Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. VIII ZR 39/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1048

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. November 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 196, 197 Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung von [X.], die der Leasingnehmer ohne Rechtsgrund periodisch auf die Leasingraten gezahlt hat, sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leis-tungen, die nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Sie verjäh-ren auch dann nicht entsprechend § 196 BGB a.F. in zwei Jahren, wenn für Ansprü-che des Leasinggebers die zweijährige Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gilt.

[X.], Urteil vom 2. November 2005 - [X.] - [X.]

LG Düsseldorf
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-gerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 3. Februar 2003 in Höhe eines Be-trages von mehr als 47.893,88 • nebst anteiligen Zinsen zurück-gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückerstattung von Mehrwertsteuer auf Leasingraten, die die Beklagte der Klägerin nach deren Ansicht zu Unrecht in Rechnung gestellt hat. 1 - 3 - Die Klägerin, ein [X.] Unternehmen, schloss in den Jahren 1996 und 1997 mit der [X.], einer in [X.] ansässigen Leasinggesell-schaft, drei Leasingverträge über insgesamt 400 nach [X.] zu liefernde Wechselbrücken. Als monatlich zu zahlende Leasingraten wurden jeweils pro Einheit Bruttobeträge vereinbart, in denen die gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer von seinerzeit 15 % enthalten war. Die Beklagte stellte der Klägerin in der [X.] vom 1. April 1996 bis zum 1. November 1997 die [X.] monatlich in Rechnung und buchte die Rechnungsbeträge verein-barungsgemäß vom Konto der Klägerin ab. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 übernahm ein anderes Unternehmen anstelle der Klägerin die Rechte und Pflichten aus den Leasingverträgen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 forderte die Klägerin von der [X.] die auf die Leasingraten gezahlten [X.], die sie für das [X.] mit [X.] (47.893,88 •) und für das [X.] mit 180.813,39 DM ([X.] •) beziffert, in der Gesamthöhe von 274.485,67 DM (140.342,29 •) mit der Begründung zurück, die Leasingleis-tungen unterlägen in [X.] nicht der Umsatzsteuer. Die Beklagte [X.] mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 die Rückerstattung ab. Sie hält die Leasingleistungen für umsatzsteuerpfllichtig und behauptet, sie habe die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt. Gegenüber der im Dezember 2001 eingereichten, der [X.] am 1. März 2002 zugestellten Klage hat diese sich unter anderem auf Verjährung berufen. Das [X.] hat die Forderung der Klägerin als verjährt angese-hen und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Vertragliche Ansprüche auf Rückerstattung der gezahlten [X.] stünden der Klägerin nicht zu. Ob es für die von der Klägerin gezahlten [X.] an einem Rechtsgrund fehle, weil nach der Darstellung der Klägerin die Leasingleistungen nicht der [X.] Umsatzsteuer unterlä-gen und die Beklagte die von der Klägerin gezahlte Mehrwertsteuer auch nicht an das Finanzamt abgeführt habe, könne offen bleiben. Denn Bereicherungs-ansprüche der Klägerin, die sich hieraus ergeben könnten, seien nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. mit Ablauf der Jahre 1998 beziehungsweise 1999 ver-jährt. Die in den vereinbarten Leasingraten enthaltenen Mehrwertsteuerbeträ-ge seien unselbständige Teile der Leasingraten; sie unterlägen daher den [X.] für Leasingverträge. Da auf Leasingverträge grundsätzlich Miet-recht Anwendung finde, verjährten Rückstände wegen Leasingraten nach § 197 BGB a.F. in vier Jahren, soweit sie nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. einer nur zweijährigen Verjährung unterworfen seien. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auf [X.] des Mieters wegen überzahlter Miete ebenfalls die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. Anwendung finde. Dasselbe gelte für [X.] auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditraten und [X.] gezahlter Leistungsentgelte für Fernwärme. Für gewerbliche Leasinggeber ver-5 6 7 8 9 - 5 - kürze sich die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. auf zwei Jahre. Dementsprechend unterliege in diesen Fällen der [X.] wegen zuviel gezahlter Leasingraten ebenfalls der zweijährigen Verjährung. Eine solche Verjährungssymmetrie entspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie solle verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr