Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 213/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7433

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)


Leitsatz

1a. Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel ist unwirksam, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die Lösungsklausel in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen (Ergänzung BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348).

1b. Solche berechtigten Gründe können sich bei insolvenzabhängigen Lösungsklauseln allgemein aus einer insolvenzrechtlich gerechtfertigten Zielsetzung oder zugunsten eines Sach- oder Dienstleistungsgläubigers ergeben. Hingegen ist eine insolvenzabhängige Lösungsklausel zugunsten eines Geldleistungsgläubigers regelmäßig unwirksam.

2. Vereinbaren die Parteien eines Schülerbeförderungsvertrags, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist, ist die Klausel, dass der vom Erbringer der Leistungen gestellte Insolvenzantrag als wichtiger Grund gilt, wirksam, wenn der Besteller bei einer typisierten, objektiven Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein berechtigtes Interesse daran hatte, mit der Vereinbarung eines Insolvenzereignisses als wichtigem Grund Vorsorge für eine allgemein bei Schülerbeförderungsverträgen mit einem Insolvenzfall einhergehende besondere Risikoerhöhung zu treffen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

F.   E.    (fortan: Schuldner) betrieb ein Busunternehmen als Einzelkaufmann. Die Beklagte beauftragte den Schuldner damit, die Schülerbeförderung zu fünf Schulen durchzuführen. Hierzu schlossen die Beklagte und der Schuldner am 21. Juni 2018 fünf auf die jeweilige Schule bezogene [X.] ab, deren Laufzeit zum Schluss des Schuljahres 2019/2020 endete.

2

Sämtliche [X.] bestimmten in § 2, dass ergänzend und nachrangig zu den Regelungen des Vertrags als Vertragsbestandteile unter anderem die [X.] für die Ausführung von Leistungen (VOL/B 2003) gelten. § 16 der [X.] enthielt in Nummer 1 folgende Regelung:

"Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

[…]

e) Der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig geworden, über das Vermögen des Auftragnehmers ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden, der Auftragnehmer befindet sich im Verfahren der Liquidation oder der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit eingestellt."

3

Auf einen Eigenantrag des Schuldners bestellte das Insolvenzgericht den Kläger am 24. Januar 2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Kläger führte den Betrieb des Schuldners zunächst fort. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 1. Februar 2019 die mit dem Schuldner geschlossenen [X.] fristlos. Sie berief sich hierzu auf § 16 Nr. 1 lit. e) der [X.]. Mit Beschluss vom 1. April 2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

4

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und verlangt mit seiner Klage Zahlung von 228.310 €. Er stützt sich auf die vereinbarte Vergütung für die [X.] vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2020 in Höhe von insgesamt 442.170 € und lässt sich hierauf ersparte Aufwendungen in Höhe von 213.860 € anrechnen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 541 ff veröffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kläger trotz der Kündigung der Beklagten ein vertraglicher Erfüllungsanspruch zustehe. Die in § 16 Nr. 1 lit. e) des [X.] sei gemäß § 119 [X.] wegen Verstoßes gegen § 103 [X.] unwirksam. Die Verträge hätten daher bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 fortbestanden.

7

Die Regelung in § 16 Nr. 1 lit. e) des Vertrags entspreche nicht einer für den Fall der Insolvenz gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 648 BGB entspreche nicht der vertraglichen Regelung, weil der gesetzliche Entschädigungsanspruch nicht Teil der vertraglichen Regelung sei. Ebenso wenig sei § 648a BGB oder § 314 BGB ein gesetzliches Vorbild für die Regelung in § 16 Nr. 1 lit. e) des Vertrags. Das Bestehen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes aus wichtigem Grund genüge nicht, um eine insolvenzabhängige [X.] zu rechtfertigen. Jedenfalls außerhalb des Bauvertragsrechts treffe es nicht zu, dass ein nicht offensichtlich unzulässiger Insolvenzantrag stets einen wichtigen Grund im Sinne des § 648a BGB oder des § 314 Abs. 1 BGB darstelle. Die Argumentation im Urteil des [X.] vom 7. April 2016 ([X.], [X.], 1 ff) sei auf [X.] nicht übertragbar.

8

Aus den gleichen Gründen sei eine Berufung auf § 8 Nr. 1 VOL/B 2003 ausgeschlossen. Einen aus den Umständen des Einzelfalls abgeleiteten wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung habe die Beklagte nicht dargelegt. Eine Kündigung nach § 648 BGB sei der Beklagten verwehrt. Aus den umfassend geregelten Kündigungsgründen in § 16 des Vertrags und dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass eine freie Kündigung nach § 648 BGB ausgeschlossen sei. Dem Kläger stehe daher der volle Zahlungsanspruch zu. Auf Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung der ersparten Aufwendungen durch den Kläger komme es deshalb nicht an.

II.

9

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung des § 547 Nr. 6 ZPO. § 547 Nr. 6 ZPO verlangt, dass aus der Entscheidung zu ersehen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962 - [X.], [X.]Z 39, 333, 337). Diesen Maßstäben genügt die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Allerdings hat das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zunächst lediglich den Inhalt seines Hinweisbeschlusses wörtlich wiedergegeben. Dieser enthält - worauf die Revision zutreffend hinweist - nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage und dabei etliche die Vorläufigkeit betonende Formulierungen, Erwägungen und Hilfsüberlegungen. Jedoch ergeben die daran anschließenden, zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts eine ausreichende sachliche Festlegung, die erkennen lässt, welche Überlegungen für die tatsächlich getroffene Entscheidung maßgebend waren. Mehr ist für § 547 Nr. 6 ZPO nicht erforderlich.

