Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2010, Az. IX R 56/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 2207

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Gegenstand

(Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - § 34 Abs. 3 EStG als Sozialzwecknorm - Zeitlicher Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerung von Inlandsbeteiligungen und von Auslandsbeteiligungen)


Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650) .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr (2001) mit ihrem im Jahr 2005 verstorbenen [X.]hemann ([X.]) zur [X.]inkommensteuer zusammen veranlagt. [X.] war mit 32,8947 % des Grundkapitals an einer AG beteiligt. [X.]r veräußerte diese Beteiligung im Streitjahr und beantragte, den daraus erzielten Gewinn von 10.498.587 DM na[X.]h § 34 Abs. 3 des [X.]inkommensteuergesetzes i.d.[X.] ([X.]StG) ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) lehnte diesen Antrag ab und setzte die [X.]inkommensteuer für das Streitjahr unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von § 34 Abs. 1 [X.]StG fest.

2

Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung des [X.]inkommensteuerbes[X.]heides ma[X.]hten die [X.]heleute geltend, [X.] erfülle aufgrund seiner s[X.]hweren, seine Berufsunfähigkeit bedingenden [X.]rkrankung die personenbezogenen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 [X.]StG. [X.]r hätte infolge der [X.]rkrankung au[X.]h keine Mögli[X.]hkeit gehabt, die Veräußerung seiner Beteiligung in das vom Halbeinkünfteverfahren begünstigte [X.] zu vers[X.]hieben. Dass er sein Lebenswerk ni[X.]ht in Form einer na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG begünstigten Beteiligung an einer Personengesells[X.]haft organisiert hätte, dürfe ihn im Hinbli[X.]k auf das Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ni[X.]ht bena[X.]hteiligen. Der Aussetzungsantrag hatte keinen [X.]rfolg und wurde vom Finanzgeri[X.]ht ([X.]) abgelehnt. Die dagegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde wies der [X.] ([X.]) mit Bes[X.]hluss vom 1. September 2004 [X.] ([X.]/NV 2004, 1650) zurü[X.]k.

3

Au[X.]h die Klage hatte keinen [X.]rfolg. Das [X.] folgte dem [X.] in dessen verfassungsre[X.]htli[X.]her Bewertung und beurteilte überdies die Re[X.]htslage als europare[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h.

4

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision der Klägerin, die sie auf Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts stützt.

5

1. Die si[X.]h vielfa[X.]h in Verweisungen ers[X.]höpfende Vorents[X.]heidung sei --jedenfalls zum [X.] ni[X.]ht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

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2. Das Re[X.]htsstaatsprinzip gewährleiste Kontinuität. Dagegen verstoße die Neufassung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG, wona[X.]h § 17 [X.]StG ni[X.]ht mehr dem begünstigenden Steuersatz unterfalle.

7

3. Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung mit dem vollen Steuersatz für inländis[X.]he [X.] sei zu bejahen. Das Halbeinkünfteverfahren sei ni[X.]ht auf Veräußerungsgewinne im Streitjahr anwendbar. Dieses Verfahren sei an den wirts[X.]haftli[X.]hen Umstand geknüpft worden, dass das Unternehmenssteuersystem erst gelten solle, wenn im [X.] verdiente Dividenden ausges[X.]hüttet werden könnten. Daraus könne im Umkehrs[X.]hluss gefolgert werden, diese Anwendungsregelung greife ni[X.]ht, wenn der Veräußerungsgewinn ni[X.]ht auf Gewinne der [X.] entfalle, für den das Anre[X.]hnungsverfahren Anwendung finde, sondern z.B. auf künftige Gewinne. [X.]s bestehe kein sa[X.]hli[X.]her Differenzierungsgrund für die Ni[X.]htanwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf inländis[X.]he Beteiligungen, aber deren Anwendung auf ausländis[X.]he Beteiligungen.

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4. Der Gesetzgeber hätte inländis[X.]he Veräußerungsgewinne gemäß § 17 [X.]StG in § 34 Abs. 3 [X.]StG mit aufnehmen müssen. Nur so wäre die Verfassungswidrigkeit der Ni[X.]htanwendung des halben Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne inländis[X.]her Beteiligungen vermieden worden. Das Beispiel in BTDru[X.]ks 14/4547, [X.] sei ni[X.]ht geeignet, die Differenzierung zu re[X.]htfertigen. [X.]s verkenne zunä[X.]hst, dass bei Berufsunfähigkeit kein Missbrau[X.]h vorliege. Ferner ergebe si[X.]h aus dem Beispiel --abgesehen von einem Verkauf an si[X.]h [X.] keine Missbrau[X.]hsmögli[X.]hkeit.

