschränkung anzuerkennen; soll der Antragsteller in eine bereits gebildete [X.] aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.

Die Berechnung der Leistungsbegrenzung ist in § 23c [X.] aF näher geregelt. Danach legt der [X.] vor der Zulassung des Antragstellers in einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des [X.]s auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt (den Vertragsärzten) in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheiden quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina fest, welche bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der [X.] von dem Vertragsarzt sowie dem Antragsteller nach seiner Zulassung gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze). Diese Gesamtpunktzahlvolumina sind so festzulegen, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 % überschritten werden. Das Überschreitungsvolumen von 3 % wird jeweils auf den [X.] des [X.] bezogen. Das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen ([X.]) wird nach § 23f [X.] aF durch die [X.] angepasst. Bei Internisten ist zur Ermittlung des [X.] auf die Entscheidung des bereits zugelassenen Vertragsarztes zur hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung abzustellen. Im Übrigen gilt für Anpassungen § 23e [X.] aF. Außergewöhnliche Entwicklungen im Vorjahr, wie zB Krankheit eines Arztes, bleiben außer Betracht; eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs der [X.] im Vergleich zum Vorjahresvolumen ist zulässig. Der [X.] trifft seine Festlegungen auf der Grundlage der ihm durch die [X.] übermittelten Angaben. Für den Fall, dass der Antragsteller in eine bereits bestehende [X.] aufgenommen werden soll, bestimmt § 23d [X.] [X.] aF, dass der [X.] die Berechnungen nach § 23c [X.] aF entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte in der [X.] zu mindern hat; handelt es sich um eine fachverschiedene [X.], so ist Bezugsgröße für die Leistungsbeschränkung das Leistungsvolumen des fachidentischen Vertragsarztes.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Klägerin ist die Festsetzung der Obergrenze nach § 23c [X.] aF durch den [X.] rechtmäßig erfolgt. Insbesondere hat er die Obergrenze zutreffend bezogen auf die gesamte [X.] berechnet und nicht - mit Blick auf den Eintritt der [X.]in in eine bereits aus zwei Ärzten bestehende [X.] - lediglich in Höhe des halben Betrages.

a) Aus dem Bescheid des [X.] vom [X.] geht eindeutig hervor, dass die festgesetzte Obergrenze auf die gesamte [X.] bezogen wird. So wird auf [X.] des Bescheides formuliert: "Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis und Frau [X.] haben sich gegenüber dem [X.] schriftlich bereit erklärt, während des Bestands der Gemeinschaftspraxis den zum [X.]punkt der Antragstellung bestehenden Umfang der Praxis nicht wesentlich zu überschreiten. […] Der [X.] hat vor der Erteilung der Zulassung von Frau [X.] in einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des [X.]s auf der Grundlage der gegenüber den Ärzten der Gemeinschaftspraxis in den vorausgegangenen vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheiden quartalsbezogene [X.] festgelegt, welche bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach der Zulassung von Frau [X.] gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze). Diese quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina lauten wie folgt: […]". Einen Verfügungssatz, der die nachfolgend genannten "Vergleichspunktzahlvolumen, bei dessen Überschreitung eine Honorarkürzung zulässig ist", allein auf das "[X.]" Dr. R. und [X.] beziehen würde, enthält der Bescheid nicht.

An die davon abweichenden Annahmen der Vorinstanzen zum Inhalt der mit Bescheid des [X.] vom [X.] getroffenen Regelungen ist der [X.] nicht gebunden. Vielmehr obliegt die Auslegung von Bescheiden auch dem Revisionsgericht (stRspr, vgl [X.] vom 8.11.2007 - [X.]/9a V 1/06 R - Juris Rd[X.]; [X.] vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - Juris Rd[X.]0, jeweils mwN). Maßstab der Auslegung ist der "[X.]" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (hierzu [X.] vom 12.12.2013 - [X.] AS 17/13 R - [X.]-1500 § 192 [X.] Rd[X.]8 mwN). Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der [X.] die von ihm festgesetzten Obergrenzen auf die gesamte Praxis bezogen hat.

b) Diese auf die gesamte Praxis bezogene Festsetzung der Obergrenzen ist rechtmäßig. Wie der [X.] bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 15/11 R - [X.]-2500 § 101 [X.]) entschieden hat, ist mit dem Begriff des [X.] in § 23c [X.] aF die Zahl der Punkte gemeint, die von der Praxis insgesamt abgerechnet werden. Im Falle einer [X.] betrifft das Gesamtpunktzahlvolumen (Punkzahlvolumen zuzüglich Überschreitungsvolumen) also nicht das von dem einzelnen Mitglied der [X.] abgerechnete Punktzahlvolumen, sondern das Volumen der von allen Ärzten der [X.] abgerechneten Punkte.