2. Hingegen kann die Kündigung der Beklagten auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht als unwirksam angesehen werden.

a) Vereinbarungen, die es einer Vertragspartei erlauben, sich vom [X.] oder im Fall eines Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung allein aus diesem Grund zu lösen (fortan: insolvenzabhängige [X.]), sind in ihrer Wirksamkeit umstritten. Im [X.] stehen sich zwei Ansichten gegenüber. Dies gilt auch nach den Urteilen des [X.] vom 15. November 2012 ([X.], [X.]Z 195, 348 ff) und vom 7. April 2016 ([X.], [X.], 1 ff).

aa) Eine Ansicht hält insolvenzabhängige [X.] grundsätzlich für unwirksam (HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 119 Rn. 4; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2017, § 119 Rn. 17 ff, 126; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 6. Aufl., § 119 Rn. 8; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 119 [X.] Rn. 2a; [X.], Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. [X.]; Prütting in Festschrift [X.], 2004, 761, 774 ff; [X.]. in Festschrift [X.], 2006, 509, 518 ff; [X.] in Festschrift [X.], 2015, [X.] ff; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2015, 87, 93 f; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 119 Rn. 14; vgl. zudem die Nachweise bei [X.], Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 12 sowie zu § 8 Abs. 2 VOB/B bei [X.], Urteil vom 7. April 2016, aaO Rn. 19).

bb) Die Gegenansicht hält insolvenzabhängige [X.] grundsätzlich für wirksam ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 119 Rn. 24 ff; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 119 Rn. 34 ff; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 119 Rn. 13; [X.] in Rattunde/Smid/[X.], [X.], 4. Aufl., § 119 Rn. 10, 12 f; [X.], Die Wirksamkeit vertraglicher [X.] im Insolvenzfall, [X.], 226 f; [X.], JbJZivRWiss 2008, 267, 280 ff; [X.]., [X.] 181 (2017), 548, 556 ff, 563; [X.], [X.], 49, 53; Foerste, Z[X.] 2015, 601, 603 ff, 613; [X.], [X.], 1, 5; Wagner/[X.] in Festschrift Prütting, 2018, [X.], 808 ff; wohl auch [X.], [X.] 2018, 343, 362 ff, der nur insolvenzbedingte Reuerechte für unwirksam hält; vgl. zudem die Nachweise bei [X.], Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 11 sowie zu § 8 Abs. 2 VOB/B bei [X.], Urteil vom 7. April 2016, aaO Rn. 21).

b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang keine abschließende Entscheidung zur Wirksamkeit von [X.] [X.] getroffen.

aa) Der Insolvenzverwalter muss einen [X.] in der Lage übernehmen, in der er ihn bei Eröffnung des Verfahrens vorfindet (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1985 - [X.], [X.]Z 96, 34, 37 mwN; vom 27. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 87, 97; vom 8. Dezember 2016 - [X.], [X.], 91 Rn. 33). Vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte bestehen grundsätzlich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2003, aaO [X.] zu einem vertraglichen Rücktrittsrecht; vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 87 Rn. 24; vom 14. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 10 Rn. 16). Die vertraglichen Regelungen unterliegen jedoch Einschränkungen, soweit die [X.] besondere gesetzliche Regelungen - wie etwa in §§ 103 ff [X.] - vorsieht. Nach § 119 [X.] sind Vereinbarungen unwirksam, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 [X.] ausgeschlossen oder beschränkt wird, also insbesondere wenn das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.] beeinträchtigt wird.

bb) Eine Beeinträchtigung des Wahlrechts ist mit einer vertraglichen [X.] jedenfalls dann nicht verbunden, wenn diese sich eng an eine gesetzliche Lösungsmöglichkeit anlehnt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 206 Rn. 11; vom 15. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 348 Rn. 13; vom 7. April 2016 - [X.], [X.], 1 Rn. 25, 39 ff). Hierzu zählen [X.], die an nicht insolvenzspezifische Umstände anknüpfen, etwa an den Verzug oder an sonstige Vertragsverletzungen ([X.], Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 9). Gleiches gilt für Kündigungsregelungen, die als Kündigungsgrund allgemein das Vorliegen von Tatsachen bestimmen, auf Grund derer die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 87 Rn. 26). Dies gilt insbesondere für vertragliche Vereinbarungen, die - wie etwa § 314 BGB oder § 648a BGB - eine Kündigung aus wichtigem Grund eröffnen. Auch gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die sich eng an die gesetzliche Regelung der §§ 736, 738 BGB anlehnt, bestehen aufgrund von § 119 [X.] keine Bedenken ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 206 Rn. 11).