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5. Die [X.] seien europare[X.]htswidrig. So liege in der unters[X.]hiedli[X.]hen Behandlung von inländis[X.]hen [X.] im Gegensatz zu ausländis[X.]hen Beteiligungsveräußerungsgewinnen ein ni[X.]ht zu re[X.]htfertigender Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben und

2. den [X.]inkommensteuerbes[X.]heid für das [X.] vom 11. Juli 2003 und die [X.]inspru[X.]hsents[X.]heidung vom 22. September 2006 zu ändern und die [X.]inkommensteuer für das [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines na[X.]h § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] [X.]StG zur Hälfte steuerfreien Veräußerungsgewinns entspre[X.]hend herabzusetzen,

3. hilfsweise den [X.]inkommensteuerbes[X.]heid für das [X.] vom 11. Juli 2003 und die [X.]inspru[X.]hsents[X.]heidung vom 22. September 2006 zu ändern und die [X.]inkommensteuer für das [X.] dahingehend herabzusetzen, als der Veräußerungsgewinn in Höhe eines Teilbetrages von 10 Mio. DM na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG ermäßigt zu besteuern ist,

4. hilfsweise gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgeri[X.]htsgesetzes eine [X.]nts[X.]heidung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts zur Verfassungswidrigkeit der erstmaligen Anwendbarkeit des § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] [X.]StG gemäß § 52 Abs. 4a Nr. 2 [X.]StG, § 34 Abs. 1 [X.] ([X.]) auf inländis[X.]he Beteiligungsveräußerungsgewinne oder über die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG auf inländis[X.]he Beteiligungsveräußerungsgewinne in 2001 einzuholen und das Verfahren bis zur [X.]nts[X.]heidung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts auszusetzen, oder weiter hilfsweise, das Verfahren zur Prüfung einer Billigkeitsents[X.]heidung wegen verfassungsre[X.]htli[X.]her Bedenken auszusetzen,

5. hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem [X.]uGH zur Vorabents[X.]heidung vorzulegen.

Das [X.] beantragt,

die Revision als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

1. Das angefo[X.]htene Urteil ist mit Gründen versehen und verletzt deshalb ni[X.]ht Bundesre[X.]ht (§ 119 Nr. 6 [X.]O). Das [X.] hat seine Beurteilung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zweifel an den zugrunde liegenden Anwendungsvors[X.]hriften zutreffend dur[X.]h Bezugnahme auf den [X.] in der [X.] in [X.], 1650 begründet. Das rei[X.]ht aus [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 105 [X.]O Rz 42, m.w.[X.]). Zu den europare[X.]htli[X.]hen Fragestellungen hat das [X.] ebenfalls Stellung genommen.

2. Das angefo[X.]htene Urteil verletzt au[X.]h im Übrigen kein Bundesre[X.]ht (§ 118 Abs. 1 [X.]O). [X.]s hat den unstreitig steuerbaren Veräußerungsgewinn na[X.]h § 17 [X.]StG zutreffend der Besteuerung unterworfen.

a) [X.]r unterliegt --wovon [X.] und [X.] zu Re[X.]ht ausgehen-- ledigli[X.]h der Steuervergünstigung na[X.]h § 34 Abs. 1 [X.]StG.

Na[X.]h § 34 Abs. 1 [X.]StG ist die [X.]inkommensteuer, die auf im Veranlagungszeitraum bezogene außerordentli[X.]he [X.]inkünfte entfällt, na[X.]h den Sätzen 2 bis 4 zu bere[X.]hnen. Die im Streitjahr geltende Fassung des § 34 Abs. 1 [X.]StG sieht die sog. Fünftelregelung vor. Als außerordentli[X.]he [X.]inkünfte im Sinne dieser Vors[X.]hrift kommt au[X.]h ein Veräußerungsgewinn na[X.]h § 17 [X.]StG in Betra[X.]ht. Allerdings bezieht si[X.]h § 34 Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG ni[X.]ht auf den Veräußerungsgewinn [X.] des § 17 [X.]StG. Indessen ist diese Fassung des Gesetzes im Streitfall no[X.]h ni[X.]ht anwendbar, sondern erst dann, wenn die [X.]inkommensteuer dem Halbeinkünfteverfahren unterfällt.