Für diese Auslegung spricht bereits die gesetzliche Vorgabe in § 101 Abs 1 S 1 [X.] SGB V, nach der sich "die Partner der [X.]" verpflichten müssen, den "bisherigen [X.]" nicht wesentlich zu überschreiten, sowie die ergänzende Vorgabe in § 23a [X.] [X.] aF, nach der die Erklärungen bei der Aufnahme eines Arztes in eine bereits gebildete [X.] von allen Vertragsärzten abzugeben sind. Die erkennbar angestrebte Begrenzung des "[X.]s" könnte nicht gewährleistet werden, [X.]n das Gesamtpunktzahlvolumen nach § 23c [X.] aF nur bezogen auf den Antragsteller (auf die neue Zulassung) und seinen [X.], nicht aber bezogen auf weitere [X.]-Partner erstreckt würde. In dem og Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 15/11 R - [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]9), das sich auf Honoraransprüche für das [X.] und damit auf einen [X.]raum vor Einführung der lebenslangen Arztnummer ([X.]) zum [X.] bezog (vgl § 37a, § 44 Abs 7 Bundesmantelvertrag Ärzte sowie die Richtlinie der [X.] nach § 75 Abs 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern), hat der [X.] zur Begründung dieses Ergebnisses auch darauf abgestellt, dass die [X.] nicht erkennen könne, welcher Arzt in einem MVZ eine bestimmte Leistung erbracht habe. Aber auch unabhängig davon führt jede Individualisierung auf einzelne Ärzte zu praktischen Schwierigkeiten, die auf der Grundlage der bestehenden Regelungen schwer lösbar sind. Insbesondere könnte die Beschränkung auf ein allein für die [X.] innerhalb der [X.] festgelegtes Punktzahlvolumen gerade bei fachgleichen [X.]en, aber auch bei fachverschiedenen [X.]en mit ähnlichem Leistungsspektrum, verhältnismäßig leicht umgangen werden, indem die Erbringung von besonders hoch bewerteten Leistungen regelmäßig von einem [X.]-Partner übernommen wird, auf den sich die Beschränkung nicht bezieht. Der [X.] hält vor diesem Hintergrund auch für die [X.] nach Einführung der [X.] daran fest, dass die Bildung von Teilabrechnungsvolumina mit Obergrenzen, die sich allein auf das "[X.]" innerhalb einer größeren [X.] beziehen, voraussetzen würde, dass der [X.] Regelungen trifft, die gewährleisten, dass die gesetzliche Vorgabe des § 101 Abs 1 S 1 [X.] SGB V auch unter Berücksichtigung der angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragspartner einer [X.] umgesetzt werden kann. Darauf hat der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.] 15/11 R - [X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 33 f) hingewiesen. Die maßgebenden Bestimmungen der §§ 23a ff [X.] aF (bzw die damit inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Regelungen der §§ 40 [X.] vom 20.12.2012, BAnz [X.]) sind seitdem jedoch nicht entsprechend umgestaltet worden. Dass die durch den Eintritt eines [X.]s in eine [X.] bewirkte Beschränkung der abrechenbaren Punktzahl für die gesamte [X.] die Attraktivität des [X.] gerade für größere [X.]en einschränken kann, hat der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom [X.] nicht übersehen. Dies betrifft jedoch nicht eine Frage der Auslegung des geltenden Rechts, sondern der möglichen Fortentwicklung durch den [X.] (aaO RdNr 32 f).