Da das in § 649 BGB aF (nunmehr § 648 BGB) geregelte Kündigungsrecht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht ([X.], Urteil vom 14. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 10 Rn. 14 ff), sind entsprechende [X.] in einem Werkvertrag zulässig. Dies hat auch der Gesetzgeber der [X.] trotz der ursprünglich im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf einer [X.] (fortan: [X.]-E) vorgesehenen Regelung in § 137 Abs. 2 [X.]-E angenommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 137 [X.]-E). Als problematisch hat er nur die vertragliche Begründung eines Schadensersatzanspruchs für den Fall einer Kündigung nach § 649 BGB aF - etwa nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B - angesehen (BT-Drucks. aaO). Eine Kündigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) in der Insolvenz des Unternehmers hat der [X.] insbesondere deshalb für zulässig gehalten, weil diese Bestimmung nicht wesentlich vom gesetzlichen Leitbild des § 649 BGB aF abweiche ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - [X.], [X.], 1 Rn. 25 f).

cc) Auf der anderen Seite hat der [X.] eine insolvenzabhängige [X.] zugunsten eines [X.]s bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie für unwirksam erklärt ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 348 Rn. 13). In diesen Fällen hat die Einschränkung einseitiger Lösungsmöglichkeiten des [X.]s nicht die im Gesetzgebungsverfahren befürchtete sanierungsfeindliche Wirkung (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 14). Besteht die insolvenzabhängige [X.] zugunsten eines [X.]s, hat § 119 [X.] zudem Vorwirkung ab dem [X.]punkt, in dem wegen eines zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft zu rechnen ist ([X.], Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 19; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Juni 2016 - [X.], [X.], 321 Rn. 58).

Zudem hat der [X.] ein zugunsten des Vermieters von Räumen vereinbartes insolvenzabhängiges Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung oder der Zahlungseinstellung als unwirksam angesehen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.], 23 Rn. 13 f). Die Vereinbarung des Kündigungsrechts für den Fall der Insolvenzeröffnung beschränkt die Anwendung der §§ 108 ff [X.] ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2013, aaO Rn. 13), das Kündigungsrecht für den Fall der Zahlungseinstellung wi[X.]pricht § 112 [X.] ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2013, aaO Rn. 14).

[X.]) Bislang nicht abschließend entschieden hat der [X.], ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren möglich ist. Für Bauverträge zerstört der Auftragnehmer durch einen [X.] in der Regel das für die Fortführung des [X.] erforderliche Vertrauensverhältnis, weshalb der Auftraggeber berechtigt ist, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - [X.], [X.], 1 Rn. 41). Der Unternehmer verletzt bei einem Bauvertrag seine Pflicht, das zwischen den Bauvertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig zu stören und die Erreichung des Vertragszwecks nicht zu gefährden, wenn er einen [X.] stellt ([X.], Urteil vom 7. April 2016, aaO Rn. 53, 58). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf [X.] übertragen, die erst nach dem Insolvenzantrag und in Kenntnis des Insolvenzantrags geschlossen worden sind ([X.], Urteil vom 14. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 10 Rn. 27). Insbesondere rechtfertigen bei einem Werklieferungsvertrag weder das Risiko der verzögerten Entscheidung über die Erfüllung der Verträge (§ 103 [X.]) noch dasjenige der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren für den Vertragspartner des Insolvenzschuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kündigung aus wichtigem Grund ([X.], Urteil vom 14. September 2017, aaO Rn. 30). Hingegen hat der [X.] ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2017, aaO Rn. 31).

c) Das Gesetz enthält keine abschließenden Regelungen zur Wirksamkeit von [X.] [X.].

aa) § 119 [X.] bestimmt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 [X.] ausgeschlossen oder beschränkt wird. Diese Vorschrift erfasst in erster Linie Vereinbarungen, welche die gesetzlichen Regelungen unmittelbar außer [X.] setzen sollen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 137 [X.]-E).

bb) Eine ausdrückliche Regelung, wonach insolvenzabhängige [X.] unwirksam sind, ist nicht Gesetz geworden. Die Entstehungsgeschichte des § 119 [X.] spricht gegen ein umfassendes Verbot von [X.]. Zwar schlug die [X.] im Leitsatz 2.4.1.11 für Reorganisationsverfahren vor, dass Vereinbarungen über ein insolvenzabhängiges Lösungsrecht unwirksam sein sollten (Erster Bericht der [X.], 1985, [X.]). Im [X.] daran sollten nach § 137 Abs. 2 [X.]-E Vereinbarungen unwirksam sein, die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflösung eines gegenseitigen Vertrags vorsehen oder der anderen Partei das Recht geben, sich einseitig vom Vertrag zu lösen. Zudem sollte ein Lösungsrecht aufgrund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse einer Vertragspartei nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausgeübt werden können. Dies sollte vor allem Vereinbarungen erfassen, die ein Lösungsrecht an die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung oder einen Insolvenzantrag knüpften (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). § 137 Abs. 3 [X.]-E ließ hingegen Vereinbarungen, die an den Verzug oder andere Vertragsverletzungen anknüpften, unberührt.

Der Regierungsentwurf sah keine Regelung für die [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. § 137 Abs. 2 [X.]-E sollte die andere Vertragspartei keinem unzumutbaren Risiko aussetzen, weil sie von einer entsprechenden [X.] Gebrauch machen könne, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden sei (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 137 [X.]-E). Die Bundesregierung hat in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme des Bundesrates nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass § 137 [X.]-E für die [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Regelung enthalte (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). § 126 [X.]-E (jetzt § 112 [X.]) sei daher eine Ergänzung zu § 137 [X.]-E (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Daraus folgt, dass § 112 [X.] als (singuläre) Erweiterung der von § 137 [X.]-E vorgesehenen Unwirksamkeitsregelungen verstanden worden ist.