Die Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG, die erstmals den Veräußerungsgewinn na[X.]h § 17 [X.]StG ni[X.]ht mehr als außerordentli[X.]he [X.]inkünfte begünstigt, beruht auf dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung --Steuersenkungsgesetz-- (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 ([X.], 1433, [X.], 1428). Auf sie ist na[X.]h § 52 Abs. 47 Satz 2 [X.]StG die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 4a [X.]StG in der nämli[X.]hen Fassung entspre[X.]hend anzuwenden. Bezogen auf den hier streitigen Veräußerungsgewinn na[X.]h § 17 [X.]StG ist dana[X.]h § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] [X.]StG (§ 52 Abs. 4a Nr. 2 [X.]StG in direkter Anwendung) und damit au[X.]h § 34 Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG (na[X.]h gemäß § 52 Abs. 47 Satz 2 [X.]StG entspre[X.]hender Anwendung des § 52 Abs. 4a Nr. 2 [X.]StG) erstmals anzuwenden na[X.]h Ablauf des ersten Wirts[X.]haftsjahres der Gesells[X.]haft, an der die Anteile bestehen, für die das Körpers[X.]haftsteuergesetz ([X.]) i.d.F. des Art. 3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. Das dort geregelte Halbeinkünfteverfahren ist bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirts[X.]haftsjahr der Kapitalgesells[X.]haft --also au[X.]h im [X.] erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, § 34 Abs. 1 [X.] (eingehend zur Anwendbarkeit [X.]-Urteil vom 27. März 2007 [X.], [X.], 467, [X.], 298).

Damit ist § 34 Abs. 1 [X.]. Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG in der (früheren) Fassung no[X.]h unter [X.]inbeziehung des Veräußerungsgewinns na[X.]h § 17 [X.]StG im Streitjahr anwendbar, so dass der Veräußerungsgewinn na[X.]h der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 [X.]StG begünstigt besteuert wird.

b) Der Veräußerungsgewinn ist demgegenüber ni[X.]ht zur Hälfte gemäß § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] [X.]StG steuerfrei. Dies ergibt si[X.]h aus der unmittelbaren Anwendung des § 52 Abs. 4a Nr. 2 [X.]StG (s. oben unter 2.a). Au[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG findet auf den hier streitigen Veräußerungsgewinn keine Anwendung. Na[X.]h § 52 Abs. 47 Satz 3 [X.]StG gilt die unter [X.] erläuterte Anwendungsregel des § 52 Abs. 47 Satz 2 [X.]StG nämli[X.]h ni[X.]ht für die Anwendung des § 34 Abs. 3 [X.]StG. Das bedeutet: Der Veräußerungsgewinn na[X.]h § 17 [X.]StG ist nur na[X.]h § 34 Abs. 1 [X.]StG (Fünftelregelung) steuerli[X.]h begünstigt, ni[X.]ht hingegen na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG.

3. Diese Regelungen sind verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

a) [X.]s verstößt ni[X.]ht gegen das Re[X.]htsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, wenn der Gesetzgeber die bisherige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen na[X.]h § 17 [X.]StG mit dem halben Steuersatz beseitigt (dur[X.]h das [X.] vom 24. März 1999, [X.], 402, BStBl I 1999, 304). [X.]ine Kontinuitätsgewähr gibt es prinzipiell ni[X.]ht. Der verfassungsre[X.]htli[X.]he Vertrauenss[X.]hutz geht ni[X.]ht so weit, den Staatsbürger vor jeder [X.]nttäus[X.]hung zu bewahren. Soweit ni[X.]ht besondere Momente der S[X.]hutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine [X.]rwartung, das geltende Re[X.]ht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen S[X.]hutz (so Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsgeri[X.]hts --[X.]-- vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 [X.], 2 [X.], Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung 2010, 1103, [X.], 1968 [X.], m.w.[X.]). Das [X.] wurde am 4. März 1999 bes[X.]hlossen. Ab diesem Zeitpunkt --und damit au[X.]h im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentli[X.]hen Beteiligung dur[X.]h [X.] im [X.] war das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der bisherigen Re[X.]htslage ni[X.]ht mehr ges[X.]hützt ([X.] in [X.], 1650, m.w.[X.]).