Solange Bestimmungen zum Umgang mit den og praktischen Schwierigkeiten bei der Begrenzung von Leistungen innerhalb einer aus mehr als zwei Ärzten bestehenden [X.]-[X.] nicht getroffen worden sind, kann die in § 23d [X.] [X.] aF geregelte Halbierung nicht auf das von einer [X.] insgesamt abrechenbare Gesamtpunktzahlvolumen, sondern nur auf den Rechenweg bei der Ermittlung des [X.] von 3 % bezogen werden. Der von der Klägerin im Grundsatz zutreffend hervorgehobene Umstand, dass die in § 23d [X.] 2 [X.] aF für fachverschiedene Gemeinschaftspraxen getroffene Regelung, nach der Bezugsgröße für die Leistungsbeschränkung das Leistungsvolumen "des fachidentischen Vertragsarztes" ist, eher gegen eine An[X.]dung allein auf das Überschreitungsvolumen von 3 % spricht, weil dieses gerade nicht arztindividuell, sondern nach § 23c [X.] [X.] aF fachgruppenbezogen berechnet wird, zwingt aus den bereits im Urteil des [X.]s vom [X.] dargelegten Gründen nicht zu einer anderen Auslegung. Die Auffassung des [X.]s wird im Übrigen durch die vom [X.] im vorliegenden Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 28.7.2017 bestätigt. Danach bewirkt die in § 23d [X.] [X.] aF (heute inhaltsgleich in § 43 Abs 1 [X.] [X.]) getroffene Regelung, nach der "die Berechnung nach § 23c entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte in der Gemeinschaftspraxis zu mindern" ist, dass sich das Überschreitungsvolumen in Höhe von 3 % bei Eintritt eines [X.]s in eine [X.] betragsmäßig nicht nach der Größe der [X.] richtet, sondern allein auf einen Arzt bzw den entsprechenden [X.] (vgl § 23c [X.] [X.] aF) zu beziehen ist. Anderenfalls würde der Betrag des [X.] von der Zahl der vor dem [X.] bereits in der [X.] tätigen Ärzte abhängen. Zudem könnte der sukzessive Eintritt mehrerer [X.] in eine größere [X.] zu einer Erhöhung des [X.] auf ein Mehrfaches der vorgesehenen 3 % führen. In Übereinstimmung damit hat der [X.] das Überschreitungsvolumen vorliegend in dem Bescheid vom [X.] ersichtlich in Höhe von 3 % der durchschnittlichen Abrechnung nur eines invasiv tätigen Kardiologen festgelegt, obwohl in der Praxis zum [X.]punkt des Eintritts von [X.] bereits zwei Kardiologen tätig waren.

Dass der Eintritt eines [X.]s in eine [X.] im Ergebnis zu einer Begrenzung der abrechenbaren Punktzahlen bezogen auf die gesamte [X.] führen muss, zieht im Übrigen auch die Klägerin nicht in Zweifel. Sie macht allein geltend, dass die Gesamtpunktzahlvolumina, die der [X.] nach § 23c [X.] aF festzusetzen hat, gemäß § 23d [X.] aF zu halbieren seien und dass der [X.] diesen Rechenschritt hier unterlassen habe. Nach §§ 23c bis 23e [X.] aF ist der [X.] sowohl für die erstmalige Festsetzung des [X.] als auch für eine erforderlich werdende Neubestimmung zuständig. Der [X.] kommt nach § 23c [X.], § 23f [X.] aF die Aufgabe zu, auf dieser Grundlage den quartalsbezogenen [X.] und hiernach die jährlich anzupassenden Gesamtpunktzahlvolumina zu ermitteln. Wenn diese Gesamtpunktzahlvolumina nicht die Punktzahlobergrenze der Praxis abbilden würden, sondern auf dem nach § 23d [X.] [X.] aF um die Zahl der vor Eintritt des [X.]s bereits tätigen Ärzte geminderten Wert beruhen würde, würde sich die Frage stellen, durch [X.] und auf welcher normativen Grundlage die Festlegung der Obergrenze für die gesamte Praxis erfolgen soll. Schließlich kann nicht angenommen werden, dass sich alle Mitglieder der [X.] nach § 101 Abs 1 S 1 [X.] SGB V, § 23a [X.] Halbs 2 [X.] aF zur Einhaltung einer Obergrenze bereit erklären müssen, die nicht für alle Mitglieder der [X.] festgelegt wird.