Dieses Regelungskonzept hat der Gesetzgeber verworfen. Der Rechtsausschuss des [X.] hat diese Regelungen gestrichen, weil die hiervon erfassten Vereinbarungen über die Auflösung eines gegenseitigen Vertrages im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse einer Vertragspartei durch die [X.] nicht in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden sollen. Dass derartige Vereinbarungen mittelbar das Wahlrecht des Insolvenzverwalters einschränken, sei kein ausreichender Grund für einen schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfreiheit (BT-Drucks. 12/7302, [X.]).

cc) Ebenso wenig hat der Gesetzgeber eine allgemeine, ausdrückliche Regelung vorgesehen, dass insolvenzabhängige [X.] stets wirksam sind. Der Gesetzgeber der [X.] hat § 14 Abs. 1 [X.] aF bestehen lassen (vgl. Art. 88 Nr. 2 EG[X.]). Nach § 14 Abs. 1 [X.] aF konnte sich der Versicherer für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Entsprechende Vereinbarungen verstießen daher nicht gegen § 119 [X.] ([X.], Urteil vom 26. November 2003 - [X.], [X.], 176, 177 f). Die Gesetzgebungsgeschichte zu § 14 [X.] aF spricht gegen eine allgemeine Regel, dass [X.] unwirksam sein sollten. Während der Regierungsentwurf noch vorsah, diese Bestimmung im Hinblick auf das beabsichtigte Verbot von Vereinbarungen aufzuheben, die das Wahlrecht des Insolvenzverwalters mittelbar beeinträchtigten (vgl. BT-Drucks. 12/3803, [X.] zu Art. 92 Nr. 2 EG[X.]-E), hat der Rechtsausschuss die Aufhebung ausdrücklich abgelehnt, weil die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Vertragsauflösung im Insolvenzfall nicht eingeschränkt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 12/7303, [X.] zu Art. 92 Nr. 2 EG[X.]-E). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 ([X.] I, S. 2631 ff) nur deshalb auf diese Regelung verzichtet, weil für ein besonderes Kündigungsrecht des Versicherers kein hinreichendes Bedürfnis bestehe, nicht etwa, weil [X.] generell unwirksam sein sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3945, [X.] zu § 16 [X.]-E).

[X.]) Das Gesetz enthält eine differenzierte Regelung. Die Bestimmungen ordnen eine Unwirksamkeit von auf den Insolvenzfall bezogenen Abreden nur für bestimmte Konstellationen an. § 112 [X.] untersagt es dem Vermieter oder Pächter, ein Miet- oder Pachtverhältnis nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Zahlungsverzugs aus der [X.] vor dem Eröffnungsantrag oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu kündigen. § 225a Abs. 4 [X.] bestimmt für ab dem 1. März 2012 beantragte Insolvenzverfahren (Art. 103g EG[X.]), dass Maßnahmen nach § 225a Abs. 2 oder 3 [X.] weder zum Rücktritt noch zur Kündigung von Verträgen berechtigen, an denen der Schuldner beteiligt ist. Gemäß § 225a Abs. 4 Satz 3 [X.] sind entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen unwirksam. Der am 1. Januar 2021 in [X.] getretene § 44 [X.] sieht vor, dass die Rechtshängigkeit der [X.] oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ohne Weiteres weder ein Grund für die Beendigung von Vertragsverhältnissen noch für die Fälligstellung von Leistungen noch für eine Leistungsverweigerung oder Anpassung des Vertrags sind. Gemäß § 44 Abs. 2 [X.] sind abweichende Vereinbarungen unwirksam. Ein zeitlich beschränktes Verbot von Vertragsbeendigungen sah schließlich § 13 KredReorgG im [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Dezember 2020 vor; auch hier waren abweichende Vereinbarungen gemäß § 13 Satz 4 KredReorgG unwirksam.

Demgegenüber ermöglicht § 104 Abs. 4 Satz 1 [X.] von der gesetzlichen Regelung über Fixgeschäfte, Finanzleistungen und vertragliches Liquidationsnetting in § 104 [X.] abweichende Vereinbarungen. § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass [X.] für diese Geschäfte wirksam sind.

d) Eine insolvenzabhängige [X.] in einem Werkvertrag, die dem Besteller aus Anlass eines Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht, ist nach § 119 [X.] unwirksam, wenn bei objektiver Betrachtung eine Umgehung der zwingenden Regelung des § 103 [X.] vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die [X.] in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen.

aa) Das Gesetz enthält keine ausreichende Grundlage dafür, dass insolvenzabhängige [X.] stets unwirksam sind.

(1) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus §§ 103, 119 [X.] eine Grundregel entnehmen lasse, dass insolvenzabhängige [X.] stets unwirksam seien, wenn sie nicht ausnahmsweise einer gesetzlich ohnehin bestimmten Lösungsmöglichkeit entsprechen. Aus § 119 [X.] folgt lediglich, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die sich auf die Regelungen der §§ 103 bis 118 [X.] beziehen. Hingegen enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zur Frage, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen vertragliche Vereinbarungen unwirksam sind, die in ihren Auswirkungen mittelbar Einfluss auf die Regelungen der §§ 103 bis 118 [X.] haben.