b) [X.]s verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dem Inhaber von qualifizierten Beteiligungen im Streitjahr die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 [X.]StG ni[X.]ht zugute kommt, er andererseits au[X.]h ni[X.]ht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (so bereits [X.]-Bes[X.]hlüsse in [X.], 1650, und vom 19. Juni 2006 [X.], [X.], 1830).

aa) Na[X.]h dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) muss der Gesetzgeber wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h behandeln. Dies gilt für unglei[X.]he Belastungen wie au[X.]h für unglei[X.]he Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] rei[X.]hen. Für die Anforderungen an Re[X.]htfertigungsgründe für gesetzli[X.]he Differenzierungen kommt es wesentli[X.]h darauf an, in wel[X.]hem Maß si[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung von Personen oder Sa[X.]hverhalten auf die Ausübung grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Glei[X.]hheitssatz verletzt, lassen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]he bestimmen. Im Berei[X.]h des Steuerre[X.]hts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des [X.] und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitrei[X.]henden [X.]nts[X.]heidungsspielraum. Die grundsätzli[X.]he Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sa[X.]hverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Re[X.]htsfolgen knüpft und die es so als re[X.]htli[X.]h glei[X.]h qualifiziert, wird hier, insbesondere im Berei[X.]h des [X.]inkommensteuerre[X.]hts, vor allem dur[X.]h zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: dur[X.]h das Gebot der Ausri[X.]htung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dur[X.]h das Gebot der Folgeri[X.]htigkeit. Dana[X.]h muss im Interesse verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener steuerli[X.]her Lastenglei[X.]hheit darauf abgezielt werden, Steuerpfli[X.]htige bei glei[X.]her Leistungsfähigkeit au[X.]h glei[X.]h ho[X.]h zu besteuern (horizontale Steuergere[X.]htigkeit), während (in vertikaler Ri[X.]htung) die Besteuerung höherer [X.]inkommen im Verglei[X.]h mit der Steuerbelastung niedrigerer [X.]inkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerre[X.]htli[X.]hen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsents[X.]heidung folgeri[X.]htig im Sinne der Belastungsglei[X.]hheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer sol[X.]hen folgeri[X.]htigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sa[X.]hli[X.]hen Grundes (vgl. zum Vorstehenden die ständige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], z.B. [X.]-Bes[X.]hlüsse vom 6. Juli 2010  2 [X.], Deuts[X.]hes Steuerre[X.]ht --DStR-- 2010, 1563, [X.], 1767, Rz 35 und 36, und vom 21. Juli 2010  1 [X.], 1 BvR 2464/07, [X.], 1721, [X.], 1985, [X.] und 79, jeweils m.w.[X.]). Dies gilt au[X.]h für die Ausgestaltung der [X.]. Im Hinbli[X.]k auf die Belastungsglei[X.]hheit ma[X.]ht es keinen Unters[X.]hied, ob [X.]inkünfte, wel[X.]he die glei[X.]he Leistungsfähigkeit repräsentieren, in unters[X.]hiedli[X.]her Höhe in die Bemessungsgrundlage einfließen oder ob sie einem unters[X.]hiedli[X.]hen Tarif unterworfen werden (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, [X.][X.] 116, 164).

bb) Na[X.]h diesen Maßstäben liegt keine verfassungsre[X.]htli[X.]h problematis[X.]he Unglei[X.]hbehandlung darin, dass der Gesetzgeber den Veräußerungsgewinn na[X.]h § 17 [X.]StG ni[X.]ht na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG begünstigt. Ob der Gesetzgeber bei den hier zu beurteilenden Re[X.]htsänderungen ledigli[X.]h an den zurü[X.]khaltend zu kontrollierenden Anforderungen des Willkürverbots zu messen ist (in diese Ri[X.]htung [X.]-Urteil vom 9. März 2010 [X.]/03, [X.], 1266, m.w.[X.]), mag offenbleiben. Denn der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des steuerre[X.]htli[X.]hen Ausgangstatbestands ([X.]inführung des Halbeinkünfteverfahrens, Verknüpfung mit der steuerli[X.]hen Begünstigung na[X.]h § 34 [X.]StG) die einmal getroffene Belastungsents[X.]heidung folgeri[X.]htig im Sinne der Belastungsglei[X.]hheit umgesetzt und Ausnahmen von einer sol[X.]hen folgeri[X.]htigen Umsetzung besonders begründet.