Wie auch der [X.] in seiner Stellungnahme vom 28.7.2017 erläutert hat, handelt es sich bei der Frage der Umsetzung der Vorgabe nach § 23d [X.] [X.] aF - jedenfalls [X.]n es wie hier um eine fachgleiche [X.] geht - allein um eine solche des [X.] ohne Auswirkungen auf die Höhe der letztlich für die gesamte [X.] festzulegenden Obergrenze. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde sich eine Berechnung in der Weise, dass das Gesamtpunktzahlvolumen in einem ersten Schritt lediglich für das "[X.]" und nicht für die gesamte Praxis ermittelt würde, auch nicht auf den Betrag auswirken, um den die Honorarforderung sachlich-rechnerisch zu berichtigen ist. Insbesondere kann § 23d [X.] [X.] aF keine Wertung dahin entnommen werden, dass der [X.] allein auf das "[X.]" zu beziehen wäre, mit der Folge, dass sich der [X.] in Fällen wie dem vorliegenden (Eintritt eines [X.]s in eine bereits aus zwei Partnern bestehende fachgleiche [X.]) halbieren würde. Der Regress, der wegen Überschreitung der [X.]-Obergrenze festgesetzt wird, ist nicht auf einzelne Ärzte einer [X.], sondern auf die [X.] als Ganzes zu beziehen. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass Adressat des [X.] im Falle der gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit die [X.] und nicht der einzelne Arzt ist, der der [X.] angehört ([X.] vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 22/10 R - [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]). Die [X.] tritt der [X.] wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Dementsprechend ist sie rechtlich gesehen eine Praxis ([X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 34/02 R - [X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8; [X.] vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 22/10 R - [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]; [X.] vom 20.10.2004 - [X.] [X.] 41/03 R - [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 8.12.2010 - [X.] [X.] 38/09 R - [X.] 2011, 823 Rd[X.]3; [X.] vom 20.10.2004 - [X.] [X.] 15/04 R - [X.]-1930 § 6 [X.] Rd[X.]4; [X.] in von [X.]/[X.], Festschrift 50 Jahre [X.], [X.]29, 435). Sie erwirbt gegenüber der [X.] Honoraransprüche und ist ggf zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 24/15 R - [X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.]9, Rd[X.]4; [X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 34/02 R - [X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]3; zur gesamtschuldnerischen Haftung jedes ihrer Mitglieder vgl [X.] vom 20.10.2004 - [X.] [X.] 41/03 R - [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]). Für die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarfestsetzung kann im Grundsatz nichts anderes gelten als für die erstmalige Festsetzung. Dementsprechend hat die sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen Überschreitung der [X.]-Obergrenze in der Höhe zu erfolgen, in der die von der [X.] als Ganzes abgerechneten Leistungen in Punkten (oder in [X.], vgl die Anmerkung zu § 23c [X.] aF; entsprechend § 42 Abs 2 [X.] Fassung 2012) die Obergrenze überschreiten.

3. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig, weil die Beklagte Über- und Unterschreitungen der abrechenbaren Gesamtpunktzahl nur innerhalb der [X.]/2008 bis IV/2008 verrechnet und das Quartal I/2009 nicht einbezogen hat. Nach § 23c [X.] 2 [X.] aF (entsprechend § 42 [X.] 2 [X.] Fassung 2012) ist eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs der [X.] im Vergleich zum Vorjahreszeitraum "zulässig". Damit wird der [X.] kein Ermessen zu der Frage eingeräumt, ob sie eine Saldierung vornehmen möchte, sondern es wird eine Pflicht zur Saldierung begründet, soweit die Möglichkeit dazu besteht. Eine Saldierung kann danach zB in Fällen, in denen die [X.] aufgelöst wird, ausgeschlossen sein. Gegen die Einräumung eines Ermessensspielraums spricht nicht zuletzt der Umstand, dass Gesichtspunkte, die in die Ermessensausübung einfließen könnten, nicht ersichtlich sind. Die Beklagte hat hier auch kein Ermessen ausgeübt, sondern sie ist davon ausgegangen, dass eine Saldierung unter Einbeziehung des [X.] "mangels Vergleichbarkeit nicht möglich" gewesen sei. Das trifft indes nicht zu. Allein der Umstand, dass die Obergrenzen im Hinblick auf eine Neuregelung der vertragsärztlichen Vergütung neu festgelegt wurden, begründet noch keine Not[X.]digkeit, von einem Ausgleich abzusehen. Dabei kann offenbleiben, ob der [X.] die [X.]-Obergrenze mit Bescheid vom 25.10.2010 anknüpfend an die tatsächlich in diesem Quartal durch die [X.] abgerechneten Leistungen zuzüglich 3 % des [X.] (entsprechend 2455,31 [X.]) auf 215 224,19 [X.] rechtmäßig neu festgesetzt hat (zur Neufestsetzung im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung zum 1.1.2009 vgl [X.] vom 15.7.2015 - [X.] [X.] 26/14 R - [X.]-2500 § 101 [X.]8). Der entsprechende Bescheid des [X.] ist jedenfalls bestandskräftig geworden. Danach hat die Klägerin die [X.]-Obergrenze im Quartal I/2009 um 2455,31 [X.] unterschritten. Dementsprechend hätte die Unterschreitung in die Saldierung einbezogen werden müssen mit der Folge, dass die sachlich-rechnerische Richtigstellung um diesen Betrag zu reduzieren ist. Eine "Vergleichbarkeit" der Vergütungssystematik in den einzubeziehenden vier Quartalen wird nach § 23c [X.] 2 [X.] aF nicht vorausgesetzt.