Dies gilt insbesondere für insolvenzabhängige [X.], die an Ereignisse vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpfen und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden. § 119 [X.] enthält hierzu schon deshalb keine abschließende Aussage, weil letztlich alle vertraglichen [X.] das Wahlrecht des Insolvenzverwalters leerlaufen lassen, gleich aus welchem Grund sie eine Lösung vom Vertrag erlauben. Damit betrifft die Frage, ob vertragliche [X.] zulässig sind, im [X.] die Frage, welche Gründe für eine insolvenzabhängige [X.] rechtlich zulässig sind und welche Grenzen sich für die privatrechtsautonome Gestaltung von [X.] [X.] gewinnen lassen.

(2) Die gesetzlichen Regelungen zu [X.] [X.] sind vereinzelt. Aus ihnen kann nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass insolvenzabhängige [X.] stets unwirksam sind. So betrifft etwa § 112 [X.] Miet- oder Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war. § 104 [X.] stellt eine auf eine Sonderkonstellation bezogene Regelung dar, die nur sehr eingegrenzt weitere Schlüsse erlaubt ([X.], [X.] 2018, 343, 358 [X.]. 74). § 44 [X.] gilt nur für Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen.

bb) Mangels einer klaren gesetzlichen Vorgabe bedarf eine auf § 119 [X.] gestützte Unwirksamkeit von [X.] [X.] einer besonderen Rechtfertigung. Diese muss den Grundsatz der Vertragsfreiheit berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 12/7302, [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 119 Rn. 34 ff; [X.] in Rattunde/Smid/[X.], [X.], 4. Aufl., § 119 Rn. 10; [X.], Die Wirksamkeit vertraglicher [X.] im Insolvenzfall, [X.] ff; [X.], aaO S. 362 f).

(1) Zuvör[X.]t obliegt es den Parteien, bei Vertragsabschluss autonom die Voraussetzungen für ihre Bindung an den Vertrag zu definieren ([X.], aaO S. 345). Demgemäß sind die vertraglich vereinbarten Begrenzungen einer Bindung als Ausdruck der Privatautonomie grundsätzlich auch in der Insolvenz zu respektieren ([X.], aaO S. 348). Daher hat die Verfahrenseröffnung bei einem gegenseitigen Vertrag wegen der bei[X.]eitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden [X.], soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können ([X.], Urteil vom 25. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 353, 359). Die Insolvenzord-nung trägt dabei grundsätzlich im Ausgangspunkt dem synallagmatisch begrenzten Bindungswillen des Vertragspartners umfassend Rechnung ([X.], aaO S. 354); die gesetzlichen Eingriffe in die Privatautonomie erfolgen punktuell ([X.], aaO S. 362).

(2) Soll die Privatautonomie eingeschränkt werden, bedarf dies grundsätzlich einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

(a) Zu entscheiden, welche Regelungen rechtspolitisch sinnvoll sind, ist nicht Sache des Gerichts. In welchem Umfang [X.] dadurch gefördert werden sollen, dass ein Vertragspartner trotz einer vorhandenen [X.] in einem Insolvenzfall weiter an einen Vertrag gebunden ist, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 119 Rn. 29; [X.], [X.], 1, 5). Die Vor- und Nachteile insolvenzabhängiger [X.] stellen sich aus der Sicht ex ante und ex post unterschiedlich dar ([X.], aaO S. 4).

(b) Allerdings beruht die Vorschrift des § 119 [X.] auf der Wertung des Gesetzgebers, dass die [X.] begründete Bindung an einen gegenseitigen Vertrag grundsätzlich auch in der wirtschaftlichen Krise fortbesteht. Sie steht daher einem freien, anlasslosen Auflösungsrecht einer der Parteien entgegen. Ein insolvenzabhängiges Lösungsrecht steht in einem Spannungsfeld zu den haftungsrechtlichen Grenzen der Vertragsfreiheit [X.], Z[X.] 2016, 2111, 2112; [X.], [X.], 493, 496). Die vertragliche Bindung gilt grundsätzlich auch im Insolvenzfall. Dies zeigt beson[X.] deutlich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.]. Dieser Regelung liegt zugrunde, dass die vertragliche Bindung eines ([X.] im Insolvenzfall fortbesteht. [X.], welche diese gesetzgeberische Wertung unterlaufen, sind unwirksam, wenn es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt.

Hierfür spricht, dass § 119 [X.] auf der gesetzgeberischen Wertung beruht, das Verwalterwahlrecht nach § 103 [X.] und die differenzierten Regelungen der §§ 103 bis 118 [X.] vor zum Nachteil der Insolvenzmasse abweichenden Regelungen zu schützen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). An dieser zwingenden Regelung hat der Rechtsausschuss des [X.] nichts geändert. Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wie weit dieser Schutz reichen soll. Er trifft sicher den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 103 bis 118 [X.]. Umgekehrt bleiben die [X.] bestehenden Lösungsmöglichkeiten von den Regelungen der §§ 103 bis 118 [X.] jedenfalls im Grundsatz unberührt. In welchem Umfang Vereinbarungen, welche die gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten zugunsten einer Vertragspartei modifizieren und so mittelbar den Anwendungsbereich der §§ 103 bis 118 [X.] beeinflussen, unwirksam sind, lässt sich deshalb nicht allgemein beantworten.