an-sammelten und schließlich einen Betrag erreichten, dessen Aufbringung in [X.] dem Schuldner immer schwerer falle. Zudem sei es gerade bei [X.] wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer, sichere Feststellungen für lange zurückliegende [X.]räume zu treffen. Diese Erwägungen träfen auch auf die Rückforderung regelmäßig geleisteter Zahlungen auf gewerbsmäßig verleaste bewegliche Sachen zu. Für [X.] der Klägerin sei folglich mit Ablauf der [X.] 1998 beziehungsweise 1999 Verjährung eingetreten. Ansprüche aus positi-ver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung unterlägen als [X.] Schadensersatzansprüche ebenfalls der zweijährigen Verjährung. Zu einer Hemmung der Verjährung und zu einem angeblichen Schuldanerkenntnis der [X.] habe die Klägerin in erster Instanz nicht substantiiert vorgetragen. Mit ihrem neuen Vorbringen hierzu in der Berufungsinstanz sei sie nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. I[X.] Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der [X.] zu Unrecht verneint. 10 11 12 - 6 - a) Die Auffassung der Revision, nach vorzeitiger Beendigung der [X.] zum 30. November 1997 habe zwischen den Parteien ein [X.] nicht der Verjährung nach § 196 BGB a.F. unterliegendes [X.] Abrechnungsverhältnis bestanden, findet weder in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen noch im Tatsachenvortrag der Klägerin eine Stütze. b) Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht begründen. Dafür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 [X.] [X.] ZR 297/01, [X.], 1229 = NJW 2002, 2310 unter II 1 a m.w.Nachw.), die der Ausfüllung durch ergänzen-de Vertragsauslegung bedürfte. Sollte nämlich, wie die Revision geltend macht, die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, auf die (Netto-)Leasingraten [X.] zu zahlen, deswegen ins Leere gehen, weil der [X.] nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei ist, so hätte dies die unmittelbare gesetzliche Fol-ge, dass die Beklagte die [X.] ohne Rechtsgrund verein-nahmt und sie daher gemäß § 812 BGB an die Klägerin herauszugeben hätte. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.] vom 28. Juli 2004 ([X.], NJW-RR 2004, 1452) ergibt sich nichts [X.]. 2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Schuldanerkenntnisses der [X.] in erster Instanz nicht dargetan. An der von der Revision hierzu in Bezug genommenen Schriftsatzstelle heißt es ledig-lich, "das Anerkenntnis der [X.] zur Verpflichtung der Rückzahlung der zu Unrecht abgebuchten klagegegenständlichen Beträge" werde durch Benennung zweier Zeugen unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat daher den in zweiter Instanz neuen Tatsachenvortrag der Klägerin zu einem Anerkenntnis 13 14 15 - 7 - der [X.], den diese bestritten hat, zu Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO [X.] gelassen. 3. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es für die Frage der Verjährung der [X.] vom Berufungsgericht nicht festgestellten und für die Revision daher zu unterstellenden [X.] [X.] der Klägerin die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. entsprechend anwenden will. a) Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung [X.] geleisteter Beträge unterliegen, soweit sich ihre Verjährung [X.] wie hier [X.] noch nach dem früheren, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht richtet, grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im [X.] dieser Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistun-gen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher [X.] zu erbringen sind ([X.] 98, 174, 181; [X.], Urteil vom 14. September 2004 [X.] XI ZR 11/04, [X.], 2306 = NJW-RR 2005, 483 unter [X.] m.w.Nachw. für Ansprüche auf Rückzahlung [X.] geleisteter Zinsbe-träge; Senatsurteil vom 26. April 1989 [X.] [X.] ZR 12/88, NJW-RR 1989, 1013 unter [X.] 5 a für Ansprüche auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsent-gelte für Fernwärme; [X.], [X.], 273, 276 ff.). Ansprüche auf [X.] derartiger periodisch fällig werdender, [X.] geleisteter Zahlun-gen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im [X.]punkt jeder ungerechtfertigten Zahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch entsteht; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.] aaO; [X.], aaO, S. 276 f.). 