4. Die Berechnung der [X.] ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin bezogen auf die nach § 23f [X.] aF im Jahresrhythmus vorzunehmende Anpassung einer anderen Fachgruppe zugeordnet hat, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund dargelegt oder eine nachvollziehbare Umstellung vorgenommen worden wäre. Hintergrund für die Änderung der Fachgruppenzuordnung der Klägerin war die nach § 77 Abs 1 [X.] SGB V idF des [X.] vom 14.11.2003 ([X.] 2190) verbindlich vorgegebene Vereinigung der ursprünglich vier [X.]en im Land [X.] zur [X.] [X.]. Die Klägerin hatte ihren Sitz zum [X.]punkt des Eintritts der [X.]in [X.] im Bezirk der [X.] [X.]. Der [X.] nach § 23f [X.] aF war von der [X.] [X.] auf der Grundlage einer Zuordnung der Klägerin zur Fachgruppe der "invasiv tätigen Kardiologen" mit Sitz im [X.] vorgenommen worden.

Die Beklagte hat den [X.] mit der Begründung neu festgesetzt, dass die ursprüngliche "[X.]" nach der Vereinigung von vier [X.]en zur [X.] [X.] nicht mehr existiere. Eine gesonderte Untergruppe der invasiv tätigen Kardiologen habe es ab 2008 nicht mehr gegeben. Dieses Vorbringen spricht für Änderungen bezogen auf die Gruppenbildung bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen, erklärt aber nicht, weshalb für die jährliche Anpassung der [X.]-Obergrenze der Klägerin nicht mehr an die Fachgruppe der "invasiv tätigen Kardiologen" angeknüpft werden konnte. Zwar sah der im Bezirk der Beklagten für das [X.] vereinbarte Honorarverteilungsvertrag ([X.]) die Bildung eines einheitlichen "Honorartopfes" für die Gruppe der Kardiologen vor. Verschiedene Regelungen zur Honorarbegrenzung (Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung nach § 3 [X.], Punktzahlgrenzvolumen nach § 4 Abs 1 [X.], arztgruppenspezifische Zusatzmodule nach § 4 Abs 2 [X.]) unterschieden jedoch weiterhin zwischen invasiv tätigen Kardiologen und nicht invasiv tätigen Kardiologen, sodass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund der [X.] für die Klägerin ohne Berücksichtigung dieser Differenzierung ab 2008 neu festgelegt worden ist.

Allerdings können sich auch im Falle einer Beibehaltung der Zuordnung zur Gruppe der invasiv tätigen Kardiologen durch die Zusammenlegung der [X.]-Bezirke und dadurch bedingte Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe der invasiv tätigen Kardiologen Verwerfungen ergeben, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Anpassung nach § 23f [X.] aF nicht unberücksichtigt bleiben können. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den quartalsbezogenen [X.] speziell bezogen auf die in [X.] niedergelassenen invasiv tätigen Kardiologen zeitlich unbegrenzt zugrunde zu legen. Der [X.] geht vielmehr davon aus, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Änderung der Fachgruppenzuordnung einer Neuberechnung des [X.]s unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht generell entgegensteht. Die Folgen einer Vereinigung von [X.]en sind bei der Fassung des § 23f [X.] aF ersichtlich nicht bedacht worden, sodass insoweit von einer Regelungslücke ausgegangen werden kann.