(c) Auf dieser Grundlage begrenzt § 119 [X.] nach Auffassung des Senats die Gestaltungsfreiheit der Parteien. Die Bestimmung erfasst [X.], deren Zweck sich bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen der Parteien darauf beschränkt, den Vertragspartner von den mit dem Vertrag eingegangenen Bindungen zu befreien und somit die Ausübung des Wahlrechts nach § 103 [X.] zu vereiteln.

Dies ist immer dann der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen der Parteien aus der Sicht ex ante bei Vertragsschluss keine berechtigten Gründe für eine sofortige Auflösungsmöglichkeit allein aufgrund des Insolvenzfalls in Betracht kommen. § 119 [X.] legitimiert Einschränkungen der Privatautonomie, wenn Risiken aus der Vertragsdurchführung einseitig allein auf die zukünftigen Insolvenzgläubiger verlagert werden. Freie, anlasslose Lösungsrechte ohne rechtfertigenden Grund führen dazu, dass die [X.] eingegangene Bindung an einen Vertrag letztlich negiert wird und sich eine Vertragspartei der aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen entstandenen Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (vgl. § 241 BGB) entziehen kann. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsparteien mit der Vereinbarung eines [X.] Lösungsrechts nicht über ihre eigenen Interessen, sondern allein über diejenigen der Insolvenzgläubiger disponieren (vgl. [X.], [X.] 2018, 343, 364). Dann wirkt sich eine insolvenzabhängige [X.] allein dahin aus, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.] zu unterlaufen und verstößt deshalb gegen § 119 [X.]. Daran fehlt es, wenn bereits zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses bei objektiver Betrachtung ex ante berechtigte Gründe bestehen, die einer einseitigen Verlagerung des [X.] allein auf die zukünftigen Insolvenzgläubiger entgegenstehen. Solche Gründe können sich aus den Verhältnissen zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses ergeben. Sie können sich auch durch die Besonderheiten der Interessenlage im [X.]punkt des Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung ergeben.

(d) Hingegen haben weder der Grundsatz der schuldnerischen Vermögenshaftung noch die [X.] für den Schuldner eine hinreichende gesetzliche Ausprägung erhalten, auf deren Grundlage § 119 [X.] als allgemeine Regel für eine Unwirksamkeit aller [X.] [X.] auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstanden werden könnte.

(3) Ob die insolvenzabhängige [X.] eines nach Maßgabe des § 119 [X.] insolvenzrechtlich beachtlichen Gebrauchs der Privatautonomie entspringt, hängt von den betroffenen Interessen ab.

(a) Entscheidend ist, ob aus der Sicht ex ante - sei es im Hinblick auf die bei Vertragsabschluss bestehenden Umstände, sei es im Hinblick auf die durch eine Insolvenzsituation ausgelösten Umstände - für eine insolvenzabhängige [X.] ein sachlicher Grund besteht, welcher der [X.] einen anderen Charakter verleiht als das bloße Bestreben des Vertragspartners, den Vertrag den zwingenden Regelungen der §§ 103 bis 118 [X.] zu entziehen. Hierbei kommt es in erster Linie auf die objektive Sachlage an. Subjektive Vorstellungen des Einzelfalls sind hingegen unerheblich.

(b) Die Vereinbarung einer [X.] [X.] kann dazu dienen, die Frage des [X.] rechtssicher auszugestalten und nicht mehr von den schwierigen, streitanfälligen und möglicherweise nur schwer beweisbaren Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Sieht das Gesetz eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor, ist es möglich, ein Insolvenzereignis als wichtigen Grund einzuordnen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, in § 648a BGB einen speziellen Kündigungstatbestand für den Fall der Insolvenz des Unternehmers zu schaffen, weil dies der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse nicht Rechnung tragen würde (BT-Drucks. 18/8486, [X.]). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Insolvenz häufig einen wichtigen Grund zur Beendigung des Werkvertrags darstellen wird (BT-Drucks. 18/8486, [X.]). Der Übergang zwischen [X.] und insolvenzunabhängigen [X.] ist gleitend. Wie insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund zeigt, kann ein insolvenzunabhängiger Tatbestand - der wichtige Grund - allein oder zusätzlich insolvenzabhängige Sachverhalte erfassen.

In solchen Fällen liegt die Bedeutung insolvenzabhängiger [X.] vor allem darin, abschließend zu regeln, worin ein wichtiger Grund liegt, und damit Streit darüber zu vermeiden, ob die mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Veränderungen im konkreten Einzelfall ihrer Art nach die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllen. Entsprechendes gilt für eine allgemeine Anknüpfung an eine - insolvenzunabhängige - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Eine solche [X.] bringt erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist.