aaa) Zwar behandelt der Gesetzgeber Veräußerungsgewinne na[X.]h § 17 [X.]StG und sol[X.]he gemäß §§ 14, 14a, 16 und 18 [X.]StG ni[X.]ht glei[X.]h. Dur[X.]h Art. 1 des Steuersenkungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 ([X.], 1812, [X.], 25) wurde mit § 34 Abs. 3 [X.]StG 2001 für Veräußerungsgewinne na[X.]h §§ 14, 14a, 16 und 18 [X.]StG, soweit sie ni[X.]ht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, unter bestimmten persönli[X.]hen Voraussetzungen die Gewährung des halben dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatzes auf Antrag ab 2001 wieder eingeführt und dur[X.]h Art. 2 Nr. 2 klargestellt, dass diese Vergünstigung ni[X.]ht auf Veräußerungsgewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, aber in der Übergangsphase no[X.]h na[X.]h § 34 Abs. 1 [X.]StG begünstigt sind, anzuwenden ist (§ 52 Abs. 47 Satz 3 [X.]StG). Damit sind Veräußerungsgewinne na[X.]h § 17 [X.]StG von dieser Vergünstigung ausgenommen. Für sie bleibt ledigli[X.]h die Begünstigung na[X.]h der sog. Fünftelregelung (s. oben unter 2.a). Gegen diese Differenzierung der Re[X.]htsfolgen bei Veräußerungsgewinnen bestehen indes keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

bbb) Der Gesetzgeber war zunä[X.]hst bere[X.]htigt, die bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben Steuersatz für die Zukunft neu zu gestalten. Die [X.]inführung der Fünftelregelung anstelle des zuvor geltenden halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne erforderte keine Übergangsregelung. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für diese Re[X.]htsänderung (BTDru[X.]ks 14/23, [X.]: Beseitigung der über den Zwe[X.]k der Progressionsglättung hinausgehenden Begünstigung) tragen die [X.]nts[X.]heidung in verfassungsre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht (so [X.] in [X.], 1266 Rz 21).

[X.][X.][X.]) Wenn der Gesetzgeber nun ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gemäß § 34 Abs. 3 [X.]StG den halben Steuersatz wieder einführt, nur ni[X.]ht für Veräußerungsgewinne na[X.]h § 17 [X.]StG, so ist diese Unters[X.]heidung gere[X.]htfertigt.

(1) Sie beruht darauf, dem Mittelstand einen Ausglei[X.]h für die ab dem Jahre 2002 geltende Besteuerung von Kapitalgesells[X.]haften zu gewähren, deren systematis[X.]he Grundlage dur[X.]h das Steuersenkungsgesetz mit dem Halbeinkünfteverfahren grundlegend geändert worden war; die Neuregelung bezog in dieses Verfahren au[X.]h die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesells[X.]haften ein. Als Folge dieses Systemwe[X.]hsels konnte der Gesetzgeber au[X.]h eine auf diesen Mittelstand bes[X.]hränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, aus Gründen der steuerli[X.]hen Glei[X.]hbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen (so [X.] in [X.], 1650).

(2) Zwar ist das Halbeinkünfteverfahren bei Beteiligungen an inländis[X.]hen Kapitalgesells[X.]haften frühestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden, während die zum Ausglei[X.]h dieses Verfahrens eingeführte Besteuerung der in § 34 Abs. 2 Nr. 1 [X.]StG genannten Veräußerungsgewinne mit dem ermäßigten Steuersatz na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG bereits für den Veranlagungszeitraum 2001 mögli[X.]h ist. Die Klägerin kann jedo[X.]h weder verlangen, dass sie aus diesem Grund na[X.]h dem Halbeinkünfteverfahren besteuert wird, no[X.]h kann sie verlangen, dass der Veräußerungsgewinn des [X.] na[X.]h dem ermäßigten halben Steuersatz versteuert wird. Die S[X.]haffung einer Mittelstandskomponente ist keine dur[X.]h die Systemumstellung gebotene Regelung; als Sozialzwe[X.]knorm ist § 34 Abs. 3 [X.]StG --bei periodenübergreifender Betra[X.]htung-- Gegenstand des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weitergehenden [X.]rmessensrahmens (vgl. u.a. [X.] vom 9. Dezember 2002 [X.], [X.] 2003, 471, unter II.1.).