16 17 - 8 - Dasselbe gilt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für die hier in Rede stehenden [X.] der Klägerin auf Rückzahlung [X.] geleisteter [X.] auf die vereinbarten Leasing-raten. Ob die [X.] als Bestandteil der "Miete" anzusehen sind und ob dies auch dann der Fall ist, wenn sie dem Leasingnehmer [X.] wie hier [X.] gesondert in Rechnung gestellt werden, ist dafür ohne Bedeutung. [X.] für die Einstufung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung periodisch geleisteter Zahlungen als Ansprüche auf [X.] Leistungen im Sinne des § 197 BGB a.F. ist vielmehr allein der Umstand, dass mit jeder einzelnen ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung ein sogleich fälliger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in entsprechender Hö-he entsteht. Dass dies bei den hier zu beurteilenden periodisch gezahlten [X.] "rechtstechnisch" zutrifft, räumt auch die Revision ein. Sind die von der Klägerin erhobenen [X.] aber im Monats-rhythmus der [X.] geleisteten [X.] entstanden und fällig geworden, so ist es entgegen der Auffassung der Revision ausge-schlossen, sie aus Gründen der "Lebensnähe" oder deswegen in ihrer Summe als einen einheitlichen, erst nachträglich entstandenen Ausgleichsanspruch [X.], weil dem Bereicherungsgläubiger zum [X.]punkt seiner rechtsgrund-losen Leistung die Kenntnis vom Fehlen des [X.] und damit von der Existenz seines [X.] fehlen mag. b) [X.] ist jedoch die darüber hinausgehende Annahme des [X.], [X.] wegen [X.] geleisteter Miet- oder Leasingraten verjährten in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. in der noch kürzeren Frist von zwei Jahren, wenn die Ansprüche des Vermieters/Leasinggebers auf Miete beziehungsweise Leasingraten nach dieser Vorschrift der zweijährigen Verjährung unterliegen. Eine derartige [X.] - 9 - jährungssymmetrie lässt sich für den Anwendungsbereich des § 196 BGB a.F. nicht begründen. Anders als § 197 BGB a.F. knüpft § 196 Abs. 1 BGB a.F. nicht an ein gemeinsames Strukturmerkmal [X.] die regelmäßige Wiederkehr [X.] der Ansprüche, sondern an den Anspruchsinhalt sowie ganz überwiegend an die berufliche Stellung des Gläubigers oder [X.] wie bei der Miete [X.] an das Merkmal der Ge-werbsmäßigkeit an ([X.], aaO, [X.], 280; [X.] 144, 343, 348). Da § 196 BGB a.F. allein die Verjährung der Ansprüche der einen Seite [X.] Vermie-ter/Leasinggeber [X.] der kurzen Verjährung unterwirft, während es für die [X.] der anderen Seite [X.] Mieter/Leasingnehmer [X.] bei der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sein Bewenden hat, ist im Anwendungsbereich des § 196 BGB a.F. die verjährungsrechtliche Asymmetrie systembedingt ([X.], aaO, [X.]; [X.], NJW 1984, 2316, 2317) und rechtlich nicht zu beanstanden ([X.] 79, 89, 95; 144, 343, 347 f.; [X.], aaO, [X.]). Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfasst zwar nicht nur die Erfül-lungsansprüche der in der Vorschrift aufgeführten Personengruppen. Sie er-streckt sich vielmehr auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen [X.] eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht. Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus ent-standenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung ([X.] 144, 343, 347 m.w.Nachw.). 20 21 - 10 - Etwas anderes ergibt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. Dem Schutz des Schuldners vor einer Ansamm-lung von übermäßig hohen Rückständen regelmäßig wiederkehrender Leistun-gen trägt bereits die Vorschrift des § 197 BGB a.F. durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf vier Jahre Rechnung ([X.] 98, 174, 184; 144, 343, 347 f.). Dasselbe gilt für den weiteren vom Berufungsgericht ange-führten Gesichtspunkt, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft schwierig ist, sichere Feststellungen für lange zurückliegende [X.]räume zu tref-fen ([X.] 31, 329, 335; 98, 174, 184). Eine noch weitergehende Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre ist unter diesen Aspekten folglich nicht ge-boten. Die Gefahren, vor denen der Schuldner durch die Abkürzung der [X.] nach § 197 BGB a.F. geschützt werden soll, sind auch nicht etwa deswegen größer, weil der Vermieter gewerbsmäßig handelt. 4. Richtet sich die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung [X.] geleisteter Mehrwertsteuerbeträ-ge somit nach § 197 BGB a.F., so lässt sich der Eintritt der Verjährung auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nur bezüglich der im Jahre 1996 gezahlten Beträge sicher feststellen. Insoweit ist gemäß §§ 197, 201 [X.] mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten. Weiterer Sachaufklärung bedarf es dagegen hinsichtlich der im Jahre 1997 gezahlten Beträge. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Verjährung durch die Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Klage unterbrochen [X.] ist (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). Dafür ist entscheidend, ob die am 1. März 2002 bewirkte Zustellung der Klage noch "demnächst" erfolgt ist und [X.] auf den [X.]punkt der Klageeinreichung am 17. Dezember 2001 zurück-wirkt (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., jetzt § 167 ZPO). 22 23 24 - 11 - a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "dem-nächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können (vgl. [X.] 103, 20, 28 f.; 134, 343, 351 f.). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschrei-tung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rspr., z.B. [X.] 145, 358, 362 m.w.Nachw.). Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurech-nen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessfüh-rung hätten vermeiden können ([X.] aaO). Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe einer [X.] wie im vorliegenden Fall [X.] fal-schen oder unzureichenden Anschrift des [X.], soweit nicht der Kläger auf die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des [X.] vertrauen konnte ([X.] aaO m.w.Nachw.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1993 [X.] VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 unter [X.]). Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seinerseits zur Zustellungsverzögerung beige-tragen hat ([X.] aaO S. 363 m.w.Nachw.). b) Nach diesen Maßstäben kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zustellung der Klage am 1. März 2002 noch als "demnächst" erfolgt anzusehen ist. Der erste, wegen unrichtiger Angabe der Anschrift der [X.] missglückte Zustellungsversuch fand am 1. Februar 2002 statt. Die vom Tage der Klageeinreichung bis dahin verstriche-ne [X.] muss unberücksichtigt bleiben, weil die insoweit eingetretene Verzöge-rung nicht von der Klägerin zu vertreten ist. Die richtige Anschrift der [X.] hat die Klägerin mit einem am 22. Februar 2002 per Telefax bei Gericht einge-gangenen Schriftsatz mitgeteilt. Daraufhin ist ausweislich der Akten die erneute 25 26 - 12 - Zustellung vom Vorsitzenden der [X.] am 25. Februar 2002 verfügt, die Verfügung am 27. Februar 2002 ausgeführt und die Klage am 1. März 2002 zugestellt worden. Keinen Aufschluss gibt die Gerichtsakte dar-über, wann die [X.] vom 1. Februar 2002 mit dem postdienstli-chen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" nach dem ersten [X.] zu den Gerichtsakten gelangt ist und ob, gegebenenfalls wann, die Klägerin vom Fehlschlagen der Zustellung in Kenntnis gesetzt worden ist. Von der Klärung dieser Fragen hängt es ab, in welchem Umfang die [X.]spanne, um die sich die Zustellung der Klage zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 1. März 2002 verzögert hat, auf [X.] Verhalten der Klägerin zurückzu-führen ist. Sofern der Klägerin hiervon nicht mehr als zwei Wochen anzulasten sind, ist dies nach der Rechtsprechung des [X.] unschädlich ([X.], Urteil vom 12. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1060 unter II 1; Urteil vom 27. Mai 1999 [X.] VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125 unter [X.]). Ob dabei zum Nachteil der Klägerin auch der [X.]raum ab 1. Februar 2002 zu [X.] ist, der bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erforderlich war, um die neue Anschrift der [X.] in Erfahrung zu bringen und die Zustellung zu be-wirken, hängt davon ab, ob die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für einen Wechsel der Anschrift der [X.] hatte ([X.], Urteil vom 22. Juni 1993 aaO). Zu all dem hat das Berufungsgericht, von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. II[X.] Das Berufungsurteil hat somit insoweit Bestand, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Teils der Klage zurückgewiesen worden ist, der auf die im Jahre 1996 gezahlten [X.] [X.] nach der [X.] der Klägerin [X.] (47.893,88 •) [X.] entfällt. Insoweit ist die [X.] der Klägerin zurückzuweisen. Soweit die Berufung der Klägerin darüber [X.] - 13 - aus auch hinsichtlich der im Jahre 1997 gezahlten [X.] in Höhe von 180.813,39 DM ([X.] •) erfolglos geblieben ist, ist das Beru-fungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert Dr. Frellesen Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.2003 - 37 O 154/01 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - [X.] -

Meta

VIII ZR 39/04

02.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. VIII ZR 39/04 (REWIS RS 2005, 1048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1048

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