(c) Die Insolvenz eines Vertragspartners kann die Interessen des anderen Teils an der Durchführung des Vertrags beeinträchtigen. Dies hängt davon ab, ob die Insolvenz eines Vertragspartners zu einer Risikoerhöhung für den anderen Vertragspartner führt (vgl. von [X.], [X.], 998, 1000). Solche das vertraglich vorausgesetzte Austauschverhältnis beeinträchtigende Umstände können gegeben sein, wenn die Zuverlässigkeit des Schuldners erhebliche Bedeutung für die weitere Leistungserbringung hat. Dies kann - wie etwa bei einem Bauvertrag (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2016 - [X.], [X.], 1 Rn. 35 ff) - die weitere Leistungserbringung selbst betreffen. Es gilt aber auch dann, wenn der Gläubiger damit rechnen muss, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der vom Schuldner weiter zu erbringenden Leistungen nicht ausreichend gesichert erscheint, oder wenn der Gläubiger ein Interesse an zusätzlichen Leistungen des Schuldners - etwa Wartungsleistungen - hat, die nicht mehr gesichert erscheinen.

cc) Sieht ein Vertrag - wie im Streitfall - vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, und bestimmt dieser Vertrag, dass es als wichtiger Grund gilt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt ist, ist für die Wirksamkeit der Klausel mithin zu unterscheiden.

(1) Unwirksam sind [X.] dann, wenn sie die in einzelnen [X.] enthaltenen, ausdrücklich auch die [X.] vor Insolvenzeröffnung erfassenden Regelungen umgehen. Deshalb führt etwa die gesetzliche Regelung in § 112 [X.] dazu, dass [X.] unwirksam sind, die eine Auflösung des Vertrags an geringere Voraussetzungen knüpfen als die vom Gesetzgeber für die [X.] ab Insolvenzantragstellung für unzureichend angesehenen.

(2) [X.] zugunsten eines [X.]s sind regelmäßig unwirksam, soweit sie den gesetzlichen Rahmen überschreiten (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 348 Rn. 13). Die Risiken für einen [X.] bestehen darin, dass er mit seiner Gegenforderung auf Geldzahlung ausfällt; hiergegen schützt ihn § 320 BGB und - sofern er vorleistungspflichtig sein sollte - § 321 BGB. Hierfür spricht auch, dass die von § 105 Satz 1, § 107 Abs. 2 Satz 1 und § 112 [X.] ausgehenden Eingriffe in das vertragliche Gefüge vor allem Geldleistungspflichten des Schuldners betreffen (vgl. [X.], [X.] 2018, 343, 356). Demgemäß mutet das Gesetz dem [X.] erheblich stärkere Eingriffe in die vertraglich geschützte Sphäre zu als dem Sach- und Dienstleistungsgläubiger.

(3) Auf der anderen Seite sind solche [X.] wirksam, bei denen die Vertragsparteien nach der Interessenlage zum [X.]punkt des Vertragsschlusses eine insolvenzrechtlich gerechtfertigte Zielsetzung innerhalb der vertragsautonomen Gestaltung der Verhältnisse verfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Teil einer Sanierung des Schuldners zustande kommt und die Klausel dazu dient, die Risiken eines Scheiterns der Sanierung abzumildern (vgl. den der Entscheidung [X.], 1 ff zugrunde liegenden Sachverhalt; [X.], Z[X.] 2016, 2111, 2112, 2117 f). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers. Die Ablehnung des § 137 Abs. 2 [X.]-E ist gerade darauf gestützt worden, dass die in einer Sanierung enthaltenen Risiken ohne eine [X.] Sanierungen erschweren könnten.

(4) Schließlich sind [X.] bei Verträgen wirksam, für die das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt und die vertragliche Ausgestaltung der wichtigen Gründe durch eine typisierte Interessenbewertung für die darin geregelten Fälle gerechtfertigt ist. Für die typisierte Bewertung ist entscheidend, ob die mit der Insolvenz einhergehenden Risiken die weitere Vertragserfüllung in einem Ausmaß gefährden, das nach der Art der geschuldeten vertraglichen Leistungen und der wechselseitigen Interessen der Parteien bei einer vom Einzelfall losgelösten Betrachtung einen wichtigen Grund darstellen kann. Dies gilt für alle Verträge, die unabhängig von einer Sanierung oder außerhalb von [X.] abgeschlossen worden sind.

[X.]) Darüber hinaus können vertragliche [X.] einer Ausübungskontrolle unterliegen. Hat der andere Vertragsteil kein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des vertraglich eingeräumten [X.] Lösungsrechts oder überwiegen die schutzwürdigen Belange des Schuldners das Interesse des Ausübungsberechtigten, schließt dies die Ausübung des [X.] Lösungsrechts mit Blick auf Treu und Glauben aus (vgl. Wagner/[X.] in Festschrift Prütting, 2018, [X.], 813). Im Regelfall nimmt der [X.] berechtigte Belange wahr; an[X.] ist dies, wenn er die Insolvenz dazu nutzt, um höhere Preise durchzusetzen, oder sich von einem Vertrag lösen möchte, dessen Durchführung durch die Insolvenz nicht weiter erschwert wird (vgl. Wagner/[X.], aaO S. 814 f).

Im Hinblick auf § 44 [X.] wird zu erwägen sein, ob im Falle der Eigenverwaltung (§§ 270 ff [X.]) die Interessen des Gläubigers an einer [X.] zurücktreten.

e) Nach diesen Maßstäben hat die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt hat.

aa) Der Vertrag sah in § 16 Nr. 1 Buchst. e) vor, dass die Beklagte den Vertrag unter anderem kündigen konnte, wenn über das Vermögen der Schuldnerin ein Insolvenzantrag gestellt worden war. Die Voraussetzungen sind erfüllt.

bb) Dass Berufungsgericht stellt keine Umstände fest, die dazu führen, dass die Klausel unwirksam ist.