Selbst wenn man der Revision dahin folgt, dass [X.] die personenbezogenen Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllte, war seine [X.]rwartung, an dieser Besserstellung teilzuhaben, bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der typisierend unters[X.]hiedli[X.]hen steuerre[X.]htli[X.]hen Behandlung dieser Steuerpfli[X.]htigen dur[X.]h das Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht ges[X.]hützt; der Gesetzgeber konnte im Rahmen der Sozialzwe[X.]knorm des § 34 Abs. 3 [X.]StG nämli[X.]h davon ausgehen, dass die Altersversorgung bei (Mit-)Unternehmern typis[X.]herweise und im Rahmen der Begünstigungshö[X.]hstgrenze in größerem Umfang über den Wert des Betriebs ges[X.]haffen wird als dies bei Inhabern wesentli[X.]her Beteiligungen der Fall ist. Soweit [X.] si[X.]h darauf beruft, dass in seinem Fall das Konzept der Altersversorgung demjenigen eines (Mit-)Unternehmers entspro[X.]hen habe, kann sein Vortrag nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Im vorliegenden Verfahren ist dies ni[X.]ht mögli[X.]h (so s[X.]hon [X.] in [X.], 1650).

(3) Überdies beruhte die steuerre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von Veräußerungsgewinnen [X.] von § 17 [X.]StG und insbesondere von § 16 [X.]StG ursprüngli[X.]h auf der Vorstellung, das Halten und die Veräußerung einer wesentli[X.]hen Beteiligung stünde wirts[X.]haftli[X.]h dem [X.]inzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG sehr nahe; der wesentli[X.]h Beteiligte sollte einem Mitunternehmer glei[X.]hgestellt werden (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 21. Dezember 1993 [X.], [X.][X.] 174, 324, [X.] 1994, 648, unter 2.a, m.w.[X.]). Diese systematis[X.]he Verknüpfung ist jedo[X.]h mit der Absenkung der [X.] auf 1 % des [X.] --der zeitli[X.]he Anwendungsberei[X.]h des § 17 [X.]StG stimmt mit dem des Halbeinkünfteverfahrens überein (§ 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.], § 52 Abs. 4a Nr. 2 [X.]StG [X.]. § 34 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 34a [X.]StG)-- und dur[X.]h den Systemwe[X.]hsel zum Halbeinkünfteverfahren gelöst worden. Im Vordergrund steht nunmehr die Glei[X.]hbehandlung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesells[X.]haften mit den [X.]inkünften aus Kapitalvermögen (vgl. u.a. BTDru[X.]ks 14/2683, [X.]; [X.], Der Betrieb 2001, 221, 222). Das konnte der Gesetzgeber zur Vermeidung fiskalis[X.]h unerwüns[X.]hter Gestaltungen bereits im Streitjahr berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.] in [X.], 1650).

(4) Das Gesetz s[X.]hließt na[X.]h seiner Systematik eine kumulative Inanspru[X.]hnahme der Steuerbegünstigung für außerordentli[X.]he [X.]inkünfte und der hälftigen Steuerfreiheit na[X.]h dem Halbeinkünfteverfahren aus. Das ergibt si[X.]h z.B. aus § 34 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 47 Satz 2 [X.]StG. Daraus folgt aber ni[X.]ht im Gegens[X.]hluss, der Gesetzgeber müsse Veräußerungsgewinne stets na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]StG begünstigen, wenn oder soweit das Halbeinkünfteverfahren ni[X.]ht anwendbar ist. [X.]r hat die Begünstigung na[X.]h § 34 Abs. 1 [X.]StG für Veräußerungsgewinne na[X.]h § 17 [X.]StG in dem Übergangszeitraum (2001) für ausrei[X.]hend gehalten und von der Anwendung des halben dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatzes wegen des darin liegenden erhebli[X.]hen fiskalis[X.]hen Risikos bewusst ausges[X.]hlossen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates als Anlage 2 zur BTDru[X.]ks 14/4217, S. 9, und BTDru[X.]ks 14/4547, [X.]). Dem liegt die Befür[X.]htung zugrunde, der [X.]rwerber könne Steuerguthaben anre[X.]hnen, während der Veräußerer den halben Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn erhält (vgl. das Beispiel in BTDru[X.]ks 14/4547, [X.]).