Wenn die Beklagte nicht weiterhin an einer Anpassung entsprechend der Honorarentwicklung der invasiv tätigen Kardiologen mit Sitz im Bezirk der ehemaligen [X.] [X.] festhält, wird sie indes die Neuberechnung so vorzunehmen haben, dass sich diese nicht zum Nachteil der Klägerin auswirkt: Der [X.] entspricht dem Grad, mit dem die Praxis im [X.]punkt des Eintritts des [X.]s den [X.] unter- oder überschreitet. Er gewährleistet damit, dass die [X.]-[X.] nicht statisch an dem bei ihrer Gründung erreichten Honorar festgehalten wird, sondern ihr Honorar entsprechend dem Durchschnitt der zum Vergleich herangezogenen Fachgruppe steigern kann. Die bezweckte kontinuierliche Dynamisierung der [X.]-Obergrenze parallel zur Honorarentwicklung der Fachgruppe würde durch eine Änderung der Fachgruppenzuordnung, die in der [X.] nach der Ermittlung des [X.]s vorgenommen wird, durchbrochen. Durch die Orientierung an einer Arztgruppe mit höherem Durchschnittshonorar würde die [X.]-[X.] bei unverändertem [X.] ungerechtfertigt begünstigt und durch die Orientierung an einer Arztgruppe mit niedrigerem Honorar ungerechtfertigt benachteiligt. Wie sich auch aus den Anlagen 1 und 2 des im Bezirk der Beklagten geltenden [X.] 2008 ergibt, sind die durchschnittlichen Fallzahlen der invasiv tätigen Kardiologen zwar etwas geringer als die durchschnittlichen Fallzahlen der Kardiologen (allgemein). Andererseits sind die Fallpunktzahlen der invasiv tätigen Kardiologen deutlich höher, was bei der Umstellung von der Gruppe der invasiv tätigen Kardiologen zur Gruppe der Kardiologen (allgemein) zu berücksichtigen wäre. Das hat auch die Beklagte im Grundsatz nicht verkannt und zum Ausgleich für die Änderung der Fachgruppenzuordnung die [X.]-Obergrenze in den Basisquartalen um 60 Punkte pro Ordinationskomplex und um 130 Punkte pro Fall der [X.]/2006 bis III/2007 erhöht. Zu der Frage, wie diese Berechnungsfaktoren zustande gekommen sind und ob die mit der Änderung der Fachgruppenzuordnung für die Klägerin vermutlich verbundenen Nachteile dadurch vollständig ausgeglichen werden konnten, konnte die Beklagte jedoch während des gesamten Verfahrens und auch auf Nachfrage des [X.]s im Revisionsverfahren keine nachvollziehbaren Angaben machen.

Die Beklagte wird den Betrag der sachlich-rechnerischen Richtigstellung daher für die drei streitbefangenen [X.]/2008 bis IV/2008 auch insoweit neu zu berechnen haben. Für den Fall, dass die Beklagte von der hier ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, die als Maßstab für die Weiterentwicklung der [X.]-Obergrenze heranzuziehende Fachgruppe neu zu bestimmen (vgl oben RdNr 30), wird sie den neuen [X.] so zu ermitteln haben, dass sich die [X.]-Obergrenze in den vier [X.] nicht zuungunsten der Klägerin verändert. Dem könnte Rechnung getragen werden, indem das Produkt aus dem bisherigen quartalsbezogenen [X.] und dem Punktzahlvolumendurchschnitt der bisherigen Fachgruppe der invasiv tätigen Kardiologen in [X.] durch den Punktzahlvolumendurchschnitt der neu herangezogenen Fachgruppe in demselben [X.]raum geteilt wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden An[X.]dung der §§ 154 ff VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin bezogen auf zwei von drei geltend gemachten Aspekten, die bei der [X.] zu berücksichtigen sein werden, Erfolg gehabt hat. Bezogen auf den wirtschaftlich bedeutsamsten Aspekt ist die Klägerin jedoch unterlegen. Da zudem nicht absehbar ist, ob sich die Neuberechnung des [X.]s im Ergebnis überhaupt zugunsten der Klägerin auswirken wird, hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 155 Abs 1 VwGO).

Meta

B 6 KA 48/16 R

24.01.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 9. August 2012, Az: S 5 KA 5705/10, Urteil

§ 77 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 23a Nr 4 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 23c S 3 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 23c S 4 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 23c S 7 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 23d S 3 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 23f ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 42 Abs 1 S 7 Halbs 2 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 43 Abs 1 S 3 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 48/16 R (REWIS RS 2018, 15138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15138

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