(1) Auf die [X.] sind die Vorschriften des Werkvertrags anwendbar ([X.], Urteil vom 16. Februar 2016 - [X.], NJW 2016, 2404 Rn. 14; vom 20. März 2018 - [X.], NJW 2018, 2039 Rn. 18). Demgemäß stand der Beklagten das Recht zu, den Vertrag gemäß § 648a BGB zu kündigen. § 648a BGB ist anwendbar, weil das Schuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2017 entstanden ist (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB).

Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass die von der Beklagten im [X.]punkt der Kündigung vorgebrachten konkreten Umstände des Einzelfalls nicht genügen, um eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB zu begründen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei.

(2) Die Vertragsparteien könnten mit der Regelung in § 16 Nr. 1 Buchst. e) der Verträge jedoch wirksam den Insolvenzantrag als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung vereinbart haben. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich nicht annehmen, dass die Vereinbarung unwirksam ist.

(a) Bei der Frage, ob bei objektiver Betrachtung aus der Sicht ex ante bei Vertragsschluss die insolvenzabhängige [X.] berechtigten Interessen der Beklagten diente, ist zu berücksichtigen, dass in § 16 Nr. 1 Buchst. e) der Verträge eine Ausgestaltung des freien Kündigungsrechts nach § 648 BGB liegen könnte. Zwar hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - den Vertrag rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass das freie Kündigungsrecht nach § 648 BGB abbedungen worden ist. Dies hindert die Parteien jedoch nicht daran, eine Kündigung des Werkvertrags mit geringeren Anforderungen als einen im Einzelfall festzustellenden wichtigen Grund vorzusehen und so das freie Kündigungsrecht des § 648 BGB auszugestalten. Dies allein genügt jedoch nur dann, damit die Klausel der insolvenzrechtlichen Kontrolle standhält, wenn die Rechtsfolgen der Kündigung nicht wesentlich von § 648 BGB abweichend geregelt sind.

(b) Zum anderen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht aufgeklärt, ob die Beklagte bei einer typisierten, objektiven Betrachtung ex ante zum [X.]punkt des Vertragsschlusses ein berechtigtes Interesse daran hatte, mit der Vereinbarung eines [X.] als wichtigem Grund Vorsorge für eine allgemein bei [X.]n zur Schülerbeförderung mit einem Insolvenzfall einhergehende Risikoerhöhung zu treffen. Solche Umstände können sich etwa aus - öffentlich-rechtlichen - Vorgaben für die Durchführung der Schülerbeförderung ergeben. Hierzu kann eine notwendige besondere Zuverlässigkeit des Auftragnehmers für die Schülerbeförderung gehören. Ebenso kann die Regelung eines Insolvenzfalls als wichtiger Grund zur Kündigung gerechtfertigt sein, wenn bei typisierter Betrachtung ex ante mit einem [X.] wiederholte Störungen der ordnungsgemäßen Beförderung zu befürchten sind und solche Störungen angesichts der Art und Weise der versprochenen Leistungen in jedem Fall so weit als möglich zu vermeiden sind. Schließlich kann erheblich sein, ob der Insolvenzantrag die ausreichende Absicherung gegen etwaige Unfallschäden bei der Schülerbeförderung gefährdet.

Hingegen dürften Gewährleistungsrechte unerheblich sein, nachdem der Schuldner die jeweiligen Beförderungsleistungen täglich ausführte. Es handelte sich um keine Leistungen, bei denen etwaige Mängel erst nach längerer [X.] zu befürchten waren.

cc) Für § 8 Nr. 1 VOL/B (2003), der nach § 2 der [X.] einbezogen ist, gilt nichts anderes. Danach kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Diese insolvenzabhängige [X.] wirft die gleichen Fragen auf wie die Regelung in § 16 Nr. 1 Buchst. e) des Vertrags. Sie ist daher an den gleichen Maßstäben zu messen.

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird den Parteien nach Zurückverweisung Gelegenheit zu geben haben, zu den Umständen vorzutragen, die eine Wirksamkeit der [X.] [X.] begründen können.

Grupp     

  

Möhring     

  

Schoppmeyer

  

Röhl     

  

Harms     

  

Meta

IX ZR 213/21

27.10.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 25. November 2021, Az: 11 U 43/21, Urteil

§ 648a BGB, § 103 InsO, § 104 Abs 4 S 1 InsO, § 119 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 213/21 (REWIS RS 2022, 7433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7433 WM 2023, 39 REWIS RS 2022, 7433 MDR 2023, 324-326 REWIS RS 2022, 7433 NJW 2023, 603 REWIS RS 2022, 7433

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 169/11 (Bundesgerichtshof)

Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel


VII ZR 56/15 (Bundesgerichtshof)

Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung einer vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 % …


IX ZR 169/11 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 56/15 (Bundesgerichtshof)


II ZR 394/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz des Mieters: Vermieter als Altgläubiger bei Insolvenzverschleppung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.