Selbst wenn man mit der Revision das Beispiel, das in BTDru[X.]ks 14/4547, [X.] zur [X.]rläuterung der Gestaltungsmögli[X.]hkeiten, die das Gesetz verhindern mö[X.]hte, gegeben wird, ni[X.]ht in vollem Umfang na[X.]hvollziehen kann (was z.B. die als Verglei[X.]h herangezogene Auss[X.]hüttung dur[X.]h den Veräußerer anlangt), so ändert dies ni[X.]hts daran, dass die Intention des Gesetzgebers ni[X.]ht in jedem einzelnen Fall vorliegen muss. Das Gesetz löst si[X.]h von der [X.]ntwurfsbegründung und regelt allgemein und damit über den [X.]inzelfall hinaus, was gilt (eingehend zu diesen Zusammenhängen G. Kir[X.]hhof, Die Allgemeinheit des Gesetzes, 2009, [X.] ff.). [X.]s ist dem Gesetz kein immanentes Prinzip zu entnehmen, entgegen dessen Wortlaut nur in Fällen, in denen es konkret zu einem finanziellen Risiko kommen kann, die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 [X.]StG auszus[X.]hließen. Das Beispiel in BTDru[X.]ks 14/4547, [X.] erläutert die Befür[X.]htungen des Gesetzgebers ledigli[X.]h, dokumentiert aber keinesfalls den Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, dessen Ni[X.]htvorliegen den Re[X.]htsanwender z.B. bere[X.]htigen könnte, den Geltungsberei[X.]h der Vors[X.]hrift gegenüber ihrem zu weit gefassten Wortlaut teleologis[X.]h zu reduzieren (vgl. dazu z.B. [X.]-Bes[X.]hluss vom 29. Juli 2004  1 BvR 737/00, Neue Juristis[X.]he Wo[X.]hens[X.]hrift 2004, 2662; [X.]-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, [X.][X.] 219, 173, [X.] 2007, 893).

[X.]) Glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]h ist s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn das Gesetz das Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungen von [X.] erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 beginnen lässt, während dieses Verfahren für [X.] bereits ab 2001 anwendbar ist. Diese Unters[X.]heidung ist nämli[X.]h dur[X.]h den besonderen Anpassungsbedarf der inländis[X.]hen Besteuerungssysteme aneinander gere[X.]htfertigt.

Bei [X.] koppelt § 52 Abs. 4a [X.]StG die maßgebli[X.]he Re[X.]htslage für den Anteilseigner an diejenige für die Gesells[X.]haft. Die Norm enthält keine bloße Sti[X.]htagsregel. Zwe[X.]k ist, für einen Übergangszeitraum zum Halbeinkünfteverfahren eine weitestgehende Korrespondenz der Besteuerung von in der Gesells[X.]haft erwirts[X.]hafteten [X.]rträgen beim Gesells[X.]hafter und bei der Gesells[X.]haft selbst zu gewährleisten. Gemäß § 34 Abs. 12 Satz 1 [X.] ist das Anre[X.]hnungsverfahren bei der Gesells[X.]haft letztmals für Gewinnauss[X.]hüttungen anzuwenden, die auf einem entspre[X.]henden Gewinnverteilungsbes[X.]hluss für ein abgelaufenes Wirts[X.]haftsjahr beruhen und in dem ersten Wirts[X.]haftsjahr der Gesells[X.]haft vorgenommen werden, für das bei ihr bereits das Halbeinkünfteverfahren gilt. Das Halbeinkünfteverfahren gilt für eine Gesells[X.]haft mit kalenderglei[X.]hem Wirts[X.]haftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001. In diesem bes[X.]hlossene Auss[X.]hüttungen unterliegen also bei der Gesells[X.]haft no[X.]h dem Anre[X.]hnungsverfahren. Glei[X.]hes gilt na[X.]h § 52 Abs. 4a Nr. 2 [X.]StG für den Gesells[X.]hafter. Dem liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Auss[X.]hüttungen no[X.]h im vorangegangenen Wirts[X.]haftsjahr erwirts[X.]haftet worden sind, so dass auf der Grundlage von Auss[X.]hüttungsbes[X.]hlüssen des Jahres 2001 [X.]rträge des Jahres 2000 ausgekehrt werden. Diese systematis[X.]he Korrespondenz der Behandlung von Gewinnauss[X.]hüttungen gilt au[X.]h für Veräußerungsgewinne (vgl. dazu au[X.]h [X.] vom 14. Februar 2006 [X.], [X.][X.] 212, 285, [X.] 2006, 523). Denn § 3 Nr. 40 Bu[X.]hst. [X.] [X.]StG unterwirft das [X.]rgebnis aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Kapitalgesells[X.]haften dem Halbeinkünfteverfahren, weil die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalauss[X.]hüttung wirts[X.]haftli[X.]h glei[X.]hkommt ([X.]-Urteil vom 27. Oktober 2005 [X.], [X.][X.] 211, 273, [X.] 2006, 171).

