Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 2 ARs 223/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 223/12
2 AR 139/12
vom
27.
Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 191 Ls -
66 Js 394/10 -
436/11 [X.]
Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27.
Juni 2012 beschlossen:

1.
Der Abgabebeschluss des [X.] -
Jugend-schöffengericht
-
vom 17.
Januar 2012 wird aufgehoben.
2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist [X.] das [X.] -
Jugendschöffengericht
-
zu-ständig.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 25.
Mai 2012 an den Senat folgendes ausgeführt:
"Das [X.] hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 30.
September 2011 ([X.]. 150
f.) die Anklage vom 15.
April 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 17.
Januar 2012
([X.].
202 f.) an das [X.], da der Angeklagte seit 15.
November 2011 in [X.] wohnhaft sei. Das Amtsgericht [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.
Januar 2012 ([X.]. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am 23.
März 2012 aufgehoben ([X.]. 230
f.), nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte seit 1.
Januar 2012 wieder an seiner alten Anschrift in [X.] gemeldet war. Da das [X.] diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich [X.] für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht [X.] die Sache gemäß §
42 Abs.
3 Satz
2 [X.] dem [X.] vorgelegt.
1
-
3
-
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht [X.] war nach §
42 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17.
Januar 2012 bereits seit dem Jahresanfang wieder nach [X.] zurückverlegt ([X.]. 223, 228).
Der
Übernahmebeschluss des Amtsgericht [X.] vom 24.
Januar 2012 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht [X.] ihn mit Be-schluss vom 23.
März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des §
42 Abs.
3 Satz
1 [X.] ergan-gene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden [X.] zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28.
April 1993 -
2
ARs 115/93, BGHR [X.] §
42 Abs.
3 Abgabe 1). Die Annahme einer entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kol-lidieren, dass eine -
auch aufgrund einer falschen Abgabe
-
zu Unrecht angenommene Zuständigkeit die Revision begründen kann
([X.]/[X.]/Sonnen [X.] 6.
Aufl. 2011 §
42 Rdnr.
35)."
Dem tritt der Senat bei.

Ernemann

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

2

Meta

2 ARs 223/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. 2 ARs 223/12 (REWIS RS 2012, 5206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5206

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