Bei [X.] bestand weder ein Abstimmungsbedarf mit dem bisherigen System der Körpers[X.]haftsteuer no[X.]h waren mangels zeitli[X.]her Koordination Steuerausfälle zu besorgen. Vielmehr konnten bei [X.] das Halbeinkünfteverfahren   ohne Übergangsregelung sofort   in [X.] gesetzt werden (so zutreffend [X.]- Bes[X.]hluss in [X.], 1650, m.w.[X.]).

4. Dem [X.] ist im [X.]rgebnis au[X.]h darin beizupfli[X.]hten, dass die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ni[X.]ht europare[X.]htswidrig ist. Im Streitfall kommt eine Verletzung des Art. 56 des [X.]G-Vertrages in der Fassung des [X.] zur Änderung des Vertrages über die [X.]uropäis[X.]he Union, der Verträge zur Gründung der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften sowie einiger damit zusammenhängender Re[X.]htsakte, Amtsblatt der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften 1997, Nr. [X.]/1 (Kapitalverkehrsfreiheit = Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäis[X.]hen Union, Amtsblatt der [X.]uropäis[X.]hen Union 2008, Nr. [X.]) ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Unglei[X.]hbehandlung von [X.] und [X.] zur Wahrung der Kohärenz des Steuersystems dur[X.]h den Übergang vom Anre[X.]hnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren aus den oben (3.b, bb, [X.]) dargelegten Gründen sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist (vgl. dazu das Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.]uropäis[X.]hen Union --[X.]uGH-- vom 18. Dezember 2007 Rs. [X.]/06, [X.] und [X.], Slg. 2007, I-12357).

Überdies ist die Kapitalverkehrsfreiheit s[X.]hon deshalb ni[X.]ht betroffen, weil es im Streitfall   an dem notwendigen Auslandsbezug fehlt.   [X.]s entspri[X.]ht ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]uGH und des [X.], dass die Grundfreiheiten auf rein interne Sa[X.]hverhalte eines Mitgliedstaats ni[X.]ht anwendbar sind (vgl. z.B. [X.]uGH-Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. [X.]/91, [X.], Slg. 1993, [X.]; [X.]-Urteil vom 15. Juli 2005 [X.], [X.][X.] 210, 43, [X.] 2005, 716, m.w.[X.]). [X.]ine sog. (umgekehrte) Inländerdiskriminierung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entfällt (s. oben unter 3.b, bb., [X.], m.w.[X.]).

Meta

IX R 56/09

20.10.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 8. Dezember 2009, Az: 12 K 4089/06, Urteil

Art 56 EG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 23.10.2000, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997 vom 23.10.2000, § 34 Abs 3 EStG 1997 vom 19.12.2000, § 52 Abs 4a EStG 1997 vom 23.10.2000, § 52 Abs 47 EStG 1997 vom 23.10.2000, Art 63 AEUV, Art 20 Abs 3 GG, § 34 Abs 1 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 3 Nr 40 Buchst c EStG 1997 vom 23.10.2000

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2010, Az. IX R 56/09 (REWIS RS 2010, 2207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2207

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